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   BFH, 29.03.2001 - III B 79/00   

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BFH, 29.03.2001 - III B 79/00 (https://dejure.org/2001,3046)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2001 - III B 79/00 (https://dejure.org/2001,3046)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2001 - III B 79/00 (https://dejure.org/2001,3046)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Automatenaufsteller - Geldspielgerät - Einkommensteuer - Gleichheitssatz - Steuerbefreiung - Spielbankabgabe - Troncabgabe

  • Judicialis

    Spielbanken-VO § 6 Abs. 1; ; Spielbanken-VO § 6; ; GewStG § 3 Nr. 1; ; KAG-SH § 3 Abs... . 1; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; AO 1977 § 3 Abs. 1; ; EStG § 32c; ; EGV Art. 49; ; EGV Art. 43; ; EGV Art. 87; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 123 Abs. 1; ; GG Art. 125; ; GG Art. 106 Abs. 2 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Spielbanken; AdV wegen Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit?

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 08.03.1995 - II R 10/93

    Spielbankabgabe - Revision - Betriebsvermögen - DBA-Schachtelprivileg -

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
    Die Spielbankabgabe ist eine Steuer i.S. des § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977-- (vgl. Art. 106 Abs. 2 Nr. 6 GG; BFH-Urteil vom 8. März 1995 II R 10/93, BFHE 177, 276, BStBl II 1995, 432).

    Sie stellt auch keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar (vgl. BFH in BFHE 177, 276, BStBl II 1995, 432).

    Sie soll zu einer der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerbelastung entsprechenden Besteuerung führen, und zielt darüber hinaus darauf ab, die durch den Betrieb der Spielbank erzielten Gewinne möglichst weitgehend, wenn auch unter Belassung eines angemessenen Gewinns für den Unternehmer, zugunsten des Staates abzuschöpfen (BFH in BFHE 177, 276, BStBl II 1995, 432).

    Auf der anderen Seite wird diese Regelung der Spielbankabgabe nur dadurch praktikabel, dass ihr eine umfassende Befreiung von den übrigen Steuern gegenübersteht (BFH in BFHE 177, 276, BStBl II 1995, 432), wie sie § 6 Spielbanken-VO vorsieht.

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
    Die Ausführungen des BVerfG in dem Beschluss vom 18. März 1970 2 BvO 1/65 (BVerfGE 28, 119), die das FG zitiere, seien nicht Bestandteil des Tenors und für eine Abgrenzung zu Spielhallenbetreibern auch nicht geeignet.

    Die Regelungen der Spielbankgesetze enthalten ein repressives Verbot mit Dispensierungsvorbehalt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 28, 119, 148).

    Sie wird vielmehr wesentlich und entscheidend bestimmt durch die öffentliche Aufgabe, das illegale Glücksspiel, um Geld einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 28, 119).

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
    So fehle z.B. jegliches Eingehen auf die "Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung" vom 11. November 1998 (BStBl I 1999, 205), die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), auf die er in seinem Schriftsatz vom 13. Januar 2000 auf S. 9 1. Absatz hingewiesen habe und die Entscheidung des EuGH vom 28. Januar 1986 Rs. C-270/83, avoir fiscal (EuGHE 1986, 273, 285).

    Ein den Urteilen des EuGH in EuGHE 1986, 273 (avoir fiscal) und vom 26. Oktober 1999 Rs. C-294/97 - Eurowings (Der Betrieb --DB-- 1999, 2246) vergleichbarer Sachverhalt ist nicht gegeben, da in diesen Fällen Mitbewerber aus anderen Mitgliedstaaten durch die beanstandeten steuerlichen Regelungen gegenüber den inländischen Dienstleistenden benachteiligt wurden.

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
    Hinsichtlich der Umsatzsteuer habe dies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (Urteil vom 11. Juni 1998 C-283/95, Karl Heinz Fischer gegen FA Donaueschingen, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1998, 490) bereits so entschieden.

    c) Das vom Antragsteller angeführte Urteil des EuGH in DStRE 1998, 490 betrifft die Umsatzsteuer, und zwar den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).

  • BFH, 24.02.1999 - X R 171/96

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungswidrig?

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe diese Grundsätze in seinem Vorlagebeschluss vom 24. Februar 1999 X R 171/96 (BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450) aufgegriffen.

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 dem nicht entgegen.

  • BFH, 02.08.1988 - III B 12/88

    Berücksichtigung des Mindestwerts des Unterhalts für Kinder bei der Minderung der

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
    Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Bescheid zugrunde liegenden Norm begründet werden (vgl. Beschlüsse des BFH vom 2. August 1988 III B 12/88, BFHE 154, 123, m.w.N., und vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134).

