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   BFH, 03.05.2001 - III B 52/00   

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https://dejure.org/2001,6946
BFH, 03.05.2001 - III B 52/00 (https://dejure.org/2001,6946)
BFH, Entscheidung vom 03.05.2001 - III B 52/00 (https://dejure.org/2001,6946)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - III B 52/00 (https://dejure.org/2001,6946)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.08.1994 - X R 170/93

    Bemessung des Veräußerungspreises aus teilentgeltlicher Veräußerung bei

    Auszug aus BFH, 03.05.2001 - III B 52/00
    Ist die Bewertung eines Grundstückes streitig, so ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen einzuholen (BFH-Urteil vom 31. August 1994 X R 170/93, BFH/NV 1995, 299, 301).

    Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 76 FGO, denn das Gutachten, das das FA von seinem hauseigenen Bausachverständigen im Verwaltungsverfahren eingeholt hat, ist im finanzgerichtlichen Verfahren als ein Privatgutachten zu behandeln, das als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 299, 301, m.w.N.).

  • BFH, 09.05.1996 - X B 223/95

    Entscheidung der Hinzuziehung eines Sachverständigen im Ermessen des Gerichts

    Auszug aus BFH, 03.05.2001 - III B 52/00
    Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 X B 223/95, BFH/NV 1996, 773).
  • BFH, 04.03.1993 - IV R 33/92

    Verfahrensfehlerhaftigkeit der Unterlassung der Sachverständigenzuziehung bei

    Auszug aus BFH, 03.05.2001 - III B 52/00
    Ein Privatgutachten kann das FG nur dann seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (BFH-Urteil vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739).
  • BFH, 12.04.1994 - IX R 101/90

    Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 76 FGO )

    Auszug aus BFH, 03.05.2001 - III B 52/00
    Hiervon absehen kann das FG nur dann, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt (BFH-Urteil vom 12. April 1994 IX R 101/90, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660).
  • BFH, 21.07.2020 - IX R 26/19

    Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude: FG darf die vertragliche

    Es ist im vorliegenden Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen; hiervon kann es nur dann absehen, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.01.2015 - I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093, Rz 9; vom 21.12.2011 - VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600, Rz 4; vom 03.05.2001 - III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419, Rz 4; s.a. Senatsurteil vom 06.02.2018 - IX R 14/17, BFHE 261, 20, BStBl II 2018, 522, Rz 19, zum Möblierungszuschlag).
  • BFH, 07.01.2015 - I B 42/13

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Grundstücksbewertung

    Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600; vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419).

    Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholende Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 600; in BFH/NV 2001, 1419).

    Hiervon absehen kann das FG nur dann, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 600; in BFH/NV 2001, 1419, jeweils m.w.N.).

    Ein "Parteigutachten" kann das FG seiner Entscheidung nur dann zugrunde legen, wenn keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 600; in BFH/NV 2001, 1419).

  • BFH, 05.10.2018 - IX B 48/18

    Verfahrensfehlerhafte Ermessensausübung des FG bei Nichteinholung eines

    Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2011 VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600; vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419).

    Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholende Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung (ZPO) zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 600; in BFH/NV 2001, 1419).

    Hiervon absehen kann das FG nur dann, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 600; in BFH/NV 2001, 1419, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 18.08.2005 - IV R 9/04

    Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns und Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe bei

    Da aus der Sicht des Finanzamts X gegen die vom Gutachterausschuss ermittelten Werte im Steuerfestsetzungsverfahren keine Einwendungen zu erheben waren, kann hier auch offen bleiben, ob das Gutachten lediglich wie ein Privatgutachten gewertet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419).
  • BFH, 15.10.2004 - III B 161/03

    Ermittlung des Teilwerts von Grundstücken mit einem Mineralvorkommen; Verletzung

    Ist die Bewertung eines Mineralvorkommens streitig, so ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen einzuholen, es sei denn, es hat selbst die nötige Sachkunde (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419 zur Bewertung eines bebauten Grundstücks).

    Hiervon hätte es nur dann absehen können, wenn es selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen dargelegt hätte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1419, m.w.N.).

    Den Klägern ist nicht zuzumuten, ihr Vorbringen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu untermauern, denn die Vorlage eines Sachverständigengutachtens ist im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als ein Privatgutachten zu behandeln, das als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1419, m.w.N.).

  • BFH, 23.02.2010 - X B 139/09

    Privatgutachten als urkundlich belegter Parteivortrag - Prüfung und Würdigung von

    Ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten ist im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln, das als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419).
  • BFH, 01.02.2002 - II B 38/01

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Terminsverlegung

    Gemäß § 116 Abs. 6 FGO kann bei erfolgreicher Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419).
  • BFH, 21.12.2011 - VIII B 88/11

    Verfahrensfehlerhafte Ermessensausübung des FG bei Nichteinholung eines

    Der als Privatgutachten anzusehenden, vom FA vorgelegten Verkehrswertermittlung durfte das FG schon deshalb nicht ohne weiteres folgen, weil der Kläger dessen Richtigkeit der Sache nach in Zweifel gezogen hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419).
  • FG München, 19.11.2009 - 5 K 1299/05

    Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Gebäude elektrotechnisch

    Unabhängig davon ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, soweit ein Steuerpflichtiger gegen die Richtigkeit für ihn ungünstiger Äußerungen in einem von ihm eingeholten und vorgelegten Privatgutachten keine substantiierten Einwendungen erhebt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419, m.w.N.).
  • FG München, 27.08.2015 - 10 K 3121/14

    Kindergeld für drogenbedingt behindertes Kind bei Zurückstellung der

    Bei dem ärztlichen Attest vom 1. Februar 2015 handelt es sich um ein im Klageverfahren vorgelegtes "Privatgutachten", welches das Gericht seiner Entscheidung über die Behinderung des E zugrunde legt, da die FK keine substantiierten Einwendungen gegen seine Richtigkeit erhoben hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600, vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419; vgl. auch Lindwurm, AO-Steuerberater 2015, 229 m. w. N.).
  • BFH, 03.07.2001 - II B 132/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsanspruch - Aufhebung eines Termins -

  • BFH, 31.10.2002 - XI B 43/02

    NZB; Zweitgutachten

  • BFH, 25.04.2002 - V B 174/01

    Verfahrensmangel; Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung;

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