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   BFH, 09.02.2012 - III R 15/09   

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https://dejure.org/2012,5465
BFH, 09.02.2012 - III R 15/09 (https://dejure.org/2012,5465)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2012 - III R 15/09 (https://dejure.org/2012,5465)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - III R 15/09 (https://dejure.org/2012,5465)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer bereits volljährigen behinderten Person

  • openjur.de

    Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer bereits volljährigen behinderten Person

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 1 Nr 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3
    Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer bereits volljährigen behinderten Person

  • Bundesfinanzhof

    Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer bereits volljährigen behinderten Person

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 Nr 2 EStG 2002 vom 15.12.2003, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2002
    Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer bereits volljährigen behinderten Person

  • IWW
  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer bereits volljährigen behinderten Person

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG eines Steuerpflichtigen zu einer bereits volljährigen geistig oder seelisch behinderten Person

  • datenbank.nwb.de

    Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer bereits volljährigen behinderten Person

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer bereits volljährigen behinderten Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeld: Volljährige geistig behinderte Person als Pflegekind

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das volljährige geistig behinderte Person als Pflegekind

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Kindergeld - Finanzielle Unterstützung auch für geistig behinderten Erwachsenen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG eines Steuerpflichtigen zu einer bereits volljährigen geistig oder seelisch behinderten Person

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Volljährige geistig behinderte Person als Pflegekind

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeld: Volljährige geistig behinderte Person als Pflegekind

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Volljährige geistig behinderte Person als Pflegekind?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Nicht für jedes Pflegekind gibt´s Kindergeld

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Finanzielle Unterstützung auch für geistig behinderten Erwachsenen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Volljährige geistig behinderte Person als Pflegekind

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch für geistig behinderte volljährige Pflegekinder

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 399
  • NJW 2012, 2382
  • FamRZ 2012, 979
  • DB 2012, 1732
  • BStBl II 2012, 739
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 69/02

    Pflegekindschaftsverhältnis bei Aufnahme eines Volljährigen

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - III R 15/09
    Der Klammerzusatz stellt eine Legaldefinition dar (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 2004 VIII R 69/02, BFH/NV 2005, 524), d.h. die hierin enthaltenen Umstände sind echte Tatbestandsvoraussetzungen und nicht nur erläuternde Nebenbestimmungen (ebenso Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 44).

    Dies setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 524, m.w.N.).

    c) Vor dem Hintergrund des Umstands, dass die körperliche Versorgung und die Erziehung des Pflegekindes, die Voraussetzung für die Annahme eines familienähnlichen Bandes sind, bei einem gesunden Volljährigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spielen, hat der BFH bereits entschieden, dass sich ein familienähnliches Band mit einem bereits Volljährigen nur bei Vorliegen besonderer Umstände begründen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 524).

  • BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 6/92

    Kindergeld

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - III R 15/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist erforderlich, dass das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung findet; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und "Heimat" findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird (BSG-Urteile vom 22. September 1993  10 RKg 6/92, SozR 3-5870 § 2 Nr. 20, und vom 19. November 1997  14/10 RKg 18/96, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte 48, 188).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Erbringung umfänglicher Pflege- und Unterstützungsleistungen und ein damit verbundenes hohes Maß an persönlicher Zuwendung gegenüber einem geistig oder seelisch behinderten Menschen zugleich auch ein familienähnliches Band begründet (vgl. hierzu BSG-Urteil in SozR 3-5870 § 2 Nr. 20).

    Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, aus denen sich eine Vergleichbarkeit zu den Verhältnissen leiblicher Kinder und eine Zugehörigkeit zur Familie ergeben (ebenso BSG-Urteil in SozR 3-5870 § 2 Nr. 20).