    Werden die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Norm begründet, kommt eine AdV nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegeben ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 154, 123, und vom 21. Mai 1992 X B 106/91, BFH/NV 1992, 721, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
    Ein den Urteilen des EuGH in EuGHE 1986, 273 (avoir fiscal) und vom 26. Oktober 1999 Rs. C-294/97 - Eurowings (Der Betrieb --DB-- 1999, 2246) vergleichbarer Sachverhalt ist nicht gegeben, da in diesen Fällen Mitbewerber aus anderen Mitgliedstaaten durch die beanstandeten steuerlichen Regelungen gegenüber den inländischen Dienstleistenden benachteiligt wurden.
  • BFH, 09.05.1969 - III B 4/67

    Einheitswert - Forstwirtschaftlicher Betrieb - Hauptfeststellung -

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
    Die Anerkennung einer unbilligen Härte setzt voraus, dass der Betroffene seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen vorträgt und glaubhaft macht (BFH-Beschluss vom 9. Mai 1969 III B 4/67, BFHE 96, 117, 120, BStBl II 1969, 547).
  • BFH, 06.11.1987 - III B 101/86

    Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für 1984 und 1985 verfassungsgemäß;

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
    Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Bescheid zugrunde liegenden Norm begründet werden (vgl. Beschlüsse des BFH vom 2. August 1988 III B 12/88, BFHE 154, 123, m.w.N., und vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134).
  • BVerfG, 26.10.1976 - 1 BvR 191/74

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Nr. 14 S. 2 UStG 1973

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - III B 79/00
    Das gilt insbesondere dann, wenn andere Steuerpflichtige hierdurch in ihrer Wettbewerbsgleichheit beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 1976 1 BvR 191/74, BVerfGE 43, 58, 70).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BFH, 21.05.1992 - X B 106/91

    Vorliegen eines besonderen Interesses als Voraussetzung für die Gewährung

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    Stellen die streitgegenständlichen nationalen Regelungen des UStG, insbesondere § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG und § 6 Abs. 1 SpielbkV, wonach bei Spielbanken einer Anrechnung der auf Bundesebene normierten Umsatzsteuer auf die landesrechtliche Spielbankenabgabe möglich ist, während eine solche Anrechnungsmöglichkeit den Spielhallen bei gleicher Gesamtsteuerbelastung nach den Maßstäben des BFH-Beschlusses vom 29.03.2001 - III B 79/00 (BFH/NV 2001, 1244) nicht eingeräumt wird, einen Verstoß gegen das europäische Beihilfeverbot gemäß Art. 107 AEUV dar?.
  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Darüber hinaus rügt der Kläger unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00 (BFH/NV 2001, 1244, juris Rz 25) und das BFH-Urteil in BFHE 261, 62 (juris Rz 52 f.) und Vorlage einer Ermittlung seiner eigenen Gesamtsteuerbelastung einschließlich Vergnügungssteuer in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 80 %), ausgehend vom jeweils mit den Geldspielgeräten erzielten Bruttoumsatz, sowie der Gesamtsteuerbelastung der ... GmbH, deren Geschäftsführer er ist, in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 56 % bis 57 %) einen vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigten steuerlichen Eingriff in die Wettbewerbsgleichheit dadurch, dass die Gesamtsteuerbelastung der Spielbank in Bremen (Casino Bremen) - nachfolgend abgekürzt: Spielbank - in den Jahren 2018, 2019 und 2020 geringer war als seine eigene bzw. die durchschnittliche Gesamtsteuerbelastung der Aufsteller von Geldspielgeräten in Bremen in den Jahren 2018, 2019 und 2020, weil die Spielbank höchstens die Spielbankabgabe i. H. v. 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (SpielbankG) vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. vom 13. März 1978, S. 67), zuletzt §§ 3b geändert sowie § 3e eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. vom 11. Mai 2018, S. 149, 155), unter Anrechnung der auf Bruttospielerträge tatsächlich und endgültig zu entrichtenden Umsatzsteuer zuzüglich einer weiteren Leistung in Höhe von 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 SpielbankG zu entrichten habe und im Übrigen sowohl von der Vergnügungssteuer als auch von der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer befreit sei (vgl. § 8 SpielbankG; § 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7136-3, veröffentlichten bereinigten Fassung -SpielbkV- vom 27. Juli 1938, die nach Art. 125 Nr. 2 GG in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht fort gilt).

