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   BFH, 05.03.2012 - III B 6/12   

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BFH, 05.03.2012 - III B 6/12 (https://dejure.org/2012,10891)
BFH, Entscheidung vom 05.03.2012 - III B 6/12 (https://dejure.org/2012,10891)
BFH, Entscheidung vom 05. März 2012 - III B 6/12 (https://dejure.org/2012,10891)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf Ehegatten - Vergleich mit sog. Geschwistergemeinschaften - Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung

  • openjur.de

    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern; Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf Ehegatten; Vergleich mit sog. Geschwistergemeinschaften; Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 26 Abs 1, EStG § 26b, FGO § 69, FGO § 114, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, LPartG § 1 Abs 3 Nr 3
    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf Ehegatten - Vergleich mit sog. Geschwistergemeinschaften - Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung

  • Bundesfinanzhof

    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf Ehegatten - Vergleich mit sog. Geschwistergemeinschaften - Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Abs 1 EStG 2009, § 26b EStG 2009, § 69 FGO, § 114 FGO, Art 3 Abs 1 GG
    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf Ehegatten - Vergleich mit sog. Geschwistergemeinschaften - Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung

  • rewis.io

    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf Ehegatten - Vergleich mit sog. Geschwistergemeinschaften - Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten und des Ausschlusses von eingetragenen Lebenspartnerschaften von der Zusammenveranlagung

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung bei Ehegatten; Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutz für Lebenspartner beim Steuersplitting

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1137
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BFH, 05.03.2012 - III B 6/12
    NV: Gleichwohl ist in einem Verfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid, durch den ein Steuerpflichtiger entgegen seinem Antrag nicht zusammen mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, im Hinblick auf beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerden sowie auf den zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010 1 BvR 611, 2464/07 (BVerfGE 126, 400), in dem dieses die Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern beanstandet hat, vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.

    Zur Begründung führte das FG aus, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ergäben sich aus dem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Juli 2010 1 BvR 611, 2464/07 (BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295) sowie aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Mai 2011 C-147/08, Römer (Neue Juristische Wochenschrift 2011, 2187).

    Zudem reiche der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 nicht für die Annahme aus, das BVerfG werde eingetragenen Lebenspartnern die Zusammenveranlagung zugestehen.

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295, m.w.N.).

    Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung, die ihren Anknüpfungspunkt in der Person findet, regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295, m.w.N.).

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295, m.w.N.).

    aa) In dem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 hat das BVerfG ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt sei, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen.

    Auch wenn eine Privilegierung der Ehe, die dem Gesetzgeber nach dem zitierten Beschluss des Ersten Senats des BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 weiterhin erlaubt ist, denkgesetzlich eine Nichtprivilegierung (Benachteiligung) anderer Lebensgemeinschaften zur Folge hat, ist es dennoch nicht auszuschließen, dass der Zweite Senat des BVerfG sich in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 den vom Ersten Senat aufgestellten Rechtssatz zu Eigen machen wird.

    b) Im Streitfall lässt sich der Senat bei der gebotenen Interessenabwägung davon leiten, dass das BVerfG in seinem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 die als verfassungswidrig beurteilten Regelungen in allen offenen Fällen --ohne dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Nachbesserung mit befristeter Fortgeltung einzuräumen-- für nicht mehr anwendbar erklärt hat.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 05.03.2012 - III B 6/12
    Dieser Zweck des Splittingverfahrens steht in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG-Urteil vom 3. November 1982  1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319, BGBl I 1982, 1594).

    Aus dieser Grundsatznorm folgt die Pflicht des Staates, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (BVerfG in BVerfGE 61, 319, BGBl I 1982, 1594, m.w.N.).

    Damit ist das Ehegattensplitting nach bisheriger Rechtsprechung des BVerfG keine beliebig veränderbare Steuer-"Vergünstigung", sondern --unbeschadet der näheren Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers-- eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung (BVerfG in BVerfGE 61, 319, BGBl I 1982, 1594).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 05.03.2012 - III B 6/12
    c) An der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats bestehen jedoch wegen des offenen Ausgangs der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.

    Auch wenn eine Privilegierung der Ehe, die dem Gesetzgeber nach dem zitierten Beschluss des Ersten Senats des BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 weiterhin erlaubt ist, denkgesetzlich eine Nichtprivilegierung (Benachteiligung) anderer Lebensgemeinschaften zur Folge hat, ist es dennoch nicht auszuschließen, dass der Zweite Senat des BVerfG sich in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 den vom Ersten Senat aufgestellten Rechtssatz zu Eigen machen wird.

    Möglicherweise wird das BVerfG in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 diese Grundsätze aufgeben.

  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

    Auszug aus BFH, 05.03.2012 - III B 6/12
    NV: Der Senat hält daran fest, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Urteil vom 26.1.2006 III R 51/05, BStBl II 2006, 515, BFH/NV 2006, 1192).

    Eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften auf Lebenspartnerschaften kommt nicht in Betracht (s. Senatsurteil vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515).

    Eine unterschiedliche Förderung von Ehe und Familie im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens verstößt hiernach nicht gegen den insoweit nachrangigen Art. 3 Abs. 1 GG (Senatsurteil in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515).

