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   BFH, 10.05.2001 - III R 10/97   

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https://dejure.org/2001,8431
BFH, 10.05.2001 - III R 10/97 (https://dejure.org/2001,8431)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2001 - III R 10/97 (https://dejure.org/2001,8431)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - III R 10/97 (https://dejure.org/2001,8431)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Baugenehmigung - Bauantrag - Änderung - Betriebsgebäude - Investor - Investition - Investitionszulage - Einkommensteuer - Betriebserweiterung - Vertrauensschutz

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 2; ; FGO § ... 118 Abs. 2; ; AO 1977 § 164 Abs. 1; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; InvZulG 1986 § 2; ; InvZulG 1986 § 1; ; InvZulG 1986 § 5 Abs. 7; ; InvZulG 1986 § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 a; ; InvZulG 1986 § 8 Abs. 1; ; InvZulG 1986 § 1 Abs. 1; ; InvZulG 1986 § 8 Abs. 1 Satz 1; ; InvZulG 1986 § 8 Abs. 1 Satz 4; ; InvZulG 1975 § 4b Abs. 2 Satz 1; ; InvZulG 1975 § 4b; ; InvZulG 1982 § 4b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 1, InvZulG § 8 Abs 1 Nr 2
    Änderung; Bau; Identität; Umplanung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.04.1994 - III R 65/92

    Maßgeblichkeit eines Baugenehmigungsantrags für die Bestimmung des

    Auszug aus BFH, 10.05.2001 - III R 10/97
    bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 4b InvZulG 1975 und § 4b InvZulG 1982 ist eine Identität zwischen dem im Bauantrag ausgewiesenen Gebäude und dem tatsächlich errichteten Gebäude nicht mehr gegeben, wenn das tatsächlich errichtete Gebäude gegenüber dem im ursprünglichen Bauantrag beabsichtigten Bauvorhaben Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen und es damit nachhaltig verändern (Senatsentscheidungen vom 22. April 1994 III R 65/92, BFH/NV 1994, 904, zu § 4b InvZulG 1982; vom 12. Mai 1989 III R 109/84, BFH/NV 1990, 62, zu § 4b InvZulG 1975).

    Dabei hat es der Senat stets als nicht erheblich angesehen, wie die Planungsänderungen formal und kostenmäßig von den zuständigen Bauordnungsbehörden behandelt wurden, wenn in tatsächlicher Hinsicht das ursprüngliche Bauvorhaben und das verwirklichte Bauvorhaben erhebliche Unterschiede aufwiesen (Senatsentscheidungen in BFH/NV 1994, 904; in BFH/NV 1990, 62).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1994, 904 entschieden hat, sind maßgebend für den Vergleich zwischen geplantem und errichtetem Bauobjekt allein die baurechtlichen Merkmale.

  • BFH, 12.05.1989 - III R 109/84

    Identität von Bauantrag und Bauvorhaben bei der Bemessung der Investitionszulage

    Auszug aus BFH, 10.05.2001 - III R 10/97
    bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 4b InvZulG 1975 und § 4b InvZulG 1982 ist eine Identität zwischen dem im Bauantrag ausgewiesenen Gebäude und dem tatsächlich errichteten Gebäude nicht mehr gegeben, wenn das tatsächlich errichtete Gebäude gegenüber dem im ursprünglichen Bauantrag beabsichtigten Bauvorhaben Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen und es damit nachhaltig verändern (Senatsentscheidungen vom 22. April 1994 III R 65/92, BFH/NV 1994, 904, zu § 4b InvZulG 1982; vom 12. Mai 1989 III R 109/84, BFH/NV 1990, 62, zu § 4b InvZulG 1975).

    Dabei hat es der Senat stets als nicht erheblich angesehen, wie die Planungsänderungen formal und kostenmäßig von den zuständigen Bauordnungsbehörden behandelt wurden, wenn in tatsächlicher Hinsicht das ursprüngliche Bauvorhaben und das verwirklichte Bauvorhaben erhebliche Unterschiede aufwiesen (Senatsentscheidungen in BFH/NV 1994, 904; in BFH/NV 1990, 62).