  • BFH, 25.01.1971 - GrS 6/70

    Entscheidung eines Senats - Vorliegen einer Abweichung - Gleicher Rechtsbegriff -

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - III R 15/09
    Da das Gesetz Pflegekinder über § 32 Abs. 1, Abs. 6 Satz 7 EStG und § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG in eine Reihe mit leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stief- und Enkelkindern stellt und das Pflegekindschaftsverhältnis steuerrechtlich unter Umständen über das 27. Lebensjahr bzw. --nach Absenkung der Altersgrenze durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432)-- über das 25. Lebensjahr hinauswirken und weiterhin zur Gewährung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld führen kann, ist ein besonders enges Band erforderlich (vgl. hierzu bereits Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Januar 1971 GrS 6/70, BFHE 101, 247, BStBl II 1971, 274).

    Dagegen hat der Begriff des Pflegekindes in dem System der Einkommensteuer eine andere Funktion; insbesondere schließt eine engere Auslegung des steuerrechtlichen Pflegekindbegriffs anderweitige Steuerermäßigungen (z.B. §§ 33, 33a EStG) nicht aus (s. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 101, 247, BStBl II 1971, 274).

  • BFH, 04.04.1975 - VI R 218/72

    Geschwister - Pflegekind - Pflegekindschaftsverhältnis - Anerkennung -

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - III R 15/09
    Denn dies hätte zur Folge, dass jedes Pflegeverhältnis zwischen einer Person und einem in dieser Form Behinderten zugleich auch ein Pflegekindschaftsverhältnis begründen würde (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. April 1975 VI R 218/72, BFHE 115, 477, BStBl II 1975, 636).

    Diese leitet sich im Verhältnis zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern im Regelfall bereits daraus ab, dass die Eltern wesentlich älter sind als das Kind (vgl. hierzu bereits BFH-Urteile in BFHE 115, 477, BStBl II 1975, 636, und vom 5. August 1977 VI R 187/74, BFHE 123, 380, BStBl II 1977, 832; BSG-Urteil vom 14. November 1961  11 RV 20/61, BSGE 15, 239) und über das ihnen zustehende Erziehungsrecht (§ 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches) langjährig auf die Entwicklung des Kindes Einfluss nehmen können bzw. schon genommen haben.

  • BFH, 05.08.1977 - VI R 187/74

    Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Geschwistern; der von Versorgungsbezügen

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - III R 15/09
    Diese leitet sich im Verhältnis zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern im Regelfall bereits daraus ab, dass die Eltern wesentlich älter sind als das Kind (vgl. hierzu bereits BFH-Urteile in BFHE 115, 477, BStBl II 1975, 636, und vom 5. August 1977 VI R 187/74, BFHE 123, 380, BStBl II 1977, 832; BSG-Urteil vom 14. November 1961  11 RV 20/61, BSGE 15, 239) und über das ihnen zustehende Erziehungsrecht (§ 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches) langjährig auf die Entwicklung des Kindes Einfluss nehmen können bzw. schon genommen haben.
  • BFH, 21.04.2005 - III R 53/02

    Pflegekindschaftsverhältnis - Volljährige

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - III R 15/09
    Diese Rückwirkung gilt auch für das Kindergeld, wenn dieses noch nicht bestandskräftig festgesetzt bzw. die Festsetzung noch nicht bestandskräftig abgelehnt ist (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2005 III R 53/02, BFH/NV 2005, 1547).
  • BSG, 14.11.1961 - 11 RV 20/61
    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - III R 15/09
    Diese leitet sich im Verhältnis zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern im Regelfall bereits daraus ab, dass die Eltern wesentlich älter sind als das Kind (vgl. hierzu bereits BFH-Urteile in BFHE 115, 477, BStBl II 1975, 636, und vom 5. August 1977 VI R 187/74, BFHE 123, 380, BStBl II 1977, 832; BSG-Urteil vom 14. November 1961  11 RV 20/61, BSGE 15, 239) und über das ihnen zustehende Erziehungsrecht (§ 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches) langjährig auf die Entwicklung des Kindes Einfluss nehmen können bzw. schon genommen haben.
  • BSG, 29.08.1962 - 7 RKg 7/61

