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   BFH, 27.07.2017 - III R 1/09   

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https://dejure.org/2017,45398
BFH, 27.07.2017 - III R 1/09 (https://dejure.org/2017,45398)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2017 - III R 1/09 (https://dejure.org/2017,45398)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - III R 1/09 (https://dejure.org/2017,45398)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § ... 10 Abs 1 Nr 9, EStG § 10 Abs 3, EStG § 31, EStG § 32 Abs 6, EStG § 32a Abs 1 S 2 Nr 1, EStG § 32a Abs 5, EStG § 33 Abs 3, EStG § 33a Abs 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 10 Abs 1 Nr 9, EStG § 10 Abs 3, EStG § 31, EStG § 32 Abs 6, EStG § 32 Abs 1 S 2 Nr 1, EStG § 32a Abs 5, EStG § 33 Abs 3, EStG § 33a Abs 2, GG Art 6 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 1, GG Art 20 Abs 1
    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Betreuungsfreibetrags und Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sowie des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 2000 bis 2004 - Abziehbarkeit von ...

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Betreuungsfreibetrags und Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sowie des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 2000 bis 2004 - Abziehbarkeit von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 1997, § 10 Abs 1 Nr 9 EStG 1997, § 10 Abs 3 EStG 1997, § 31 EStG 1997, § 32 Abs 6 EStG 1997
    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Betreuungsfreibetrags und Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sowie des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 2000 bis 2004 - Abziehbarkeit von ...

  • IWW

    § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung, ... § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 31 EStG, §§ 31, 32, 32a EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 20 Abs. 2, Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 10 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 31 Satz 4 EStG, § 31 Satz 5 EStG, § 32 Abs. 6 EStG, § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 3 EStG, § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II, § 33a Abs. 2 EStG, § 33 EStG, § 32 Abs. 6 Satz 1 Alternative 2 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, § 10 Abs. 3 EStG, § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 33 Abs. 3 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Grundfreibeträge und Kinderfreibeträge in den Jahren 2000; 2004 zusammen veranlagter Ehegatten; Ermittlung der zumutbaren Belastung gem. 33 Abs. 3 EStG

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Betreuungsfreibetrags und Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sowie des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 2000 bis 2004 - Abziehbarkeit von ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Betreuungsfreibetrags und Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sowie des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 2000 bis 2004 - Abziehbarkeit von ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Grund- und Kinderfreibeträge in den Jahren 2000 - 2004 zusammen veranlagter Ehegatten

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Betreuungsfreibetrags und Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sowie des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 2000 bis 2004 - Abziehbarkeit von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grundfreibeträge und Kinderfreibeträge bei der Einkommenssteuer

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 31 S 2, EStG § 32 Abs 6, EStG § 32a Abs 1, GG Art 1 Abs 1, GG Art 20 Abs 1, GG Art 6
    Existenzminimum, Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag, Grundfreibetrag, Verfassungsmäßigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 259, 279
  • NJW 2018, 256
  • NZA 2018, 158
  • FamRZ 2018, 143
  • BStBl II 2018, 96
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

    Auszug aus BFH, 27.07.2017 - III R 1/09
    Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 hat der Senat das Revisionsverfahren des Klägers bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 288/10 gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 2009 X R 34/07 (BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414) ausgesetzt.

    a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und --unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)-- desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25. September 1992  2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115).

    Soweit der Gesetzgeber jedoch sozialrechtlich den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat, darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 116, m.w.N.).

    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (z.B. BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 117, m.w.N.).

    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 118, m.w.N.).

    Zur Ermittlung eines Anpassungsbedarfs bei der Festlegung des steuerfreien Existenzminimums legt die Bundesregierung gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor (z.B. BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 119, m.w.N.).

    Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Bundesregierung bei der Berechnung des sächlichen Existenzminimums von Ehegatten davon ausgeht, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen erspart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. Februar 2010  1 BvL 1, 3-4/09, BVerfGE 125, 175, unter C.II.2.b, m.w.N., und BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 125, m.w.N.).

