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   BFH, 31.07.1997 - III B 31/95   

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https://dejure.org/1997,34696
BFH, 31.07.1997 - III B 31/95 (https://dejure.org/1997,34696)
BFH, Entscheidung vom 31.07.1997 - III B 31/95 (https://dejure.org/1997,34696)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 1997 - III B 31/95 (https://dejure.org/1997,34696)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.07.1996 - VIII B 37/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 31.07.1997 - III B 31/95
    Ein Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung kommt in Betracht, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht (vgl. § 155 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 278 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124).

    Ein Verfahrensbeteiligter darf auch nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (BFH in BFH/NV 1997, 124, m. w. N.).

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

    Auszug aus BFH, 31.07.1997 - III B 31/95
    Die Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für seine rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen beigemessen, vermag daher ebensowenig einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen wie der Umstand, daß das Gericht bei der ihm obliegenden Tätigkeit der Tatsachenfeststellung auf der Grundlage des von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalts ggf. zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 [BFH 21.03.1995 - XI R 85/93]).
  • BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02

    Überraschungsentscheidung

    Das ist z.B. der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen (oder tatsächlichen) Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325).

    Da die einzelnen Gesichtspunkte den Beteiligten bekannt waren, musste das FG in der der Beratung vorangehenden mündlichen Verhandlung nicht alle denkbaren Abwägungsergebnisse erörtern (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 325).

  • BFH, 01.07.1998 - IV B 152/97

    Voraussetzungen des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs -

    Das ist z. B. der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen (oder tatsächlichen) Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen muß (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325).

    Ein Beteiligter darf auch nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite vorausgesehen werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 124 und BFH/NV 1998, 325).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 106/98

    Pflegekindverhältnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Ein Verstoß kommt allerdings dann in Betracht, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1985 4 C 62/82, Neue Juristische Wochenschrift 1986, 445; BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124; vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325; in BFH/NV 1998, 1511; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 119 Rz. 10 a).
  • BFH, 15.06.2001 - VII B 45/01

    Beschwerde - Abweisung eines Berichterstatters - Überraschungsentscheidung -

    Das ist z.B. der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen (oder tatsächlichen) Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325).
  • BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - richterliche Hinweispflicht - Fehler

    Das ist z.B. der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen (oder tatsächlichen) Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325).
  • BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Steuerakte - Zugrundeliegender Akteninhalt -

    Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, seine Rechtsauffassung und seine tatsächlichen Schlußfolgerungen jeweils vorab zu erörtern (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 1996 IV B 96/95, BFH/NV 1996, 919, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.12.1998 - IV B 33/98

    Kfz-Privatanteil bei einem Zahnarzt

    Das ist z.B. der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen (oder tatsächlichen) Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325).
  • BFH, 15.07.2008 - I B 12/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; rechtliches Gehör

    Allerdings darf das Gericht nicht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325).
  • BFH, 25.09.2006 - VI B 79/05

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als Revisionszulassungsgrund;

    Das ist z.B. der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421; vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325).
  • BFH, 12.09.2000 - III B 48/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsstätte -

    Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, seine Rechtsauffassung und seine tatsächlichen Schlussfolgerungen jeweils vorab zu erörtern (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 1996 IV B 96/95, BFH/NV 1996, 919, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 31.08.2005 - IX B 71/05

    Auswertung beigezogener Akten

  • BFH, 27.04.2004 - XI B 31/02

    Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung

  • BFH, 03.02.1999 - IV B 43/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 13.09.2000 - IX B 63/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gesamtergebnis des Verfahrens - Nebenkostenpauschale

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