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BFH, 03.04.1992 - III B 525/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 13.03.1995 - XI B 160/94
Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln
Die schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 FGO) setzt für den vorliegenden Fall, in dem der Kläger keine Beweise angeboten hat, u. a. die Darlegung voraus, wieso sich dem FG eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 II B 174/91, BFH/NV 1993, 243 m. w. N.). - BFH, 12.03.1998 - III B 21/97
Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der …
Die betreffende Rüge ist deshalb überhaupt nur dann schlüssig begründet, wenn der Beschwerdeführer darlegt, weshalb auch ohne entsprechenden Antrag der Verfahrensbeteiligten eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen notwendig gewesen wäre (vgl. BFH- Beschluß vom 23. April 1992 II B 174/91, BFH/NV 1993, 243). - BFH, 26.04.1995 - II B 111/94
Annahme der Vertragsverflechtung bei Bauherrenmodellen
Sie legt nicht dar, weshalb sich auf der Grundlage des matriell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. dazu BFH- Urteile vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047, …und vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657 sowie BFH- Beschluß vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243) diesem eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 II B 174/91, BFH/NV 1993, 243). - BFH, 07.10.1999 - VII B 18/99
NZB, Begründung
Hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung gilt dies jedenfalls insoweit und fehlt es mithin an der Klärungsfähigkeit, als sich das FG mit der vom Beschwerdeführer in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung nicht befaßt hat und sich damit auch nicht notwendigerweise befassen mußte (vgl. BFH-Beschluß vom 3. April 1992 III B 525/90, BFH/NV 1993, 243).