    Entgegen der Ansicht des Klägers stellt der BFH in dem von ihm zitierten Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 nicht auf einen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens durchzuführenden abstrakten Belastungsvergleich zwischen Spielbanken und Spielhallen ab, sondern auf einen konkreten Vergleich unter Berücksichtigung der Bruttoerlöse des klagenden Betreibers einer Spielhalle (BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 25).

    Im Übrigen wäre eine unterschiedliche Gesamtsteuerbelastung nur dann gleichheitserheblich, wenn ein Normadressat mit einer Steuer belegt wird, die ein Äquivalent darstellen soll für Steuern, denen andere Normadressaten unterworfen werden (vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 25 a. E.).

    Hiervon geht auch der Verfassungsgesetzgeber aus, der in Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG die Abgabe von Spielbanken als Steuer ausweist (vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 28).

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Darüber hinaus rügt die Klägerin unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00 (BFH/NV 2001, 1244, juris Rz 25) und das BFH-Urteil in BFHE 261, 62 (juris Rz 52 f.) und Vorlage einer Ermittlung ihrer eigenen Gesamtsteuerbelastung einschließlich Vergnügungssteuer in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 56 % bis 57 %), ausgehend vom jeweils mit den Geldspielgeräten erzielten Bruttoumsatz, sowie der Gesamtsteuerbelastung ihres Geschäftsführers, der eine eigene Spielhalle betreibt, in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 80 %) einen vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigten steuerlichen Eingriff in die Wettbewerbsgleichheit dadurch, dass die Gesamtsteuerbelastung der Spielbank in Bremen (Casino Bremen) - nachfolgend abgekürzt: Spielbank - in den Jahren 2018, 2019 und 2020 geringer war als ihre eigene bzw. die durchschnittliche Gesamtsteuerbelastung der Aufsteller von Geldspielgeräten in Bremen in den Jahren 2018, 2019 und 2020, weil die Spielbank höchstens die Spielbankabgabe i. H. v. 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (SpielbankG) vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. vom 13. März 1978, S. 67), zuletzt §§ 3b geändert sowie § 3e eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. vom 11. Mai 2018, S. 149, 155), unter Anrechnung der auf Bruttospielerträge tatsächlich und endgültig zu entrichtenden Umsatzsteuer zuzüglich einer weiteren Leistung in Höhe von 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 SpielbankG zu entrichten habe und im Übrigen sowohl von der Vergnügungssteuer als auch von der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer befreit sei (vgl. § 8 SpielbankG; § 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7136-3, veröffentlichten bereinigten Fassung -SpielbkV- vom 27. Juli 1938, die nach Art. 125 Nr. 2 GG in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht fort gilt).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt der BFH in dem von ihm zitierten Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 nicht auf einen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens durchzuführenden abstrakten Belastungsvergleich zwischen Spielbanken und Spielhallen ab, sondern auf einen konkreten Vergleich unter Berücksichtigung der Bruttoerlöse des klagenden Betreibers einer Spielhalle (BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 25).

    Im Übrigen wäre eine unterschiedliche Gesamtsteuerbelastung nur dann gleichheitserheblich, wenn ein Normadressat mit einer Steuer belegt wird, die ein Äquivalent darstellen soll für Steuern, denen andere Normadressaten unterworfen werden (vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 25 a. E.).

    Hiervon geht auch der Verfassungsgesetzgeber aus, der in Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG die Abgabe von Spielbanken als Steuer ausweist (vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 , juris Rz 28).

  • BFH, 27.08.2002 - XI B 94/02

    Rückwirkende Aufhebung des ermäßigten Steuersatzes

    Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Bescheid zugrunde liegenden Norm begründet werden (BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244, m.w.N.; Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, 186, BStBl I 1961, 63; BFH-Beschluss in BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2005 - III B 159/04

    Spielhallenbetreiber - Ungleichbehandlung gegenüber Spielbankunternehmern?

    Der Senat hat sich bereits im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der gegen den Kläger ergangenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide mit der gerügten Verfassungswidrigkeit der Besteuerung auseinander gesetzt (vgl. Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244).

    Soweit sich der Kläger in seiner Beschwerde gegen den Belastungsvergleich wendet, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der dazu vorliegenden und vom Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 herangezogenen Rechtsprechung des BVerfG.

    Wie der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2001, 1244 ausgeführt hat, können die vom EuGH zur Umsatzsteuer aufgestellten Grundsätze nur für harmonisierte Steuern, nicht für die Einkommensteuer Gültigkeit beanspruchen.

