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   BFH, 30.11.2007 - III B 26/07   

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https://dejure.org/2007,5575
BFH, 30.11.2007 - III B 26/07 (https://dejure.org/2007,5575)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2007 - III B 26/07 (https://dejure.org/2007,5575)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2007 - III B 26/07 (https://dejure.org/2007,5575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG a.F. § 10 Abs. 3; ; EStG § 33a Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; EStG § 33a
    AgB: Krankenversicherungsbeiträge für Kinder

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherungsbeiträge für Kinder keine außergewöhnliche Belastung; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

    Auszug aus BFH, 30.11.2007 - III B 26/07
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt einer Klage in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, m.w.N.).

    Ausnahmen sind möglich, wenn --anders als im Streitfall-- besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506).

    Die Kläger können den Ausgang der beim BVerfG anhängigen Verfahren abwarten, ohne dadurch unzumutbare Rechtsnachteile zu erleiden (s. Senatsbeschluss in BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506).

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 30.11.2007 - III B 26/07
    Allerdings sei eine Zäsur durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2005 X R 20/04 (BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312) eingetreten, mit dem dieser dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes die Frage vorgelegt habe, ob die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungskonform sei.

    Zweifel bestehen deshalb, weil sich die Kläger in der Beschwerdeschrift zum großen Teil auf eine Wiedergabe von Passagen des Vorlagebeschlusses des BFH in BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312 beschränkt haben.

    Die von den Klägern --sinngemäß-- aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 321 die nach § 33a EStG ausgeschlossene Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Krankenversicherung von Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, verfassungswidrig ist, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

  • BFH, 29.06.2007 - III B 95/06

    Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG; Vorliegen einer

    Auszug aus BFH, 30.11.2007 - III B 26/07
    Bei dem Erfordernis der Fortbildung des Rechts handelt es sich um einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung; beide Zulassungsgründe setzen deshalb eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (Senatsbeschuss vom 29. Juni 2007 III B 95/06, BFH/NV 2007, 2125).
  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BFH, 30.11.2007 - III B 26/07
    Hätten die Kläger von Anfang an die Verfassungswidrigkeit des beschränkten Abzugs von Krankenversicherungsbeiträgen geltend gemacht, so wäre ihnen insoweit das Rechtsschutzinteresse für ein Klage- und Revisionsverfahren abzusprechen gewesen, weil die Steuerfestsetzung hinsichtlich dieses Punktes im Hinblick auf bereits beim BVerfG anhängige Musterverfahren vorläufig war (vgl. die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 gegen die BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, und vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, aufgeführt in der vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Liste der beim BFH, BVerfG und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren in Steuersachen).
  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03

    Aufgrund Rspr des BVerfG (BVerfGE 105, 73) und gesetzlicher Neuregelung der

    Auszug aus BFH, 30.11.2007 - III B 26/07
    Hätten die Kläger von Anfang an die Verfassungswidrigkeit des beschränkten Abzugs von Krankenversicherungsbeiträgen geltend gemacht, so wäre ihnen insoweit das Rechtsschutzinteresse für ein Klage- und Revisionsverfahren abzusprechen gewesen, weil die Steuerfestsetzung hinsichtlich dieses Punktes im Hinblick auf bereits beim BVerfG anhängige Musterverfahren vorläufig war (vgl. die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 gegen die BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, und vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, aufgeführt in der vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Liste der beim BFH, BVerfG und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren in Steuersachen).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 30.11.2007 - III B 26/07
    Hätten die Kläger von Anfang an die Verfassungswidrigkeit des beschränkten Abzugs von Krankenversicherungsbeiträgen geltend gemacht, so wäre ihnen insoweit das Rechtsschutzinteresse für ein Klage- und Revisionsverfahren abzusprechen gewesen, weil die Steuerfestsetzung hinsichtlich dieses Punktes im Hinblick auf bereits beim BVerfG anhängige Musterverfahren vorläufig war (vgl. die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 gegen die BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, und vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, aufgeführt in der vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Liste der beim BFH, BVerfG und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren in Steuersachen).
  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03

    Mangelnde Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zur Höhe der maximal

    Auszug aus BFH, 30.11.2007 - III B 26/07
    Hätten die Kläger von Anfang an die Verfassungswidrigkeit des beschränkten Abzugs von Krankenversicherungsbeiträgen geltend gemacht, so wäre ihnen insoweit das Rechtsschutzinteresse für ein Klage- und Revisionsverfahren abzusprechen gewesen, weil die Steuerfestsetzung hinsichtlich dieses Punktes im Hinblick auf bereits beim BVerfG anhängige Musterverfahren vorläufig war (vgl. die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 gegen die BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, und vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, aufgeführt in der vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Liste der beim BFH, BVerfG und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren in Steuersachen).
  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Nach der Rechtsprechung kann trotz vorläufiger Festsetzung wegen anhängiger Musterverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für das Einspruchs- und Klageverfahren anzunehmen sein, wenn --anders als im Streitfall-- besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506; vom 30. November 2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 374; BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323).
  • BFH, 26.09.2023 - IX R 9/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005 - VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323, unter II.1.a und BFH-Beschluss vom 30.11.2007 - III B 26/07, BFH/NV 2008, 374, unter II.3.a, jeweils m.w.N.).