    Anspruch auf Kindergeld für eine Schwiegertochter - Schwiegertochter als

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - III R 15/09
    Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass auch zwischen dem Pflegelternteil und dem Pflegekind ein Autoritätsverhältnis bestehen muss, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht des Pflegeelternteils unterwirft (ebenso BSG-Urteil vom 29. August 1962  7 RKg 7/61, BSGE 17, 265; Felix, Kindergeldrecht, § 63 EStG Rz 31; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 EStG Rz 9).
  • BSG, 07.08.1991 - 10 RKg 15/91

    Pflegekindschaftsverhältnis im Erwachsenenalter

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - III R 15/09
    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass das BSG im Urteil vom 7. August 1991  10 RKg 15/91 (SozR 3-5870 § 2 Nr. 16) auf das Erfordernis eines Altersunterschieds verzichtet.
  • BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 18/96

    Kindergeld für Pflegekinder, Familienwohnung und Haushaltsaufnahme

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - III R 15/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist erforderlich, dass das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung findet; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und "Heimat" findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird (BSG-Urteile vom 22. September 1993  10 RKg 6/92, SozR 3-5870 § 2 Nr. 20, und vom 19. November 1997  14/10 RKg 18/96, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte 48, 188).
  • FG Baden-Württemberg, 03.02.2009 - 12 K 2612/07

    Annahme eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen Pfegekind

  • BFH, 17.03.2020 - III R 9/19

    Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG

    NV: Die für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der Person "durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist", lässt sich bei einer bereits volljährigen Person nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen besonderer Umstände begründen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 09.02.2012 - III R 15/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739).

    NV: Handelt es sich um eine geistig oder seelisch behinderte Person, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht (Bestätigung des BFH-Urteils vom 09.02.2012 - III R 15/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739).

    Der Klammerzusatz ist eine Legaldefinition, d.h. die hierin enthaltenen Umstände sind echte Tatbestandsvoraussetzungen und nicht nur erläuternde Nebenbestimmungen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19.10.2017 - III R 25/15, BFH/NV 2018, 546, Rz 26, und vom 09.02.2012 - III R 15/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 10).

    b) Ein familienähnliches Band liegt nach der Senatsentscheidung in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739 vor, wenn das Kind wie zur Familie angehörig angesehen und behandelt wird (vgl. auch Senatsurteil vom 21.04.2005 - III R 53/02, BFH/NV 2005, 1547, Rz 14; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.10.2004 - VIII R 69/02, BFH/NV 2005, 524, Rz 14).

    Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass auch zwischen dem Pflegeelternteil und dem Pflegekind ein Autoritätsverhältnis bestehen muss, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht des Pflegeelternteils unterwirft (Senatsurteile in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 12, und in BFH/NV 2018, 546, Rz 31).

    c) Angesichts des Umstands, dass die körperliche Versorgung und die Erziehung des Pflegekindes, die Voraussetzung für die Annahme eines familienähnlichen Bandes sind, bei einem gesunden Volljährigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spielen, lässt sich ein familienähnliches Band mit einem bereits Volljährigen nur bei Vorliegen besonderer Umstände begründen (vgl. Senatsurteile in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 13; in BFH/NV 2005, 1547, Rz 15; BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 524, Rz 15).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Erbringung umfänglicher Pflege- und Unterstützungsleistungen und ein damit verbundenes hohes Maß an persönlicher Zuwendung gegenüber einem geistig oder seelisch behinderten Menschen zugleich auch ein familienähnliches Band begründet (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 15).

    Vielmehr erfordert die Bejahung eines familienähnlichen Bandes eine Gesamtwürdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 18; Selder, Neue Wirtschaftsbriefe --NWB-- 2012, 2136).

    Um die behinderte Person in ein Aufsichts-, Betreuungs- und vor allem Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern stellen zu können, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 15).

    Daher ist die Entstehung eines familienähnlichen Bandes zu einem Volljährigen in einem solchen Fall in der Regel ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 16).

    cc) Da insbesondere die erzieherische Einwirkungsmöglichkeit sich im Eltern-Kind-Verhältnis aus einem Autoritätsverhältnis ableitet, ist eine solche Autoritätsstellung der pflegenden Person gegenüber der zu pflegenden Person auch Voraussetzung für das Vorliegen eines familienähnlichen Bandes (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 19).

