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   BFH, 15.02.2017 - III B 93/16   

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https://dejure.org/2017,10307
BFH, 15.02.2017 - III B 93/16 (https://dejure.org/2017,10307)
BFH, Entscheidung vom 15.02.2017 - III B 93/16 (https://dejure.org/2017,10307)
BFH, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - III B 93/16 (https://dejure.org/2017,10307)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG § 62 Abs 1, EStG § 63 Abs 1 S 1, EStG § 63 Abs 1 S 2, EStG VZ 2014
    Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 62 Abs 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 EStG 2009
    Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines verheirateten behinderten Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines verheirateten behinderten Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Kindergeld nach Heirat behinderter volljähriger Kinder; Ehepartner muss für Unterhalt aufkommen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 935
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 43/02

    Selbstunterhalt eines behinderten Kindes

    Auszug aus BFH, 15.02.2017 - III B 93/16
    Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046, unter II.1.c).

    Nur diese Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, weil § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gerade nicht allein darauf abstellt, dass ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist (BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2014, 498, Rz 15).

  • BFH, 13.04.2016 - III R 28/15

    Kindergeld: Keine Berücksichtigung einer Schmerzensgeldrente bei den finanziellen

    Auszug aus BFH, 15.02.2017 - III B 93/16
    Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sind (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 17; vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391, Rz 11).

    Nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze mit Wirkung ab 1. Januar 2012 für volljährige nichtbehinderte Kinder ist diese Rechtsprechung --entgegen der Ansicht des Klägers-- mangels sachlicher Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG weiterhin für die Frage von Bedeutung, ob das behinderte Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 15, m.w.N.; Selder, jurisPR-SteuerR 33/2013 Anm. 5).

  • BFH, 08.08.2013 - III R 30/12

    ALG II-Nachzahlung an ein behindertes Kind - ALG II als Bezüge i. S. des § 32

    Auszug aus BFH, 15.02.2017 - III B 93/16
    Sofern sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (Senatsurteil vom 8. August 2013 III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 15).

    Nur diese Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, weil § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gerade nicht allein darauf abstellt, dass ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist (BFH-Urteil in BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2014, 498, Rz 15).

  • BFH, 18.07.2014 - XI B 37/14

    Umsatzsteuer: Keine teilweise Zuordnung eines gemischtgenutzten Gebäudes zum

    Auszug aus BFH, 15.02.2017 - III B 93/16
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 V B 36/13, BFH/NV 2014, 680; vom 3. Februar 2014 VI B 111/13, BFH/NV 2014, 696; vom 18. Juli 2014 XI B 37/14, BFH/NV 2014, 1779).
  • BFH, 12.12.2012 - VI R 101/10

    Kindergeld: Behinderungsbedingter Mehrbedarf eines volljährigen behinderten

    Auszug aus BFH, 15.02.2017 - III B 93/16
    Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651, Rz 11).
  • BFH, 09.02.2012 - III R 53/10

    Kindergeld für ein im Rahmen der Eingliederungshilfe tagsüber teilstationär in

    Auszug aus BFH, 15.02.2017 - III B 93/16
    Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sind (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 17; vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391, Rz 11).
  • BFH, 02.09.2011 - III B 9/10

    Anwendung einer Definition aus der Datenbank "Wikipedia" - Keine grundsätzliche

    Auszug aus BFH, 15.02.2017 - III B 93/16
    Rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung, das FG habe von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss substantiiert u.a. vorgetragen werden, aus welchen Gründen die seiner Meinung nach nicht aufgeklärten Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich waren (Senatsbeschluss vom 2. September 2011 III B 9/10, BFH/NV 2012, 65, Rz 6, m.w.N.).
  • BFH, 22.03.2011 - III B 114/09

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Vorliegen spezieller

    Auszug aus BFH, 15.02.2017 - III B 93/16
    Sollten sich einzelne Teilprobleme der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits mit Hilfe spezieller Rechtsprechung des BFH lösen lassen, ist zu begründen, warum sich aus dieser Rechtsprechung nicht mit hinreichender Sicherheit die aufgeworfene Rechtsfrage klären lässt (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 III B 114/09, BFH/NV 2011, 1142).
  • BFH, 16.03.2015 - XI B 109/14

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 15.02.2017 - III B 93/16
    Dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beim Kindergeld, soweit es als Sozialleistung zu den Maßnahmen der darreichenden Verwaltung gehört, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht (BFH-Beschluss vom 16. März 2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005, Rz 14, m.w.N.).
  • BFH, 24.07.2014 - III B 28/13

    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer

    Auszug aus BFH, 15.02.2017 - III B 93/16
    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 22.07.2014 - XI B 29/14

    Verweis einer Rechnung auf ergänzende Geschäftsunterlagen - Vorliegen einer

  • BFH, 03.02.2014 - VI B 111/13

    Kindergeld für verheiratete Kinder - Keine Anwendbarkeit der sog.

  • BFH, 11.04.2013 - III R 24/12

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

  • BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01

    Kindergeld; behinderte Kinder; Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit

  • BFH, 23.11.2011 - III R 76/09

    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 14/13

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

  • BFH, 11.12.2013 - V B 36/13

    Kindergeld: Geltungsbereich des SozSichAbk HRV

  • FG Thüringen, 28.02.2023 - 3 K 150/20

    Kindergeld für ein verheiratetes, behindertes Kind - Zur Beurteilung der

    Dazu gehören nicht nur seine Einkünfte, also das verfügbare Nettoeinkommen und die Bezüge des Kindes, sondern auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen Dritter einschließlich der Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartners (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch; vgl. BFH-Beschluss vom 15.02.2017 III B 93/16, BFH/NV 2017, 738).

    Wenn sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert, so dass es in diesem Fall auch gerechtfertigt ist, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (BFH-Beschluss vom 15.02.2017 III B 93/16 m. w. N.).

    Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass dem nicht oder geringer verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt; verfügt das Kind auch über eigene Mittel, so ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen, so dass Unterhaltsleistungen daher in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes anzunehmen sind (Halbteilungsgrundsatz vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.04.2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; vom 25.02.2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836 und vom 19.04.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, Beschluss vom 15.02.2017 III B 93/16, BFH/NV 2017, 738 sowie A 19.6 Abs. 2 der auf den Streitfall anzuwendenden und auch aktuellen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG 2016 bis 2018), Wendl in Herrmann/ Heuer/Raupach / EStG / Körperschaftsteuergesetz - KStG - § 32 EStG Rn. 118).

  • FG Niedersachsen, 20.07.2021 - 12 K 226/20

    Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges Kind mit einer

    Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 - VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2017 - III B 93/16, BFH/NV 2017, 738).

    Nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze mit Wirkung ab 1. Januar 2012 für volljährige nichtbehinderte Kinder ist diese Rechtsprechung mangels sachlicher Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG weiterhin für die Frage von Bedeutung, ob das behinderte Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2017 - III B 93/16, BFH/NV 2017, 738).

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