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   BFH, 03.10.1986 - III R 138/85   

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https://dejure.org/1986,3631
BFH, 03.10.1986 - III R 138/85 (https://dejure.org/1986,3631)
BFH, Entscheidung vom 03.10.1986 - III R 138/85 (https://dejure.org/1986,3631)
BFH, Entscheidung vom 03. Oktober 1986 - III R 138/85 (https://dejure.org/1986,3631)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.10.1986 - III R 137/85
    Auszug aus BFH, 03.10.1986 - III R 138/85
    Der Senat hat im Hauptverfahren (Az. III R 137/85) in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Revisionssumme von insgesamt 12 000 DM (= 3x4 000 DM) ermittelt.

    Anmerkung: Das eingangs der Entscheidungsgründe erwähnte Hauptverfahren III R 137/85 wurde - unter noch weitgehenderem Verzicht auf eine Begründung - ebenfalls nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG abgeschlossen.

  • BFH, 14.04.1967 - IV B 23/66

    Kostenentscheidung im Beschluß eines Verfahrens über die Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 03.10.1986 - III R 138/85
    Eine Kürzung auf 10 v. H. dieses Betrages - wie in den Fällen, in denen die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines bestimmten Steuerbetrages begehrt wird (vgl. hierzu z. B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. April 1967 IV B 23/66, BFHE 88, 195, BStBl III 1967, 321) - hält der Senat hier nicht für zulässig.
  • FG Köln, 05.02.2007 - 10 Ko 275/07

    Bemessung des Streitwerts bei der Anfechtung eines Einkommenssteuerbescheides;

    Soweit sich die Rechtsprechung für eine Abweichung von diesem Grundsatz bei der Anfechtung einer Prüfungsanordnung ausgesprochen hat (BFH-Beschluss vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH / NV 1987, 114; s.o.), ist diese Entscheidung im Streitfall nicht einschlägig.
  • BFH, 12.07.1991 - VIII E 2/91

    Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung einer Steuerfestsetzung

    Wird, wie im Streitfall, Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VIII R 181/85, BFH/NV 1987, 114).
  • BFH, 10.04.1990 - III E 2/89

    Fehlerhaftes Aussetzungsverfahren auf Grund fehlerhafter Schätzungsgrundlagen bei

    Dieser Wert kann dann nicht gleichzeitig Grundlage sein für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens, von dem ebensowenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH/NV 1987, 114).
  • BFH, 12.07.1991 - VIII E 1/91

    Wert des Streitgegenstandes bei einer Anfechtungsklage

    Wird, wie im Streitfall, Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VIII R 181/85, BFH/NV 1987, 114).
  • FG Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 3 V 24/05

    Streitwert bezüglich der Frage, ob eine Genossenschaft die Anforderungen des § 17

    Dieser Wert kann dann nicht gleichzeitig Grundlage sein für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens, von dem ebenso wenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (BFH Beschluss vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH/NV 1987, 114).
  • FG Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 3 V 36/05

    Streitwert bezüglich der Streitfrage, ob eine Genossenschaft die Anforderungen

    Dieser Wert kann dann nicht gleichzeitig Grundlage sein für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens, von dem ebenso wenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (BFH Beschluss vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH/NV 1987, 114).
  • BFH, 02.06.1987 - VII R 119/83

    Bemessung des Streitwerts in Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

    In dem Beschluß vom 3. Oktober 1986 III R 138/85 (BFH / NV 1987, 114) hat der BFH zwar ausgeführt, daß der Streitwert eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung unmittelbar in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes zu bestimmen sei, wenn das geldwerte Interesse des Klägers sich auch nicht schätzungsweise ermitteln lasse, und daß der so ermittelte Streitwert nicht mehr auf 10 v. H. zu kürzen sei.
  • FG Schleswig-Holstein, 10.01.2011 - 5 V 206/10

    Festsetzung des Streitwerts beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer

    Dieser Wert kann nicht gleichzeitig Grundlage für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens sein, von dem ebenso wenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH/NV 1987, 114; Beschluss vom 10. April 1990, III E 2/89, BFH/NV 1991, 552; FG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2005 12 V 5806/04 A (AO), EFG 2005, 1150).
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