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   BFH, 21.03.1995 - III R 141/93   

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https://dejure.org/1995,10249
BFH, 21.03.1995 - III R 141/93 (https://dejure.org/1995,10249)
BFH, Entscheidung vom 21.03.1995 - III R 141/93 (https://dejure.org/1995,10249)
BFH, Entscheidung vom 21. März 1995 - III R 141/93 (https://dejure.org/1995,10249)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachweis der Unterhaltszahlungen für steuerlichen Abzug der Unterhaltsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nachweis von Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.08.1994 - III R 22/93

    Beweiserleichterung für Barunterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland

    Auszug aus BFH, 21.03.1995 - III R 141/93
    Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. August 1994 III R 22/93 (BFHE 175, 532 [BFH 04.08.1994 - III R 22/93], BStBl II 1995, 114) kann in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer die Mitnahme von Bargeld anläßlich von Familienheimfahrten zur Unterstützung seiner im Ausland lebenden Familie geltend macht, grundsätzlich von der Mitnahme je eines Nettolohns pro tatsächlich durchgeführter Fahrt für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts des Ehegatten lebender Angehöriger ausgegangen werden.

    In seinem Schreiben vom 22. Dezember 1994 IV B 6 -- S 2365 -- 28/94 (BStBl I 1994, 928) hat auch der BMF seine bisherige Auffassung aufgegeben und in Tz. 2.3 (a. E.) unter den in der Entscheidung in BFHE 175, 532 [BFH 04.08.1994 - III R 22/93], BStBl II 1995, 114 genannten Umständen auf den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung von Unterhaltszahlungen verzichtet.

  • BFH, 22.02.1991 - III R 3/88

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige

    Auszug aus BFH, 21.03.1995 - III R 141/93
    Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) darüber hinaus von der Mitnahme jeweils eines Nettomonatslohns bis zu vier nachgewiesenen Fahrten pro Kalenderjahr ausgehe (Urteil vom 22. Februar 1991 III R 3/88, BFH/NV 1991, 595), sei dem nicht zu folgen.
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