    Erfüllt die pflegende Person diese Voraussetzungen nicht, müssen andere besondere Umstände vorliegen, aus denen sich im Einzelfall die Entstehung eines Autoritätsverhältnisses zwischen der pflegenden und der gepflegten Person ergibt, z.B. langjährige Übernahme der Elternrolle für ein minderjähriges behindertes Geschwisterteil bei Vollwaisen (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 19; Selder, NWB 2012, 2136; Selder, jurisPR-SteuerR 24/2012 Anm. 3).

    Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, wie sich die Wohn- und Lebensverhältnisse der zu pflegenden Person innerhalb der Familie darstellen, welche Räume den einzelnen Familienangehörigen allein oder zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen, in welchem Verhältnis die zu pflegende Person zu den anderen Familienangehörigen steht (Eingliederung in die Rolle eines Kindes gegenüber "Pflegeeltern" und etwaigen "Pflegegeschwistern") und ob sie in die familiäre Lebensgestaltung eingebunden ist (z.B. Teilnahme an gemeinsamen Mahlzeiten, Freizeit- und Urlaubsaktivitäten etc.; s. auch Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 18).

    Dies entspricht auch dem typischen Eltern-Kind-Verhältnis, das sich gegenüber einem bereits Volljährigen in der Regel schon über viele Jahre entwickelt hat (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 20).

    Da es nur auf die beabsichtigte Dauer ankommt, ist dagegen nicht entscheidend, dass die tatsächliche Dauer im Rückblick kürzer oder länger ausfällt (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 21).

    Diese Umstände tragen nach den o.g. Grundsätzen (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739) die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sich B in einem Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis befunden haben muss, jedoch nicht.

  • FG Niedersachsen, 11.06.2013 - 13 K 30/13

    Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Pflegeeltern und einem Kind bei

    Die genannten Umstände sind Tatbestandsvoraussetzungen und keine erläuternden Ausführungen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BStBl II 2012, 739).

    Das Kind muss wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt werden (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2012 III R 15/09, BStBl II 2012, 739).

    Es muss mit anderen Worten ein Aufsichts- Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und Kindern bestehen (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VIII R 69/02, BFH/NV 2005, 524; BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 53/02, BFH/NV 2005, 1547; BFH-Urteil vom 9. Dezember 2012 III R 15/09, BStBl II 2012, 739).

    In seinem Urteil vom 9. Februar 2012 (III R 15/09, BStBl II 2012, 739) hat der BFH ein "besonders enges Band" gefordert, weil Pflegekinder durch das Gesetz mit leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stief- und Enkelkindern in eine Reihe gestellt werden würden und das Pflegekindschaftsverhältnis bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs - bzw. ggf. sogar noch darüber hinaus - steuerrechtliche Folgen habe.

    Zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind müsse ein Autoritätsverhältnis bestehen, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht der Pflegeeltern unterwerfe (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BStBl II 2012, 739).

    Bei einem gesunden Volljährigen spiele die körperliche Versorgung und Erziehung, die für die Annahme eines familienähnlichen Bandes Voraussetzung sei, in der Regel keine Rolle mehr (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VIII R 69/02, BFH/NV 2005, 524; BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 53/02, BFH/NV 2005, 1547; BFH-Urteil vom 31. August 2006 III B 46/06, BFH/NV 2007, 25; BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BStBl II 2012, 739).

    Erforderlich ist eine zukunftsgerichtete Absicht, das Kind auf längere Dauer wie ein eigenes zu versorgen und zu erziehen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BStBl II 2012, 739).

    Im Regelfall ist eine beabsichtigte Dauer von zwei Jahren als ausreichend anzusehen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BStBl II 2012, 739).

  • FG Hessen, 10.11.2014 - 2 K 936/08

    §§ 32 I Nr. 2, 63 I 1 EStG, §§ 33, 34, 39, ...

    Die genannten Umstände sind Tatbestandsvoraussetzungen und keine erläuternden Ausführungen ( BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09 , BStBl II 2012, 739 [BFH 09.02.2012 - III R 15/09] ).