  • BFH, 13.06.1996 - III R 49/91

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage - Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 10.05.2001 - III R 10/97
    b) Der Senat hat allerdings in Fällen, in denen die fehlende Identität zwischen dem im Bauantrag geplanten und dem später tatsächlich errichteten Gebäude dann als investitionszulagenunschädlich angesehen, wenn die Umplanung aus Gründen notwendig geworden war, die ausschließlich außerhalb des Einflussbereichs des Investors lagen und von ihm nicht zu vertreten waren (Senatsentscheidung vom 13. Juni 1996 III R 49/91, BFH/NV 1997, 201, m.w.N.).
  • BFH, 05.04.2016 - III B 83/15

    Investitionszulage - Identität zwischen dem ursprünglich geplanten und dem

    Schon nach dem noch zum InvZulG 1986 ergangenen Senatsurteil vom 10. Mai 2001 III R 10/97 (BFH/NV 2001, 1450) ist die investitionszulagenrechtliche Begünstigung eines Gebäudes u.a. von einer Identität zwischen dem ursprünglich geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude abhängig.

    Vielmehr hat er gerade seine Ausführungen, wonach eine Änderung der Nutzungskonzeption während der Bauphase (z.B. fremd- statt eigenbetriebliche Nutzung) investitionszulagenunschädlich ist, durch Verweis auf das Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1450 dahingehend eingeschränkt, dass dies nur gelte, wenn die Nutzungsänderung nicht mit bautechnischen Änderungen oder Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung einhergeht.

    Entgegen der von der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Februar 2016 dargelegten Auffassung ist das Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1450 daher hinsichtlich der Auswirkungen bautechnischer Änderungen auf die Identität des Gebäudes auch nicht durch das Senatsurteil in BFHE 239, 570, BStBl II 2013, 340 überholt.

    Die Klägerin hat zwar aus den von ihr zitierten Senatsurteilen in BFH/NV 2001, 1450 und vom 13. Juni 1996 III R 49/91 (BFH/NV 1997, 201) den Rechtssatz herausgearbeitet, wonach die Umplanung des ursprünglichen Bauvorhabens nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für die Gewährung der Investitionszulage unschädlich ist, wenn sie aus Gründen notwendig wird, die im öffentlichen Interesse liegen und die der Investor nicht zu vertreten hat.

  • BFH, 04.11.2004 - III R 61/03

    Maßgeblichkeit des ursprünglichen Bauantrags für die Anwendung des EigZulG trotz

    Trotz der im Einzelnen unterschiedlichen Zielsetzung hat der Senat diese zu § 4b InvZulG entwickelten Grundsätze auch auf § 8 InvZulG 1982/1986 angewendet (BFH-Urteile vom 7. Juni 2000 III R 50/99, BFH/NV 2000, 1500, und vom 10. Mai 2001 III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450).

    Während die Herstellung von Gebäuden nach dem InvZulG 1975/1982 nur gezielt zeitraumbezogen gefördert werden sollte (zum Charakter der Konjunkturzulage als Wirtschaftslenkungsmaßnahme BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1450), außerhalb des Begünstigungszeitraums also keinerlei Zulagenförderung für die Errichtung von Gebäuden gewährt werden sollte, handelt es sich bei der Eigenheimzulage lediglich um eine in anderer Form prinzipiell fortgeführte Wohnraumförderung.

  • FG Münster, 10.01.2008 - 1 K 4890/04

    Gleiche Nutzungsart als Kriterium für die Identität von ursprünglich geplanten

    Eine Identität zwischen dem ursprünglich geplanten und tatsächlich errichteten Gebäude liegt nicht schon deshalb vor, weil das Gebäude in der gleichen Art genutzt wird, wie ursprünglich geplant (BFH-Urteil vom 10.5.2001 III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450).

    Eine Änderung wesentlicher baurechtlicher Merkmale ist nach Ansicht des BFH gerade dann gegeben, wenn die Nutzfläche und der umbaute Raum erweitert werden (vgl. BFH-Urteil vom 12.5.1989 III R 109/84, BFH/NV 1990, 62;vom 22.4.1994 III R 65/92, [...];vom 10.5.2001 III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450;vom 4.11.2004 III R 61/03, BStBl II 2005, 328).

    In derEntscheidung vom 10.5.2001 (III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450) geht er von einer solchen Wesentlichkeit der Änderung bei einer Erhöhung der Nutzfläche um 33, 4% aus.