    Grund dafür ist die unterschiedliche Zielsetzung der nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip ausgerichteten Einkommensbesteuerung auf der einen und des am Bedürfnisprinzip orientierten Sozialrechts auf der anderen Seite (BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 126).

    Die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, unter C.I.3.b, m.w.N., und BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 127 f., m.w.N.).

    Der Senat ist --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des X. Senats des BFH-- der Auffassung, dass die Berücksichtigung von Aufwand für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einfacher Ausstattung für die Bemessung des steuerlichen Existenzminimums bei Ehegatten angemessen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 131 f., m.w.N.).

    Die im Dritten Existenzminimumbericht in Ansatz gebrachten Heizkosten liegen auch über den vom X. Senat aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes und dem bundesweiten Heizkostenspiegel abgeleiteten durchschnittlichen Heizkosten für das Jahr 2005 (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 135, m.w.N.).

    Denn sie liegen in sämtlichen Streitjahren über dem von der Bundesregierung jeweils ermittelten steuerlich zu verschonenden Existenzminimum (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2005 BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 110 ff.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 532, Rz 15, m.w.N.).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 27.07.2017 - III R 1/09
    Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Bundesregierung bei der Berechnung des sächlichen Existenzminimums von Ehegatten davon ausgeht, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen erspart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. Februar 2010  1 BvL 1, 3-4/09, BVerfGE 125, 175, unter C.II.2.b, m.w.N., und BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 125, m.w.N.).

    Das BVerfG hat unter Bezugnahme auf den Vierten Existenzminimumbericht die dort in Ansatz gebrachte einmalige Beihilfe für Alleinstehende und das dergestalt ermittelte Ergebnis --das mit der im Dritten Existenzminimumbericht angewandten Ermittlungsmethode für einmalige Leistungen für Ehepaare und Kinder übereinstimmt-- als nicht evident fehlerhaft bewertet (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 125, 175, unter C.II.2.a, und Senatsbeschluss vom 5. August 2011 III B 158/10, BFH/NV 2011, 1870, Rz 10, m.w.N.).

    Die EVS liefert eine realitätsnahe Ermittlungsgrundlage und bildet in statistisch zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung ab (BVerfG-Urteil in BVerfGE 125, 175, unter C.II.3.b bb).

    Dieser deckte aber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den einmaligen Bedarf bereits mit ab (BVerfG-Urteil in BVerfGE 125, 175, unter C.II.1.c).

    Die Regelsätze für Alleinstehende und erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II a.F. waren nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums der Höhe nach auch nicht evident unzureichend (BVerfG-Urteil in BVerfGE 125, 175, unter C.II.2.).

    Zwar würde sich ein nach Lebensjahren gewichteter Durchschnittsregelsatz für Kinder hiernach für das Jahr 2005 auf 2.668 EUR/Jahr belaufen; dieser deckte aber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zudem den einmaligen Bedarf mit ab (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 125, 175, unter C.II.1.c).

    Das BVerfG hat den Regelsatz von 207 EUR/Monat für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auch nicht als evident unzureichend zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums erkannt (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 125, 175, unter C.II.2.).

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14

    Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der

    Auszug aus BFH, 27.07.2017 - III R 1/09
    Die Höhe der zumutbaren Belastung i.S. des § 33 Abs. 3 EStG ist stufenweise zu ermitteln (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684).

    Nach dem BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14 (BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684, Rz 15 ff.) ist § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

    Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des BFH-Urteils in BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684, Rz 15 ff. Bezug.

    Die bislang vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist demnach für die Streitjahre 2000 bis 2004 entsprechend dem Urteil des VI. Senats in BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684 stufenweise zu ermitteln.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 27.07.2017 - III R 1/09
    a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und --unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)-- desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum; BVerfG-Beschluss vom 25. September 1992  2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 115).

    Soweit der Gesetzgeber jedoch sozialrechtlich den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat, darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153; BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 116, m.w.N.).

    Die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, unter C.I.3.b, m.w.N., und BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 127 f., m.w.N.).