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus BFH, 05.03.2012 - III B 6/12
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Antrag auf AdV, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründet wird, abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558, m.w.N.).

    Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BFH, 05.03.2012 - III B 6/12
    Er hat dem Gesetzgeber ausdrücklich zugestanden, in Erfüllung und Ausgestaltung des Förderauftrags nach Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (BVerfG-Urteil vom 17. Juli 2002  1 BvF 1, 2/01, BVerfGE 105, 313, BGBl I 2002, 3197).

    Das BVerfG hat im Beschluss in BVerfGE 105, 313, BGBl I 2002, 3197 die Benachteiligung sog. Geschwistergemeinschaften u.a. damit gerechtfertigt, dass eine solche Gemeinschaft nach bestehender Rechtslage in gewisser Hinsicht eine rechtliche Absicherung habe, die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern erst mit der Lebenspartnerschaft eröffnet werde.

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 3 V 2820/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

    Auszug aus BFH, 05.03.2012 - III B 6/12
    Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) gebietet es, einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gegen einen Einkommensteuerbescheid zu wenden, durch den er nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird (ebenso FG Baden-Württemberg vom 12. September 2011  3 V 2820/11, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 66; a.A. FG Hamburg vom 25. Juli 2011  6 V 50/11, juris), und zwar insoweit, als die bei der Einzelveranlagung festgesetzte Steuer den Betrag übersteigt, der bei einer Zusammenveranlagung festzusetzen wäre.

    Im Hinblick auf diesen Rechtssatz ist in finanzgerichtlichen Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz eine einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Ehen und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bejaht worden (Beschlüsse des FG Nürnberg vom 16. August 2011  3 V 868/11, EFG 2011, 2165; des Niedersächsischen FG vom 9. November 2010  10 V 309/10, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2011, 675; vom 1. Dezember 2010  13 V 239/10, juris; vom 15. Juni 2011  3 V 125/11, juris; des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011  9 V 1339/11, juris; in EFG 2012, 66; vom 2. Dezember 2011  3 V 3699/11, juris).

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

    Auszug aus BFH, 05.03.2012 - III B 6/12
    Es ist eine Interessenabwägung zwischen den individuellen Interessen des Steuerpflichtigen und dem öffentlichen Interesse erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 9 V 1339/11

    Einstweilige Anordnung: Eintragung der Steuerklasse III und V für eingetragene

    Auszug aus BFH, 05.03.2012 - III B 6/12
    Im Hinblick auf diesen Rechtssatz ist in finanzgerichtlichen Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz eine einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Ehen und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bejaht worden (Beschlüsse des FG Nürnberg vom 16. August 2011  3 V 868/11, EFG 2011, 2165; des Niedersächsischen FG vom 9. November 2010  10 V 309/10, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2011, 675; vom 1. Dezember 2010  13 V 239/10, juris; vom 15. Juni 2011  3 V 125/11, juris; des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011  9 V 1339/11, juris; in EFG 2012, 66; vom 2. Dezember 2011  3 V 3699/11, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - 3 V 3699/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

    Auszug aus BFH, 05.03.2012 - III B 6/12
    Im Hinblick auf diesen Rechtssatz ist in finanzgerichtlichen Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz eine einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Ehen und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bejaht worden (Beschlüsse des FG Nürnberg vom 16. August 2011  3 V 868/11, EFG 2011, 2165; des Niedersächsischen FG vom 9. November 2010  10 V 309/10, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2011, 675; vom 1. Dezember 2010  13 V 239/10, juris; vom 15. Juni 2011  3 V 125/11, juris; des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011  9 V 1339/11, juris; in EFG 2012, 66; vom 2. Dezember 2011  3 V 3699/11, juris).
  • FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10

    Anspruch eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf eine

  • FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10

    Zugehörigkeit eines in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden und

  • FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11

    Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten i.R.d.

  • FG Nürnberg, 16.08.2011 - 3 V 868/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von eingetragenen

  • BFH, 09.03.1973 - VI R 396/70

    Ehe im Sinne des Einkommensteuerrechts; dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

  • BFH, 16.12.1997 - XI S 41/97

    Erhebung der Anfechtungsklage als Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrag

  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

  • BFH, 23.05.2011 - III B 211/10

    Aussetzung der Vollziehung bei Übergang zu einer anderen Veranlagungsform im

  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die

  • FG Hamburg, 25.07.2011 - 6 V 50/11

    Eingetragene Lebenspartnerschaft: Keine einstweilige Anordnung wegen

  • BFH, 21.12.2012 - III B 41/12

    Lohnsteuerklassen III/V für eingetragene Lebenspartner im Wege der AdV

    b) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Senatsbeschluss vom 5. März 2012 III B 6/12, BFH/NV 2012, 1144, Rz 13).

