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   BFH, 12.03.1997 - III B 5/95   

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BFH, 12.03.1997 - III B 5/95 (https://dejure.org/1997,6797)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1997 - III B 5/95 (https://dejure.org/1997,6797)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1997 - III B 5/95 (https://dejure.org/1997,6797)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ablösung künftiger Unterhaltsleistungen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.03.1996 - V B 109/95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - III B 5/95
    Hierfür genügt die bloße Behauptung, die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, ebensowenig wie der Hinweis darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist (Beschluß des BFH vom 13. März 1996 V B 109/95, BFH/NV 1996, 706).
  • BFH, 21.08.1986 - V B 46/86

    Befreiung von der Umsatzsteuer bei Vermittlungsleistungen im Reisegewerbe

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - III B 5/95
    Hierbei muß ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
  • BFH, 20.04.1977 - I B 65/76

    Hausgewerbetreibender - Selbstabführung vor Arbeitgeberanteilen zur

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - III B 5/95
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608).
  • BFH, 14.12.1993 - XI B 40/93
    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - III B 5/95
    Die Kläger haben indes nicht dargelegt, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 152 und 153) und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen im Schrifttum zu sehen ist.
  • BFH, 03.02.1987 - V B 99/86

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - III B 5/95
    Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann (vgl. Beschluß des BFH vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).
  • BFH, 07.11.2000 - III R 23/98

    - für den Zeitraum 1. August 1984 bis 31. Mai 1987

    Dessen ungeachtet halte der III. Senat des BFH im Beschluss vom 12. März 1997 III B 5/95 (betreffend das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. November 1994 8 K 139/92) an seiner gegenteiligen Rechtsprechung fest.
  • BFH, 26.02.1998 - III R 59/97

    Kapitalabfindung zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen

    Jedenfalls ist die Ablösung möglicherweise noch in der Zukunft bestehender Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau durch Entrichtung eines Einmalbetrages nicht zwangsläufig (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 12. März 1997 III B 5/95, BFH/NV 1997, 570) zu der insoweit vergleichbaren Regelung in § 1585 Abs. 2 BGB.
  • BFH, 25.04.2016 - X B 134/15

    Erörterung in der mündlichen Verhandlung

    Eines schriftlichen Hinweises im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht (so schon Senatsbeschluss vom 18. März 1997 X B 115/96, BFH/NV 1997, 570, unter 2.).
  • BFH, 25.02.2005 - III B 77/04

    Realsplitting; Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen

    Die weitere Frage, ob abweichend von § 33a Abs. 1, 5 EStG ausnahmsweise in Fällen einer zwangsläufigen Ablösung von Unterhaltsaufwendungen im Wege einer Kapitalabfindung (vgl. § 1585 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; dazu BFH-Beschluss vom 12. März 1997 III B 5/95, BFH/NV 1997, 570) derartige Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abziehbar sind und gegebenenfalls unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen, kann sich im Streitfall nicht stellen, weil der Kläger sein Wahlrecht für die Streitjahre verbindlich und wirksam zugunsten eines Abzugs als Sonderausgaben ausgeübt hat.
  • FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 3586/02

    Wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommene, kumulierte

    Die Frage wurde vom Bundesfinanzhof bisher ausdrücklich offen gelassen (BFH-Beschluss vom 12.03.1997 III B 5/95, BFH/NV 1997, 570).
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