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   BFH, 10.05.2007 - III R 103/06   

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https://dejure.org/2007,1583
BFH, 10.05.2007 - III R 103/06 (https://dejure.org/2007,1583)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2007 - III R 103/06 (https://dejure.org/2007,1583)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - III R 103/06 (https://dejure.org/2007,1583)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kindergeldfestsetzung - Einkünfte des Kindes - Prognoseentscheidung

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 70 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4
    Korrektur eines Kindergeldbescheids nach § 70 Abs. 4 EStG; Abweichen der tatsächlichen Einkünfte und Bezüge von der Prognoseentscheidung und Änderung der Rechtsauffassung

  • datenbank.nwb.de

    Korrektur eines Kindergeldbescheids nach § 70 Abs. 4 EStG; Abweichen der tatsächlichen Einkünfte und Bezüge von der Prognoseentscheidung und Änderung der Rechtsauffassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Aufhebung rechtskräftiger Kindergeldbescheide

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebung rechtskräftiger Kindergeldbescheide

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit der Aufhebung einer bestandskräftigen Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich der Auslegung des § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Übersteigen des Jahresgrenzbetrages durch die Einkünfte und Bezüge des ...

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kindergeldfestsetzung: Aufhebung aufgrund geänderter Rechtsauffassung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kindergeldbescheid ist bei nachträglichem Bekanntwerden des Unterschreitens des Grenzbetrags zu ändern

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 70 Abs 4
    Änderung; Aufhebung; Bestandskraft; Kindergeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 147
  • NJW 2007, 3023
  • FamRZ 2007, 2069 (Ls.)
  • BB 2007, 1607
  • BStBl II 2008, 549
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - III R 103/06
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) entschieden, die Sozialversicherungsbeiträge dürften nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einbezogen werden.

    Im Streitfall überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Jahr 2003 nach Abzug der unstreitigen Werbungskosten in Höhe von 4 238, 20 EUR und der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2 588 EUR (vgl. hierzu Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) nicht den Grenzbetrag.

    Der Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG steht im Streitfall nicht entgegen, dass der Grenzbetrag nur dann nicht überschritten ist, wenn zusätzlich zu den höheren Werbungskosten auch --entsprechend der geänderten Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (vgl. hierzu Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260)-- die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes abgezogen werden.

    Ist aber der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG eröffnet, hat die Familienkasse die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage und damit den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 zu beachten.

    Die Korrektur im Streitfall nach § 70 Abs. 4 EStG steht ferner im Einklang mit dem Urteil des Senats in BFH/NV 2007, 338, nach dem § 70 Abs. 4 EStG nicht anwendbar ist, wenn die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nur deshalb nicht überschreiten, weil aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nach Erlass des bestandskräftigen Kindergeldbescheids abweichend von der bisherigen Rechtsauffassung (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584, m.w.N.) die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von den Einkünften abzurechnen sind.

  • BFH, 28.11.2006 - III R 6/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - III R 103/06
    b) Unter Kindergeldfestsetzung ist nicht nur ein Bescheid zu verstehen, mit dem Kindergeld festgesetzt wird, sondern auch ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder --wie im Streitfall-- eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird (Senatsurteil vom 28. November 2006 III R 6/06, BFH/NV 2007, 338, m.w.N.).

    d) Das nachträgliche Bekanntwerden vom Überschreiten oder Nichtüberschreiten des Jahresgrenzbetrags bezieht sich auf von der Prognose abweichende tatsächliche Änderungen hinsichtlich des Betrags der Einkünfte und Bezüge, nicht aber auf Änderungen, die auf nachträglich ergangener Rechtsprechung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG beruhen, wie z.B. der Abziehbarkeit der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 338).

    Die Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni 2003 entspricht daher dem Zweck des § 70 Abs. 4 EStG, die Korrektur von Kindergeldbescheiden nach Ablauf des Kalenderjahres sicherzustellen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen einer früheren Prognoseentscheidung der Familienkasse überschreiten oder nicht überschreiten (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2007, 338).

    Die Korrektur im Streitfall nach § 70 Abs. 4 EStG steht ferner im Einklang mit dem Urteil des Senats in BFH/NV 2007, 338, nach dem § 70 Abs. 4 EStG nicht anwendbar ist, wenn die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nur deshalb nicht überschreiten, weil aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nach Erlass des bestandskräftigen Kindergeldbescheids abweichend von der bisherigen Rechtsauffassung (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584, m.w.N.) die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von den Einkünften abzurechnen sind.

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - III R 103/06
    Die Korrektur im Streitfall nach § 70 Abs. 4 EStG steht ferner im Einklang mit dem Urteil des Senats in BFH/NV 2007, 338, nach dem § 70 Abs. 4 EStG nicht anwendbar ist, wenn die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nur deshalb nicht überschreiten, weil aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nach Erlass des bestandskräftigen Kindergeldbescheids abweichend von der bisherigen Rechtsauffassung (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584, m.w.N.) die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von den Einkünften abzurechnen sind.
  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - III R 103/06
    c) § 70 Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die zu korrigierende Kindergeldfestsetzung vor Beginn oder --wie im Streitfall-- während des fraglichen Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen ist (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFH/NV 2006, 2204).
  • FG Nürnberg, 12.01.2006 - VI 311/05

    Anforderung an die Änderung einer Kindergeldfestsetzung; Bindungswirkung eines

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - III R 103/06
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 752 veröffentlicht.
  • BFH, 16.10.2012 - XI R 46/10

    Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.