    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005 - VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323, Rz 10 und BFH-Beschluss vom 30.11.2007 - III B 26/07, BFH/NV 2008, 374, unter II.3.a).

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22: Fehlendes

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005 - VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323, unter II.1.a und BFH-Beschluss vom 30.11.2007 - III B 26/07, BFH/NV 2008, 374, unter II.3.a, jeweils m.w.N.).

    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005 - VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323, unter II.1.a und BFH-Beschluss vom 30.11.2007 - III B 26/07, BFH/NV 2008, 374, unter II.3.a).

  • BFH, 23.10.2019 - VII B 40/19

    Keine Prozesszinsen auf einen Steuererstattungsanspruch bei fehlender

    Ausnahmen sind möglich, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, und vom 30.11.2007 - III B 26/07, BFH/NV 2008, 374).
  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

    Für die Anrufung des Gerichts mit diesem Ziel fehlt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BFH in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2007 III B 26/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 374; vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18

    Keine Verzinsung von Erstattungen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens - Erhebung

    Dieses Verständnis des Senats steht - wie bereits ausgeführt worden ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der wiederholt erkannt hat, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage anzuerkennen sei, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht würden, die es rechtfertigten, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (vgl. BFH, Beschluss vom 30.11.2007, III B 26/07, BFH/NV 2008, 374; BFH, Beschluss vom 22.03.1996, III B 173/95, BFHE 180, 217).
  • FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

    15 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt einer Klage in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis , wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.11.2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 374; vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, m.w.N.).

    Ausnahmen sind möglich, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (BFH in BFH/NV 2008, 374; Gräber/von Groll, FGO vor § 33 a Rz. 4a).

  • FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11

    Kapitalabfindung aus berufständischer Versorgungseinrichtung als "andere

    Ungeachtet dessen ist das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen nach § 165 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO für vorläufig erklärten Steuerbescheid dann gegeben, wenn zwar ein Verfahren beim BVerfG anhängig ist, sich das Klageverfahren indes durch den Verfassungsstreit nicht sicher erledigen wird (BFH-Beschluss vom 30. November 2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 731; Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 165 AO Tz. 18 und VerfRS Tz. 12).
  • FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung bei abschließender

    Dies setzte aber zugleich voraus, dass der Steuerpflichtige dem Grunde und der Höhe nach substantiiert darlegt, aus welchem Grund und inwieweit sich der von ihm angefochtene Einkommensteuer-Bescheid insoweit in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtswidrig erweisen soll (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 374 m.w.N.).

    Schließlich sind die Rechte der Kläger hinsichtlich des Streitpunktes "Haushaltbegleitgesetz 2004" durch die Aufnahme eines entsprechenden Vorläufigkeitsvermerks gem. § 165 Abs. 1 AO in den für die Streitjahre 2004 und 2005 unter dem 14. Juni 2007 ergangenen und mit dieser Klage angefochtenen Änderungsbescheiden - in der Fassung der Änderung vom 23. Juli 2009 - hinreichend gewahrt, so dass ihnen zudem das Rechtsschutzbedürfnis für ein entsprechendes Begehren in dem anhängigen Klageverfahren abzusprechen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 374 unter Punkt II. 3. der Entscheidungsgründe m.w.N.).

  • FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine vorläufige Festsetzung des

    Einer Klage fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der angefochtene Steuerbescheid in einem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig (§ 165 AO) ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 374; vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, m.w.N.).

    Ausnahmen von dem regelmäßig fehlenden Rechtsschutzinteresse sind aber möglich, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (BFH in BFH/NV 2008, 374; Gräber/von Groll, FGO vor § 33 a Rz. 4a).

  • FG Nürnberg, 03.07.2013 - 3 K 448/13

    Rechtsschutzbedürfnis trotz vorläufiger Steuerfestsetzung - Lineare oder

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 2045/09

    Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrer

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2008 - 3 K 28/06

    Steuerliche Freistellung des Existenzminimums

  • FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 1038/09

    Vollständige Anerkennung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Saarland, 17.07.2008 - 2 K 2194/05

    Einkommensteuer; keine Berücksichtigung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Hessen, 14.06.2011 - 11 K 2515/10

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache: Sonderopfer hinsichtlich

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