    Denn in welcher Weise der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Vorgabe der Verschonung des Existenzminimums Rechnung trägt, ist ihm überlassen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 87, 153, unter C.I.2., und Senatsurteil in BFHE 196, 185, BStBl II 2001, 778, unter II.2.b).

  • BFH, 19.03.2014 - III B 74/13

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr

    Auszug aus BFH, 27.07.2017 - III R 1/09
    Daraus folgert es, dass für den Vergleich aus den unterschiedlichen Sätzen ein Durchschnittssatz des im Sozialhilferecht anerkannten Bedarfs gebildet werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2014 III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032, Rz 20, m.w.N.).

    Das ist methodisch nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1032, Rz 23, m.w.N.).

    Die Kriterien für die Ermittlung des sozialrechtlichen Mindestbedarfs hat das BVerfG dahingehend präzisiert, dass der Wohnbedarf des Kindes nicht nach der Pro-Kopf-Methode, sondern nach dem Mehrbedarf zu ermitteln ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998  2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.I.5.a, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1032, Rz 20).

  • BFH, 05.08.2011 - III B 158/10

    Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags

    Auszug aus BFH, 27.07.2017 - III R 1/09
    Das BVerfG hat unter Bezugnahme auf den Vierten Existenzminimumbericht die dort in Ansatz gebrachte einmalige Beihilfe für Alleinstehende und das dergestalt ermittelte Ergebnis --das mit der im Dritten Existenzminimumbericht angewandten Ermittlungsmethode für einmalige Leistungen für Ehepaare und Kinder übereinstimmt-- als nicht evident fehlerhaft bewertet (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 125, 175, unter C.II.2.a, und Senatsbeschluss vom 5. August 2011 III B 158/10, BFH/NV 2011, 1870, Rz 10, m.w.N.).

    Die Berücksichtigung einer Wohnfläche von 12 qm für ein Kind ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Bundesregierung hat den statistisch ermittelten individuellen Wohnflächenbedarf von Kindern aus einer Sondererhebung des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 1988 abgeleitet (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1870, Rz 15).

    Denn auch das BVerfG differenziert hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrags nicht danach, ob das Kind das 18. Lebensjahr überschritten hat, sondern legt insoweit den nach dem Bedarf für Kinder unter 18 Jahren ermittelten Kinderfreibetrag zugrunde (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1870, Rz 16, m.w.N.).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 27.07.2017 - III R 1/09
    Zwar können auch Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Kranken- und Pflegeversorgung, insbesondere entsprechende Versicherungsbeiträge, Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.1., und BFH-Urteil vom 16. Februar 2011 X R 10/10, BFH/NV 2011, 977, Rz 24).

    Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers werden die Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall in den Streitjahren aber über den Sonderausgabenabzug in § 10 EStG berücksichtigt; das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter D.III.1.).

    Soweit sich das Begehren des Klägers auf die vollständige Anerkennung der geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen bezieht, sind jedenfalls auch die verfassungsrechtlichen Fragen zur begrenzten Abzugsfähigkeit der Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG durch den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125 geklärt.

  • BFH, 27.11.2012 - X B 48/11

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge für den

    Auszug aus BFH, 27.07.2017 - III R 1/09
    Da der Existenzminimumbericht nur alle zwei Jahre vorzulegen ist, berücksichtigt der Vierte Existenzminimumbericht zudem prognostiziert --auch wenn er dies nicht ausdrücklich benennt-- die Freibeträge für das Jahr 2004 (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. November 2012 X B 48/11, BFH/NV 2013, 532, Rz 15, betreffend Fünfter Existenzminimumbericht).

    Denn sie liegen in sämtlichen Streitjahren über dem von der Bundesregierung jeweils ermittelten steuerlich zu verschonenden Existenzminimum (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2005 BFH-Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 110 ff.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 532, Rz 15, m.w.N.).

  • BFH, 25.11.2010 - III R 111/07

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

    Auszug aus BFH, 27.07.2017 - III R 1/09
    Die Beschränkung des Abzugs der Höhe nach ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006  2 BvR 660/05, BFH/NV 2006, Beilage 3, 362, unter II.; BFH-Urteile vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341, Rz 18, und vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281, Rz 9 ff.).

    Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen zudem auf die Gründe des Senatsurteils in BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281 Bezug genommen.

  • BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus BFH, 27.07.2017 - III R 1/09
    Die Beschränkung des Abzugs der Höhe nach ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006  2 BvR 660/05, BFH/NV 2006, Beilage 3, 362, unter II.; BFH-Urteile vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341, Rz 18, und vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281, Rz 9 ff.).

    Der VI. Senat des BFH hat für das Jahr 2004 insoweit bereits entschieden, dass die bei den Eltern entstehende Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch ein Kind in Ausbildung in genügender Höhe berücksichtigt ist, da sich der Gesetzgeber bei der Quantifizierung des einheitlichen BEA-Freibetrags an der Höhe des bisherigen höchstmöglichen Ausbildungsfreibetrags orientiert hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 09.08.2001 - III R 50/00

    Progressionsvorbehalt und Grundfreibetrag

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 288/10

    Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2008 - 3 K 28/06

    Steuerliche Freistellung des Existenzminimums

  • BFH, 20.12.2012 - III R 29/12

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG - Keine

  • BFH, 13.09.2012 - V R 59/10

    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als

  • BFH, 28.02.2012 - III B 115/10

    Einführung des sogenannten Familienrealsplittings ist verfassungsrechtlich nicht

  • BFH, 16.02.2011 - X R 10/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 02. 2010 X R 10/08 - Kein

  • BFH, 18.11.2009 - X R 6/08

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen

  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvL 3/05

    Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvR 1375/03

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen bei

  • BVerfG, 12.01.2006 - 2 BvR 660/05

    Steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten gem § 33a EStG - Bemessung der

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BFH, 22.07.1997 - VI R 114/96

    Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1991 ist

  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 18/04

    Beschränkung des Betreuungsfreibetrags auf Kinder bis zu 16 Jahren

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    In dem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zum Aktenzeichen III R 1/09 (welches der BFH im Hinblick auf die zum Aktenzeichen 2 BvR 288/10 anhängige Verfassungsbeschwerde ausgesetzt hat) kann nicht vorgreiflich geklärt werden, ob die Unterdeckung im Veranlagungszeitraum 2014 mit der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des Existenzminimums vereinbar ist, weil im Revisionsverfahren III R 1/09 die Streitjahre 2000 bis 2004 betroffen sind, in denen es keine Unterdeckung des sächlichen Kinderfreibetrags im Vergleich zu den in den jeweiligen Existenzminimumberichten festgestellten Existenzminima gab.
  • FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 2014

    Die Tatsache, dass das Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 1/09, BFH/NV 2010, 1803 bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde zu dem Aktenzeichen 2 BvR 288/10 (juris) ausgesetzt sei, stehe seinem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen.

    Ob dies mit der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des Existenzminimums vereinbar sei, könne in dem beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren mit dem Az. III R 1/09, a.a.O. nicht entschieden werden.

    Das wegen dieser Verfassungsbeschwerde ausgesetzte und noch anhängige Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Az. III R 1/09, BFH/NV 2010, 1803 betrifft andere Rechtsfragen, wie die Ermittlung des steuerlichen Existenzminimums anhand der Sozialhilfesätze bzw. anhand eines darüber hinausgehenden individuellen Bedarfs der Kinder.

  • FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge für das Jahr 2014; Ermittlung

    In der Klageschrift ist zutreffend dargelegt, dass in dem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zum Aktenzeichen III R 1/09 (welches der BFH im Hinblick auf die zum Aktenzeichen 2 BvR 288/10 anhängige Verfassungsbeschwerde ausgesetzt hat) nicht vorgreiflich geklärt werden kann, ob die Unterdeckung im Veranlagungszeitraum 2014 mit der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des Existenzminimums vereinbar ist, weil im Revisionverfahren III R 1/09 die Streitjahre 2000 bis 2004 betroffen sind, in denen es keine Unterdeckung des sächlichen Kinderfreibetrags im Vergleich zu den jeweiligen Existenzminimumberichten gab.
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