  • BFH, 20.12.2012 - III R 40/11

    Gebäudeteile als selbständige Wirtschaftsgüter im Investitionszulagenrecht

    Den materiellen Vorschriften des InvZulG 1999 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass derartige Änderungen der Nutzungskonzeption, die jedenfalls nicht mit bautechnischen Änderungen oder Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung einhergehen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. Mai 2001 III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450), investitionszulagenschädlich wären.
  • FG Nürnberg, 31.03.2009 - 1 K 489/08

    Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn ursprünglicher Bauantrag wegen

    Hiernach kann im Regelfall ein innerhalb des Begünstigungszeitraums gestellter Bauantrag entsprechend der Zielsetzung des Investitionszulagengesetzes nur dann für die Gewährung der Zulage maßgebend sein, wenn das Bauvorhaben auf der Grundlage dieses Bauantrags und der dazu erteilen Baugenehmigung ausgeführt wird; dabei ist der Bauantrag grundsätzlich als grundstücksbezogen anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 10.05.2001 III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450 und vom 13.06.1996 III R 49/91, BFH/NV 1997, 201).

    Erfährt das Gebäude jedoch aus nicht-hoheitlichen Gründen gegenüber dem ersten Bauantrag erhebliche Umplanungen, so ist der zweite Bauantrag als maßgeblich anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 10.05.2001, a.a.O. und vom 16.06.2004 X R 44/02, BFH/NV 2004, 1407).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 44/02

    Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG

    Ob --wie im Investitionszulagenrecht-- von dem Erfordernis der Identität zwischen dem Förderobjekt und dem einem Bauantrag zugrunde liegenden Objekt ausnahmsweise dann abgesehen werden kann, wenn die Gründe für die fehlende Identität ausschließlich außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10. Mai 2001 III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450, und vom 13. Juni 1996 III R 49/91, BFH/NV 1997, 201, m.w.N.), kann im Streitfall dahin gestellt bleiben.
  • FG Düsseldorf, 17.12.2009 - 11 K 89/07

    Sonderabschreibung nach dem FördG; Generalüberholung und Modernisierung nach

    Für die Frage der Objektidentität sei nicht auf die Nutzung abzustellen, sondern auf die baurechtlichen Merkmale (Hinweise auf das BFH-Urteil vom 10. Mai 2001 III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450).
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.05.2003 - 1 K 509/99

    Investitionszulage für die Errichtung einer Kläranlage; Beginn der Investition;

    Soweit nach ständiger Rechtsprechung bei Änderungen von Bestellungen der Zeitpunkt der Änderung maßgebender Bestellzeitpunkt ist, wenn sie nicht auf Umständen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des Investors liegen (so noch das Urteil vom 05. Februar 1998, a.a.O. m.w.Nw., bestätigt durch Urteil vom 10. Mai 2001, III R 10/97, NFH/NV 2001, 1450), ist dieser Gedanke auf das vorliegende Problem nicht übertragbar: Bei der Frage der Bestellungsänderung geht es um die Identität zwischen bestelltem und anschließend gelieferten Wirtschaftsgut.
  • FG Sachsen, 06.03.2012 - 5 K 1353/10

    Gewährung von Investitionszulage für die Einrichtung eines 5-Sterne-Hotels nach

    Selbst wenn man in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der ersten Änderung des GÜ-Vertrages, in dem die Hochstufung der Hotelanlage von 4* auf die 5*Kategorie vereinbart wurde, eine wesentliche Planungsänderung erkennen mag ( BFH vom 10. Mai 2001, III R 10/97 , BFH/NV 2001, 1450) und hieran den Beginn eines neuen Investitionsvorhabens knüpfen wollte, ändert dies an der fehlenden Begünstigung im Streitfall nichts.
  • FG Sachsen-Anhalt, 18.10.2017 - 2 K 856/14

    Zum Beginn der Herstellung bei Gewährung der Eigenheimzulage bei mehreren, im

    Hiernach kann im Regelfall ein innerhalb des Begünstigungszeitraums gestellter Bauantrag entsprechend der Zielsetzung des Investitionszulagengesetzes nur dann für die Gewährung der Zulage maßgebend sein, wenn das Bauvorhaben auf der Grundlage dieses Bauantrags und der dazu erteilen Baugenehmigung ausgeführt wird; dabei ist der Bauantrag grundsätzlich als grundstücksbezogen anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 2001 III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450 und vom 13. Juni 1996 III R 49/91, BFH/NV 1997, 201; FG Nürnberg, Urteil vom 31. März 2009 1 K 489/2008, juris).
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