    Insbesondere Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge fallen nicht unter § 70 Abs. 4 EStG a.F. (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, unter II.3.c; vom 10. Mai 2007 III R 103/06, BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549; vom 30. September 2008 III B 206/07, BFH/NV 2009, 20; vom 24. Februar 2010 III R 100/07, BFH/NV 2010, 1260; vom 21. Oktober 2010 III R 74/09, BFH/NV 2011, 250; vom 5. Januar 2012 III B 59/10, BFH/NV 2012, 737).

    Auch materielle Fehler der Familienkasse berechtigen nicht zu einer Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG, weil dies dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen würde (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549, unter II.2.d).

    Das FG hat aber die Anwendung der Korrekturvorschrift des § 70 Abs. 4 EStG a.F. unabhängig davon bejaht, ob die Familienkasse bei der Prognoseentscheidung Anfang April 2007 einen materiellen Fehler begangen hat, der nach der dargelegten Rechtsprechung des BFH die Anwendung von § 70 Abs. 4 EStG a.F. ausschließt (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549, unter II.2.d, und in BFH/NV 2010, 1260, unter II.2.).

  • BFH, 30.09.2008 - III B 206/07

    NZB: Keine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG aufgrund

    Da sich die tatsächlichen Einkünfte der T im Zeitraum August bis Dezember 2004 gegenüber den von der Familienkasse prognostizierten Einkünften geändert hätten (statt 3 853, 18 EUR nur 3 821, 83 EUR), sei nach dem Senatsurteil vom 10. Mai 2007 III R 103/06 (BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549) der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG eröffnet.

    Da das Urteil des FG mit den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549 übereinstimmt, ist auch keine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

    b) Hätten dagegen bei der Prognoseentscheidung die prognostizierten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag auch nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge überschritten, ist nach dem Senatsurteil in BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549 der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG wieder eröffnet, wenn sich die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge gegenüber den prognostizierten Beträgen geändert haben.

    Dies widerspräche jedoch dem Zweck des § 70 Abs. 4 EStG und der gesetzgeberischen Wertung in § 70 Abs. 3 Satz 2 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549, unter II. 2. d).

    Denn auch bei Berücksichtigung der tatsächlichen Änderungen wäre das FG-Urteil nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549 nicht anders ausgefallen.

  • BFH, 24.02.2010 - III R 100/07

    Kindergeld: Voraussetzungen für die Korrektur einer bestandskräftigen

    Unter dem Begriff Kindergeldfestsetzung ist dabei auch ein Bescheid zu verstehen, mit dem ein Antrag auf Kindergeld abgelehnt wird (Senatsurteil vom 10. Mai 2007 III R 103/06, BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549, m.w.N.).

    -      War die ablehnende Prognoseentscheidung rechtmäßig, weil der Jahresgrenzbetrag auch bei Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge überschritten gewesen wäre, kann die Prognoseentscheidung dagegen auch dann korrigiert werden, wenn die geänderten tatsächlichen Einkünfte und Bezüge nur im Zusammenwirken mit einer rechtmäßigen Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) den Jahresgrenzbetrag unterschreiten (Senatsurteil in BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549).

  • FG Nürnberg, 19.03.2008 - III 11/06

    Änderung eines auf einer Einkünfteprognose beruhenden

    Lagen bei der Prognoseentscheidung die Einkünfte und Bezüge des Kindes nur deshalb über dem Jahresgrenzbetrag, weil die Familienkasse entgegen der später ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des BVerfG vom 11.01.2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911) die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung als Einkünfte angesetzt hat, kommt daher eine Aufhebung nach Ablauf des Kalenderjahres nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 15.03.2007 III R 51/06, BFH/NV 2007, 1484 undvom 10.05.2007 III R 103/06, [...]).

    Nach zutreffender Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.05.2007 III R 103/06,.a.a.O.) und Kommentarmeinungen (vgl. Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Kommentar, EStG § 70 Rz. 71; Felix, Kindergeldrecht § 70 EStG Rz. 55; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 70 Rz. 250, Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 70 Rn E 4ff; Herrmann/Heuer/Raupach, § 70 EStG, Anm. 19) wird für das Tatbestandsmerkmal "nachträgliches Bekanntwerden" auf die Kenntnis der Familienkasse zum Zeitpunkt des Erlasses der Prognoseentscheidung abgestellt.

    § 70 Abs. 4 EStG hat den Zweck, die Korrektur von Kindergeldbescheiden nach Ablauf des Kalenderjahres sicherzustellen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen einer früheren Prognoseentscheidung der Familienkasse überschreiten oder nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007 III R 103/06, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 09.07.2007 III S 1/07, BFH/NV 2007, 2113).

  • FG Köln, 03.09.2007 - 1 K 1007/06

    Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch; Berücksichtigung eines volljährigen

    BFH-Urteil vom 10.05.2007, III R 103/06, BFH/NV 2007, 1581-1583.
  • BFH, 28.07.2008 - III B 4/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Keine Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen

    Es führte aus, nach den Urteilen des BFH in BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714, in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, und vom 10. Mai 2007 III R 103/06 (BFHE 218, 147, BFH/NV 2007, 1581) könne der Bescheid vom 22. April 2005 nicht nach § 70 Abs. 4 EStG geändert werden.
  • FG Hessen, 23.04.2008 - 3 K 1342/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung der Kindergeldfestsetzung

    Die tatsächlichen Verhältnisse sind insofern von den rechtlichen Verhältnissen zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007 III R 103/06, BFH/NV 2007, 1581).
  • FG Hamburg, 25.07.2008 - 3 K 107/08

    Kindergeld: Keine Durchbrechung der Bestandskraft wegen BVerfG 2 BvR 167/02

    Für Fälle wie dem vorliegenden schließt sich das Gericht im Übrigen der Auffassung des BFH in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2007 (III R 103/06, BFHE 218, 147, BFH/NV 2007, 1581) an.
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