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Außerdem habe er zu der Widersprüchlichkeit seines Entscheidungsergebnisses im Vergleich zur Entscheidung des BFH vom 29.03.2011, III B 79/00, keine Begründung abgegeben, obwohl sich eine solche hätten aufdrängen müssen.

    Ein Vergleich in der Gesamtbelastung, wie sie der BFH in seinem Beschluss vom 29.03.2001, III B 79/00, zur einkommensteuerlichen Belastung angestellt hat, erübrigt sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht, da sich eine ungleiche Gesamtbelastung nur auf die nach Anrechnung der Umsatzsteuer verbleibende Spielbankabgabe beziehen kann und zwar wegen weiterer steuerlicher bzw. abgabenrechtlicher Belastungen.

  • FG Hamburg, 10.06.2009 - 3 V 75/09

    Umsatzsteuer: Umsatzbesteuerung von Glücksspielen

    Dabei soll die Spielbankabgabe zu einer der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerbelastung entsprechenden Besteuerung führen und zielt darüber hinaus darauf ab, die Gewinne der Spielbank möglichst weitgehend, wenn auch unter Belassung eines angemessenen Gewinns für den Unternehmer, zugunsten des Staates abzuschöpfen (BFH, Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244, [...] Rn. 29 f.).
  • FG Hamburg, 13.05.2013 - 3 V 16/13

    Hinweisbeschluss des Einzelrichters in Sachen Aussetzung der Vollziehung der

    Zu prüfen sind für die unbillige Härte die Höhe der Forderung oder einer u. U. niedrigeren Sicherheit im Verhältnis nicht nur zum Vermögen, sondern auch zur Ertragssituation und zu den Kreditmöglichkeiten (vgl. BFH vom 29. März 2001 III B 79/00 und III B 80/00, BFH/NV 2001, 1244 und BFH/NV 2001, 1294 betreffend Spielhallenbetreiber; vom 21. Oktober 1993 IV S 4/93, BFH/NV 1994, 788); geeignetenfalls unter Berücksichtigung der Liquiditätslage und der Zahlungsflüsse gemäß BWA und Kontoauszügen (FG Hamburg vom 5. November 2010 3 V 149/10, EFG 2011, 925; vom 26. Oktober 2010 3 V 85/10, EFG 2011, 1111).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17

    Zur Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung bei Automatenglücksspiel:

    Ein Vergleich in der Gesamtbelastung, wie sie der BFH in seinem Beschluss vom 29. März 2001 (III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244) zur einkommensteuerlichen Belastung angestellt hat, erübrigt sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht, da sich eine ungleiche Gesamtbelastung nur auf die nach Anrechnung der Umsatzsteuer verbleibende Spielbankabgabe beziehen kann und zwar wegen weiterer steuerlicher bzw. abgabenrechtlicher Belastungen (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 24. September 2020 5 K 344/17 U, EFG 2021, 64).
  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

    Sie wird vielmehr wesentlich und entscheidend bestimmt durch die öffentliche Aufgabe, das illegale Glücksspiel um Geld einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.2001 - III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244).
  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 189/06

    Spielvergnügungssteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 232/09

    Anwendbarkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes trotz

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/17

    Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 190/06

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 191/06

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

  • FG Hamburg, 17.01.2008 - 7 V 166/07

    Anknüpfung der Spielvergnügungsteuer an den Spieleinsatz

  • FG Hamburg, 16.11.2007 - 7 V 142/07

    AdV der Spielvergnügungsteuer wegen zum Teil

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 236/09

    Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

  • FG Baden-Württemberg, 13.02.2006 - 12 V 85/04

    Voraussetzungen und Nachweisanforderungen der Steuerbefreiung für die

  • FG Hamburg, 26.11.2007 - 7 V 180/07

    Besteuerung des Spielvergnügens anhand des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage

  • FG Hamburg, 02.07.2004 - I 178/04

    Körperschaftsteuer: Keine rückwirkende Begründung von Organschaften bei

  • FG Münster, 05.06.2003 - 7 V 2115/03

    Keine AdV bezüglich Besteuerung von Spekulationsgewinnen

  • FG Hessen, 28.11.2002 - 13 V 3363/02

    Sonderausgaben; Aussetzung der Vollziehung; Vorwegabzug; Vorsorgeaufwendungen;

  • FG Baden-Württemberg, 19.11.2001 - 6 V 28/01

    Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Kapitalausschüttung aus EK 02 aufgrund

  • FG Düsseldorf, 25.11.2002 - 14 V 4336/02
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