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   BFH, 29.03.2012 - III B 94/10   

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https://dejure.org/2012,11929
BFH, 29.03.2012 - III B 94/10 (https://dejure.org/2012,11929)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2012 - III B 94/10 (https://dejure.org/2012,11929)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2012 - III B 94/10 (https://dejure.org/2012,11929)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Auslegung eines zeitlich nicht eingeschränkten Kindergeldantrags; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung bei von der BFH-Rechtsprechung abweichender rechtskräftiger Divergenzentscheidung des FG

  • openjur.de

    Auslegung eines zeitlich nicht eingeschränkten Kindergeldantrags; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung bei von der BFH-Rechtsprechung abweichender rechtskräftiger Divergenzentscheidung des FG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 67, EStG § 62 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2
    Auslegung eines zeitlich nicht eingeschränkten Kindergeldantrags; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung bei von der BFH-Rechtsprechung abweichender rechtskräftiger Divergenzentscheidung des FG

  • Bundesfinanzhof

    Auslegung eines zeitlich nicht eingeschränkten Kindergeldantrags; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung bei von der BFH-Rechtsprechung abweichender rechtskräftiger Divergenzentscheidung des FG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 67 EStG 1997, § 62 Abs 2 EStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
    Auslegung eines zeitlich nicht eingeschränkten Kindergeldantrags; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung bei von der BFH-Rechtsprechung abweichender rechtskräftiger Divergenzentscheidung des FG

  • rewis.io

    Auslegung eines zeitlich nicht eingeschränkten Kindergeldantrags; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung bei von der BFH-Rechtsprechung abweichender rechtskräftiger Divergenzentscheidung des FG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 66; EStG § 67
    Pflicht der Familienkasse zur Prüfung eines Antrags eines Ausländers auf Gewährung von Kindergeld für die Vergangenheit

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung eines Kindergeldantrags der keine eindeutige zeitliche Einschränkung enthält; Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.01.2004 - VIII R 12/03

    Kindergeld: Ablehnungsbescheid; Regelungsbereich

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - III B 94/10
    Der BFH hat jedoch die Rechtsgrundsätze, nach denen die Auslegung eines zeitlich nicht eingeschränkten Antrags auf Kindergeld zu erfolgen hat, bereits mit Urteil vom 28. Januar 2004 VIII R 12/03 (BFH/NV 2004, 786) dargelegt.

    Da die angefochtene Entscheidung von den durch die BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 786) aufgestellten Rechtsgrundsätzen ausgeht und die Divergenzentscheidung durch den BFH nicht mehr korrigiert werden kann, hätte die Familienkasse im Einzelnen darlegen müssen, weshalb gleichwohl eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich ist.

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - III B 94/10
    Denn durch den zur Parallelvorschrift des § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2353) ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004  1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) war gerade für Antragsteller, die nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis waren, auch im Bereich des § 62 Abs. 2 EStG eine rückwirkende Gesetzesänderung nicht auszuschließen, die sich auf noch offene Fälle auswirken konnte.
  • BFH, 09.02.2012 - III R 45/10

    Zeitliche Einschränkung eines Kindergeldantrags

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - III B 94/10
    Daher entsprach es bei der Antragstellung --anders als in dem dem Urteil des BFH vom 9. Februar 2012 III R 45/10 (StE 2012, 293) zugrundeliegenden Fall-- dem Interesse der Klägerin, etwaige Kindergeldansprüche für die Vergangenheit durch eine den Eintritt der Festsetzungsverjährung hemmende Antragstellung (§ 171 Abs. 3 AO) zu wahren.
  • BFH, 29.08.2011 - III B 110/10

    Verzicht auf mündliche Verhandlung zugleich Verzicht auf Zeugeneinvernahme -

    Auszug aus BFH, 29.03.2012 - III B 94/10
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. August 2011 III B 110/10, BFH/NV 2011, 2100).
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 6 K 3796/16

    Kindergeld: Berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie als Teil

    Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Schreiben vom 6. November 2015 -nach Auffassung des Gerichts zutreffend (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29. März 2012 III B 94/10, BFH/NV 2012, 1147)- als neuerlicher Antrag auf -insoweit teilweise rückwirkende- Gewährung von Kindergeld ab Oktober 2015 zu werten ist.
  • BFH, 12.10.2012 - III B 66/12

    Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch

    Die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung bildet neben dem Erfordernis der Sicherung der Rechtseinheit eine eigenständige Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Senatsbeschluss vom 29. März 2012 III B 94/10, BFH/NV 2012, 1147, m.w.N).
  • FG Sachsen, 18.07.2014 - 6 K 660/12

    Kindergeld keine rückwirkende Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 EStG

    Auch die rückwirkende Antragstellung ist nach § 67 Satz 1 EStG möglich, da im Zeitpunkt der Antragstellung am 17.12.2008 der Kindergeldanspruch noch nicht verjährt war (BFH, B. v. 29.03.2012 - III B 94/10 -, juris).
  • FG Sachsen, 05.12.2013 - 6 K 182/12

    Fachhochschule bei auf sechs Semester angelegtem Studium keine regelmäßige

    Es bleibt einem Kindergeldantragsteller unbenommen, einen entsprechenden Antrag ausdrücklich nur für die Zukunft zu stellen (vgl. BFH, Beschluss vom 29. März 2012, III B 94/10, BFH/NV 2012, 1147).
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