Rechtsprechung
   BFH, 29.07.1996 - III B 47/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,11417
BFH, 29.07.1996 - III B 47/96 (https://dejure.org/1996,11417)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1996 - III B 47/96 (https://dejure.org/1996,11417)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1996 - III B 47/96 (https://dejure.org/1996,11417)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,11417) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.01.1989 - XI ZR 75/88

    Unterbrechung der Verjährung bei Aussetzung der Verhandlung

    Auszug aus BFH, 29.07.1996 - III B 47/96
    Ist nämlich in einem Beschluß über die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO als Endzeitpunkt der Verfahrensaussetzung ein bestimmtes Ereignis, etwa -- wie hier -- das Ergehen einer bestimmten Verwaltungsentscheidung, bezeichnet, so endet die Aussetzung des Verfahrens und verliert der Beschluß nach § 74 FGO seine Wirkung, sobald dieses Ereignis eintritt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1989 XI ZR 75/88, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 1729; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 8004; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 53. Aufl., § 150 Rdnr. 4).
  • BFH, 18.08.1987 - VII B 97/87

    Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - Heilung der

    Auszug aus BFH, 29.07.1996 - III B 47/96
    Ob das FG vor Erlaß des angegriffenen Beschlusses den Beteiligten hätte rechtliches Gehör gewähren müssen, kann auf sich beruhen, weil ein solcher Mangel der angegriffenen Entscheidung jedenfalls dadurch geheilt wäre, daß der Kläger sich im Beschwerdeverfahren recht liches Gehör verschaffen konnte, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. September 1976 I B 113/75, BFHE 120, 134, BStBl II 1977, 83, und vom 18. August 1987 VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374).
  • BFH, 29.09.1976 - I B 113/75

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Pflichtverstoß - Heilung des Verstosses -

    Auszug aus BFH, 29.07.1996 - III B 47/96
    Ob das FG vor Erlaß des angegriffenen Beschlusses den Beteiligten hätte rechtliches Gehör gewähren müssen, kann auf sich beruhen, weil ein solcher Mangel der angegriffenen Entscheidung jedenfalls dadurch geheilt wäre, daß der Kläger sich im Beschwerdeverfahren recht liches Gehör verschaffen konnte, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. September 1976 I B 113/75, BFHE 120, 134, BStBl II 1977, 83, und vom 18. August 1987 VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374).
  • BFH, 16.12.1998 - X R 125/97

    Verlustausgleichsverbot bei sonstigen Einkünften

    1. Diese Entscheidung konnte ohne förmlichen Wiederaufnahmebeschluß ergehen, weil die Verfahrensunterbrechung ausdrücklich an ein bestimmtes Ereignis (die nunmehr eingetretene und bekanntgewordene Beendigung des beim BVerfG anhängigen Beschwerdeverfahrens) geknüpft war (s. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 1996 III B 47/96, BFH/NV 1997, 51).

    Auch rechtliches Gehör mußte in diesem Stadium nicht gewährt werden, weil dies unter den gegebenen Bedingungen ohne Beeinträchtigung der Rechtsposition eines Verfahrensbeteiligten im zweiten Rechtsgang nachgeholt werden kann (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 51).

  • BFH, 20.08.2014 - VII B 116/14

    Aussetzung des Klageverfahrens bei Antrag auf verwaltungsinternes

    Im Übrigen kann die Frage, ob das FG den Beteiligten vor Erlass des angefochtenen Beschlusses rechtliches Gehör hätte geben müssen, auf sich beruhen, denn ein solcher Mangel wäre dadurch geheilt, dass der Kläger sich im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör verschaffen konnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 1996 III B 47/96, BFH/NV 1997, 51, m.w.N.).
  • BFH, 09.08.2007 - III B 187/06

    Ruhen des Verfahrens

    Der Beschluss verliert seine Wirkung, sobald dieses Ereignis eintritt (vgl. zur Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO z.B. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1996 III B 47/96, BFH/NV 1997, 51, m.w.N., sowie Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 26; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 251 Rz 4; MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl., § 251 Rz 20).
  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2000 - 9 K 21/00

    Berücksichtigung eines aufgrund der niedrigeren Freibeträge des ErbStG 1974 höher

    Eines besonderen Beschlusses des erkennenden Senats zur Wiederaufnahme des Klageverfahrens, nachdem mit Beschluß vom 18. Juni 1999 9 K 93/98 dessen Ruhen angeordnet worden war, bedurfte es nicht (Hinweis auf die BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1996 III B 47/96, BFH/NV 1997, 51; vom 10. März 1999 II B 70/98, BFH/NV 1999, 1225 ; Beermann/Stöcker, Steuerliches Verfahrensrecht. § 74 FGO , Rdnr. 24 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 23.12.2010 - 3 KO 190/10

    Bundesrechtsanwaltsordnung/Abgabenordnung: Mitteilungen an Anwaltskammer über

    Die Klage ist - nach Verfahrensaussetzung, nach Aufhebung der Verfahrensaussetzung, nach dagegen gerichteter Beschwerde und nach deren Verwerfung als unzulässig durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 1996 III B 47/96 (Juris) - abgewiesen worden als überwiegend unzulässig und teils unbegründet durch Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 1996, der nach Rechtskraft als Urteil wirkt (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Vorbl., Bl. I ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht