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   BFH, 15.04.1992 - III R 11/91   

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https://dejure.org/1992,1836
BFH, 15.04.1992 - III R 11/91 (https://dejure.org/1992,1836)
BFH, Entscheidung vom 15.04.1992 - III R 11/91 (https://dejure.org/1992,1836)
BFH, Entscheidung vom 15. April 1992 - III R 11/91 (https://dejure.org/1992,1836)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1986 § 33

  • Wolters Kluwer

    Reisekosten - Deutscher Staatsangehöriger - Eheschließung - Ausländische Ehefrau - Außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1986) § 33a Abs. 2 S. 1, Abs. 4
    Keine außergewöhnliche Belastung durch Eheschließung im Ausland

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eheschließung in Moskau - Ohne Eheschließung keine Ausreiseerlaubnis - Reisekosten nach Moskau keine außergewöhnliche Belastung - Eheschließungskosten im Gegensatz zu Ehescheidungskosten nicht außergewöhnlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 137
  • FamRZ 1992, 1420 (Ls.)
  • BB 1992, 1708
  • DB 1992, 2221
  • BStBl II 1992, 821
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.11.1977 - VI R 42/75

    Kosten einer nachträglichen amtlichen Genehmigung zur Auswanderung aus der CSSR

    Auszug aus BFH, 15.04.1992 - III R 11/91
    Der Senat weist aber darauf hin, daß nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH Aufwendungen für die Genehmigung der - eigenen - Ausreise aus einem Land des Ostblocks grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1977 VI R 42/75, BFHE 124, 34, BStBl II 1978, 147).
  • BFH, 24.05.1991 - III R 28/89

    Voraussetzung für die Anrechnung von Fahrtkosten bei Festsetzung der

    Auszug aus BFH, 15.04.1992 - III R 11/91
    Diese Beurteilung entspricht der Wertung, wie sie der Senat etwa bei Besuchsfahrten zu erkrankten Angehörigen vorgenommen hat (vgl. Urteil vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, m. w. N.).
  • BFH, 23.05.1990 - III R 63/85

    Aufwendungen für den Besuch des inhaftierten Ehegatten sind durch Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 15.04.1992 - III R 11/91
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, m. w. N.) und der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. z. B. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 33 EStG Anm. 31; Arndt in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. B 39; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 33 Anm. 4 f.) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe nach, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.
  • BFH, 17.06.1994 - III R 42/93

    Reisekosten zu einer Beerdigung keine außergewöhnlichen Belastungen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung (vgl. Urteil vom 15. April 1992 III R 11/91, BFHE 168, 137, BStBl II 1992, 821, mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur der Höhe nach, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    Diese Beurteilung entspricht der Wertung, wie sie der Senat bei Besuchsfahrten zu erkrankten Angehörigen (vgl. Urteil vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96 m. w. N.) oder auch für die Reisekosten im Zusammenhang mit der Eheschließung (BFHE 168, 137, BStBl II 1992, 821) getroffen hat.

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.08.2012 - 7 K 7030/11

    Aufwendungen für eine Hochzeit mit einem kanadischen Staatsbürger keine

    Aber auch solche Kosten können nicht als außergewöhnlich angesehen werden, da in Zeiten mobiler Lebensgestaltung immer wieder Eheleute mit weit entfernten Wohnorten die Ehe eingehen werden (vergleiche Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 15.04.1992 III R 11/91, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 168, 137, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 821).

    Der BFH hat im Urteil vom 15.04.1992 III R 11/91 (a.a.O.) zwar offen gelassen, ob bei völlig aus dem Rahmen fallenden, unvermeidbaren Kosten im Einzelfall Reisekosten anlässlich einer Eheschließung als außergewöhnlich angesehen werden könnten.

  • FG Hamburg, 11.10.2013 - 5 K 140/11

    Einkommensteuer: Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche

    Nach diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Eheschließung entstandene Kosten zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt und dies ausdrücklich auch auf Reisekosten erstreckt, die aus Anlass der Eheschließung im Ausland mit einem dort lebenden Partner entstanden sind, selbst wenn die Eheschließung im Ausland primär zu dem Zweck erfolgt sein sollte, dem Partner die Ausreise aus dem Ausland zu ermöglichen (BFH Urteil vom 15.04.1992 III R 11/91, BStBl II 1992, 821) oder dem Einreisenden erleichterten Zugang zu einer Aufenthaltsgenehmigung in dem Heimatstaat des Partners zu verschaffen (FG Berlin Urteil vom 15.08.2012 7 K 7030/11, EFG 2012, 2287).

    Offen gelassen hat die Rechtsprechung bislang (BFH Urteil vom 15.04.1992 III R 11/91, a. a. O.; vgl. a. FG Berlin Urteil vom 15.08.2012 a. a. O.), ob bei völlig aus dem Rahmen fallenden, unvermeidbaren Kosten im Einzelfall Reisekosten anlässlich einer Eheschließung als außergewöhnlich angesehen werden könnten, und dies jedenfalls für Kosten von 1.100 DM im Jahr 1986 bzw. 2.800 EUR im Jahr 2009 verneint.

  • FG Hamburg, 14.11.2002 - V 10/01

    Außergewöhnliche Belastung

    Dies können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art. und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit, der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen aber nicht entstehen (BFH-Urteile vom 23.5.1990 III R 63/85, BStBl II 1990, 894 und vom 15.4.1992 III R 11/91, BStBl II 1992, 821).
  • FG Düsseldorf, 19.01.2007 - 1 K 997/05

    Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden als

    Soweit die Kläger geltend machen, dass die von ihnen zur Schadenbeseitigung getätigten Aufwendungen deutlich über dem Durchschnitt dessen lägen, was typischerweise pro Jahr zur Beseitigung von Schäden an Einfamilienhäusern aufzuwenden sei, verkennen sie, dass Aufwendungen nur dann außergewöhnlich i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG sind, wenn sie nicht nur ihrer Höhe nach, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (z. B. BFH, Urteil vom 15.04.1992 III R 11/91, BStBl II 1992, 821).
  • BFH, 25.03.1999 - III B 125/98

    Divergenz

    Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat zwar in seiner Beschwerde ordnungsgemäß abstrakte tragende Rechtssätze aus den von ihm benannten vermeintlichen Divergenzentscheidungen (BFH-Urteile vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179; vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286; vom 15. April 1992 III R 11/91, BFHE 168, 137, BStBl II 1992, 821; vom 17. Juni 1994 III R 42/93, BFHE 174, 547, BStBl II 1994, 754, und vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384) zu den Voraussetzungen und Grenzen für die Berücksichtigung von Fahrtkosten bei körperbehinderten Steuerpflichtigen neben dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b des Einkommensteuergesetzes herausgearbeitet.
  • FG München, 08.03.1995 - 1 K 1007/93

    Flugkosten als außergewöhnliche Belastung ; Begriff der außergewöhnlichen

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