    Deshalb hat der Senat in einem Verfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid, durch den ein Steuerpflichtiger entgegen seinem Antrag nicht zusammen mit seinem eingetragenen Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, vorläufigen Rechtsschutz gewährt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1144).

    b) In seiner Entscheidung betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die abgelehnte Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner zur Einkommensteuer hat sich der Senat davon leiten lassen, dass das BVerfG in seinem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss in BVerfGE 126, 400 die als verfassungswidrig beurteilten Regelungen mangels Gefährdung der geordneten Finanz- und Haushaltsplanung durch die rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner in allen offenen Fällen für nicht mehr anwendbar erklärt hat, ohne dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Nachbesserung mit befristeter Fortgeltung einzuräumen, und eine hiervon abweichende Beurteilung der haushaltsrechtlichen Auswirkungen der Ungleichbehandlung im Bereich der Einkommensteuer nicht ersichtlich war (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1144, Rz 28).

  • FG München, 02.10.2012 - 8 V 3233/11

    Steuerklassenwahl für eingetragene Lebenspartner

    Zuletzt verweisen sie auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. März 2012 III B 6/12 (BFH/NV 2012, 1144).

    Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz in der Regel durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt (§ 69 FGO), bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu beantragen (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 05. März 2012 III B 6/12, BFH/NV 2012, 1144).

    18 Wegen des offenen Ausgangs der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 hat der BFH allerdings im Verfahren III B 6/12 die von der Vorinstanz wegen ernstlicher Zweifel an dem Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom sog. Splittingverfahren (§ 26 EStG) verfügte AdV eines Einkommensteuerbescheides bestätigt (Beschluss vom 5. März 2012, BFH/NV 2012, 1144).

    Ist daher bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zwar gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der vorliegenden Unterlagen und des Sachvortrags der Beteiligten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zur Einkommensteuerveranlagung kommen wird, ist nach Auffassung des Senats entsprechend dem BFH-Beschluss vom 5. März 2012 III B 6/12 (BFH/NV 2012, 1144), auf den zur weiteren Begründung Bezug genommen wird, bereits für das Lohnsteuerabzugsverfahren AdV zu gewähren.

  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 3/14

    Kernbrennstoffsteuer

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist dann der Vorrang einzuräumen, wenn die Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2012 II B 17/12, BFH/NV 2012, 1652; vgl. auch BFH-Beschluss vom 5. März 2012 III B 6/12, BFH/NV 2012, 1144; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285; BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178; offen gelassen bei BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, a. a. O., bei BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13, a. a. O., und bei BFH-Beschluss vom 9. Mai 2012 I B 18/12, a. a. O.).

    Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (BFH-Beschluss vom 9. Mai 2012 I B 18/12, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 5. März 2012 III B 6/12, a. a. O.).

  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 10/14

    Kernbrennstoffsteuer

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist danach der Vorrang einzuräumen, wenn die Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2012 II B 17/12, BFH/NV 2012, 1652; vgl. auch BFH-Beschluss vom 5. März 2012 III B 6/12, BFH/NV 2012, 1144; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285; BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178; offen gelassen bei BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, a. a. O., bei BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13, a. a. O., und bei BFH-Beschluss vom 9. Mai 2012 I B 18/12, a. a. O.).

    Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (BFH-Beschluss vom 9. Mai 2012 I B 18/12, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 5. März 2012 III B 6/12, a. a. O.).

  • BFH, 23.04.2012 - III B 183/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum

    b) Auch wenn im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 2009 bestehen (s. dazu Senatsbeschluss vom 5. März 2012 III B 6/12), sind gleichwohl keine wesentlichen Nachteile erkennbar, die dem Antragsteller drohen könnten, wenn die Vollziehung des genannten Einkommensteuerbescheides nicht aufgehoben wird.
  • BFH, 06.12.2013 - III R 2/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Klägerseitige

    Die Klägerinnen waren jedoch durch die Besonderheiten des Lohnsteuerverfahrens nicht rechtlos gestellt: Sie hätten lediglich die Einkommensteuerveranlagung für 2010 aufgrund der nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bis Ende Mai 2011 abzugebenden Erklärungen abwarten müssen, gegen die sie sodann mit Einspruch und Klage hätten vorgehen können; einstweiliger Rechtsschutz hätte nach § 361 AO und § 69 FGO (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. März 2012 III B 6/12, BFH/NV 2012, 1144) beantragt werden können.
  • BFH, 17.07.2013 - III B 30/13

    Vorläufiger Rechtschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse

    Zur Begründung ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde tragen die Antragstellerinnen im Wesentlichen vor, dass die Rechtsansicht des FG den durch den beschließenden Senat in den Beschlüssen vom 5. März 2012 III B 6/12 (BFH/NV 2012, 1144), vom 11. Dezember 2012 III B 89/12 (BFH/NV 2013, 582) und vom 21. Dezember 2012 III B 41/12 (BFH/NV 2013, 549) aufgestellten Grundsätzen widerspreche, wonach das öffentliche Interesse einer AdV nicht entgegenstehe.
  • FG Schleswig-Holstein, 07.11.2012 - 2 K 194/11

    Kein Kindergeld für Kinder der Lebenspartnerin bei eingetragener

  • BFH, 23.05.2012 - III B 129/11

    Eingetragene Lebenspartner - Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits

  • FG München, 12.12.2022 - 7 V 1753/22

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

  • VG Gera, 15.09.2023 - 5 K 1257/22
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