    Das Kind muss wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt werden (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2012 III R 15/09, BStBl II 2012, 739 [BFH 09.02.2012 - III R 15/09] ).

    Es muss mit anderen Worten ein Aufsichts- Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und Kindern bestehen ( BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VIII R 69/02 , BFH/NV 2005, 524 [BFH 05.10.2004 - VIII R 69/02] ; BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 53/02 , BFH/NV 2005, 1547 [BFH 21.04.2005 - III R 53/02] ; BFH-Urteil vom 9. Dezember 2012 III R 15/09, BStBl II 2012, 739 [BFH 09.02.2012 - III R 15/09] ).

    Zudem ist die Annahme einer Pflegekindschaft über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus nur unter noch schwierigeren Anforderungen zu erreichen (vgl. BFH-Urteil vom 9.2.2012, III R 15/09, BStBl II 2012, 739).

    Da für das Kind D aber ausdrücklich über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus Kindergeld beantragt worden war, nämlich noch für die Monate und 2009, war die Klage insoweit abzuweisen, denn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG und die Anforderungen des BFH-Urteils vom 9.2.2012 (III R 15/09 a.a.O.) waren nicht im Mindesten dargetan.

  • BFH, 19.10.2017 - III R 25/15

    Kindergeld: Streitgegenstand einer (Untätigkeits-)Klage gegen einen

    Der Klammerzusatz ist eine Legaldefinition, d.h. die hierin enthaltenen Umstände sind echte Tatbestandsvoraussetzungen und nicht nur erläuternde Nebenbestimmungen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 10, m.w.N.).

    Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass auch zwischen dem Pflegeelternteil und dem Pflegekind ein Autoritätsverhältnis bestehen muss, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht des Pflegeelternteils unterwirft (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 11 f., m.w.N.).

    Da es nur auf die beabsichtigte Dauer ankommt, ist nicht entscheidend, dass die tatsächliche Dauer im Rückblick kürzer oder länger ausfällt (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 21).

    Erforderlich sind vielmehr nähere Feststellungen, z.B. zu den Wohn- und Lebensverhältnissen von L, A, M und D innerhalb der Familie, ihrem Verhältnis zu ggf. vorhandenen anderen Familienangehörigen, ihrer Einbindung in die familiäre Lebensgestaltung, zur Frage, in welchem Umfang der Kläger die Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsaufgaben in familienähnlicher Weise selbst wahrgenommen hat und in welchem Umfang ggf. andere nicht haushaltszugehörige "familienfremde" Personen solche Aufgaben in nicht familienähnlicher Weise erfüllt haben (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 18, 25).

  • BFH, 08.01.2014 - XI B 120/13

    Zur Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu einer volljährigen

    (1) Die maßgeblichen Grundsätze zur sog. "Autoritätsstellung" der pflegenden Person i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind --entgegen der Ansicht der Klägerin-- durch die Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739).

    Die maßgeblichen Grundsätze sind auch insoweit durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739).

    (1) Der BFH führte in dem von der Klägerin als Divergenzentscheidung genannten Urteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739 aus, der Pflegekindbegriff nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG setze voraus, dass "der Steuerpflichtige mit dem Pflegekind durch ein familienähnliches Band 'verbunden ist', [dass] ... die ideelle Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Pflegekind bereits über einen längeren Zeitraum bestanden haben [muss], bevor von einer ideellen Bindung ausgegangen werden kann.

    Dies entspricht auch dem typischen Eltern-Kind-Verhältnis, das sich gegenüber einem bereits Volljährigen in der Regel schon über viele Jahre entwickelt hat" (BFH-Urteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 20).

    Da es nur auf die beabsichtigte Dauer ankommt, ist dagegen nicht entscheidend, dass die tatsächliche Dauer im Rückblick kürzer oder länger ausfällt" (BFH-Urteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 21).

  • FG Niedersachsen, 28.09.2016 - 3 K 142/16

    Anspruch von als unbegleitet minderjährige Kontingentflüchtlinge in die

    Dabei handelt es sich nach Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG um Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BStBl. II 2012, 739).

    Dies setzt voraus, dass zwischen dem Kläger und seinen minderjährigen Geschwistern ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht, das seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung finden muss (BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BStBl. II 2012, 739 und vom 5. Oktober 2004 VIII R 69/02, BFH/NV 2005, 524).

    Insoweit ist ein besonders enges Band erforderlich, da das Gesetz Pflegekinder in eine Reihe mit leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stief- und Enkelkindern stellt und das Pflegekindschaftsverhältnis bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr (und ggf. sogar noch darüber hinaus) wirkt und weiterhin zur Gewährung von Kindergeld führen kann (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, a.a.O.).

    Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass auch zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ein Autoritätsverhältnis bestehen muss, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht der Pflegeeltern unterwirft (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, a.a.O.).

    Es genügt aber auch, wenn nur unter gewissen Voraussetzungen mit einer vorzeitigen Beendigung des Zustandes zu rechnen ist oder die Pflegekindschaft mit einer - möglicherweise auch absehbaren - Veränderung der Lebenslage endet (zu alledem: BFH-Urteile vom 7. September 1995 III R 95/93, BStBl. II 1996, 63 und vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BStBl. II 2012, 739).

  • FG Niedersachsen, 11.09.2009 - 9 K 259/06

    Zulässigkeit einer Klage wegen Zahlung von Kindergeld ohne durchgeführtes

    Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 3. Februar 2009 - 12 K 2612/07, EFG 2009, 1210; Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 15/09) kann ein familienähnliches Band i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit einem bereits Volljährigen schon angenommen werden, wenn ein geistig oder seelisch behinderter Volljähriger in seinen geistigen Fähigkeiten derart eingeschränkt ist, dass er anderenfalls in einem Heim leben müsste (entgegen Abschn. 63.2.2.3 Abs. 2 S. 6 DA-FamEStG: nur wenn es sich um einen behinderten Menschen handelt, der in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht).

    Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 3. Februar 2009 - 12 K 2612/07, EFG 2009, 1210; Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 15/09) und des 16. Senats des Niedersächsischen FG (Urteil vom 31. März 2005 - 16 K 25/04, EFG 2005, 1786, rkr).

    Da der BFH im Urteil vom 21. April 2005 (III R 53/02, BFH/NV 2005, 1547) keinen bestimmten Grad der Behinderung, insbesondere keinen GdB von 100, als erforderlich ansieht, erachtet der Senat den festgestellten Grad der Behinderung von 70 in diesem Zusammenhang als ausreichend (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2009 - 12 K 2612/07, EFG 2009, 1210; Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 15/09 betr. GdB von 90).

    Die Revision war bereits im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen III R 15/09 zuzulassen.

  • FG Nürnberg, 16.08.2012 - 3 K 1402/11

    Kindergeld für ein im Alter von 17 Jahren aufgenommenes Pflegekind

    Der Klammerzusatz stellt eine Legaldefinition dar, d.h. die hierin enthaltenen Umstände sind echte Tatbestandsvoraussetzungen und nicht nur erläuternde Nebenbestimmungen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BFH/NV 2012, 1043; ebenso Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 44).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesfinanzhofes ist erforderlich, dass das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung findet; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und "Heimat" findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird (BSG-Urteile vom 22. September 1993 10 RKg 6/92, SozR 3-5870 § 2 Nr. 20, und vom 19. November 1997 14/10 RKg 18/96, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte 48, 188; BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BFH/NV 2012, 1043 m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund des Umstands, dass die körperliche Versorgung und die Erziehung des Pflegekindes, die Voraussetzung für die Annahme eines familienähnlichen Bandes sind, bei einem gesunden Volljährigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spielen, hat der BFH bereits entschieden, dass sich ein familienähnliches Band mit einem bereits Volljährigen nur bei Vorliegen besonderer Umstände begründen lässt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1043 und in BFH/NV 2005, 524; ebenso die Verwaltung, vgl. Abschn. 63.2.2.3 Abs. 3 Satz 6 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -DA-FamEStG-, Stand 2011, BStBl I 2009, 1033, BStBl I 2011, 21, 716).

    Dabei bestehen keine Bedenken, wenn im Regelfall eine beabsichtigte Dauer von zwei Jahren als ausreichend angesehen wird (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BFH/NV 2012, 1043; ebenso Abschn. 63.2.2.3 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 DA-FamEStG).

  • FG München, 11.10.2012 - 10 K 1604/10

    Familienähnliches Band zu Pflegekindern, die bei der Haushaltsaufnahme (fast)

    Da das Gesetz Pflegekinder über § 32 Abs. 1 , Abs. 6 Satz 7 EStG und § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG in eine Reihe mit leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stief- und Enkelkindern stellt und das Pflegekindschaftsverhältnis steuerrechtlich unter Umständen über das 25. Lebensjahr hinauswirken und weiterhin zur Gewährung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld führen kann, ist ein besonders enges Band erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739 mit Verweis auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Januar 1971 GrS 6/70, BFHE 101, 247 , BStBl II 1971, 274 ).

    aa) Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitfall von den Konstellationen, die den BFH-Urteilen in BFH/NV 2005, 1547 und in BFHE 236, 399 zu Grunde lagen, insoweit unterscheidet, als dass das Pflegekind I bei der Aufnahme in den Haushalt der Klägerin zwar kurz (etwa drei Monate) vor Vollendung der Volljährigkeit stand, das 18. Lebensjahr gleichwohl aber noch nicht vollendet hatte.

    Ferner unterscheidet sich der Streitfall von der Sachverhaltskonstellation in BFHE 236, 399 bereits im Altersunterschied zwischen Pflegemutter und Pflegekind.

    Während im Streitfall der Altersunterschied zwischen der - 1958 geborenen - Klägerin und der - 1991 geborenen - I dem zwischen Mutter und Tochter Üblichen entspricht, war in der Sachverhaltskonstellation in BFHE 236, 399 die - 1954 geborene -Pflegemutter sogar jünger als das - 1952 geborene - Pflegekind.

  • FG Münster, 08.01.2014 - 14 K 1703/13

    Familienähnliches Band bei 17-jährigen? Kindergeld

    Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass auch zwischen dem Pflegeelternteil und dem Pflegekind ein Autoritätsverhältnis bestehen muss, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht des Pflegeelternteils unterwirft (vgl. zu allem Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 09.02.2012 - III R 15/09, BFH/NV 2012, 1043).

    Damit nimmt die Beklagte - auch wenn sie keine Entscheidungen benennt - offensichtlich auf die Rechtsprechung des BFH Bezug, wonach sich mit einem bereits Volljährigen ein familienähnliches Band nur bei Vorliegen besonderer Umstände begründen lässt, da jedenfalls bei gesunden Volljährigen die körperliche Versorgung und die Erziehung des Pflegekindes, die Voraussetzung für die Annahme eines familienähnlichen Bandes sind, in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spielen wird (z.B. BFH, Urteil vom 09.02.2012 - III R 15/09, BStBl. II 2012, 739).

    Erforderlich ist eine zukunftsgerichtete Absicht, das Kind auf längere Dauer wie ein eigenes zu versorgen und zu erziehen Im Regelfall ist eine beabsichtigte Dauer von zwei Jahren als ausreichend anzusehen (BFH, Urteil vom 09.02.2012 - III R 15/09, BStBl. II 2012, 739).

  • FG Saarland, 25.02.2021 - 2 K 1395/20

    Kindergeld: Zu den Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu einem

  • FG München, 16.01.2015 - 7 K 2923/13

    Rückforderung Kindergeld

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.02.2023 - 4 K 848/21

    Kindergeld und Kinderbonus für ein in den Haushalt des Steuerprlichtigen

  • FG München, 31.01.2013 - 10 K 1438/10

    Kindergeld: Keine Festsetzungsverjährung wegen Ablaufhemmung

  • FG Baden-Württemberg, 10.06.2015 - 13 K 4131/13

    Kindergeld: Pflegekindschaftsverhältnis zu einem erwachsenen Behinderten -

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