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   BFH, 27.09.1991 - III R 15/91   

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BFH, 27.09.1991 - III R 15/91 (https://dejure.org/1991,1293)
BFH, Entscheidung vom 27.09.1991 - III R 15/91 (https://dejure.org/1991,1293)
BFH, Entscheidung vom 27. September 1991 - III R 15/91 (https://dejure.org/1991,1293)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 531
  • BB 1992, 128
  • DB 1992, 251
  • BStBl II 1992, 110
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.04.1990 - III R 60/88

    Außergewöhnliche Belastungen - Arzneimittel - Fachliteratur - Schuldzinsen -

    Auszug aus BFH, 27.09.1991 - III R 15/91
    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Arzneimittel werden deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn ihre durch die Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit oder Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen ist (Senatsurteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958, m. w. N.).

    Der Senat hat deshalb im Urteil in BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958 bereits entschieden, daß dieses gesetzliche Abzugsverbot auch für solche Diätlebensmittel gilt, die zur Unterstützung einer Heilbehandlung erworben werden.

  • FG Köln, 28.03.1984 - VIII 284/82
    Auszug aus BFH, 27.09.1991 - III R 15/91
    Er hat insoweit zustimmend auf das Urteil des FG Köln vom 28. März 1984 VIII 284/82 E (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 552) hingewiesen.
  • BFH, 21.06.2007 - III R 48/04

    Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 1991 III R 15/91 (BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110) aus, mit der im Jahre 1974 eingefügten Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) habe der Gesetzgeber unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, Aufwendungen für Diätverpflegung ausnahmslos von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auszuschließen.

    Diätkosten seien nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, auch wenn sie mit einer Krankheit im Zusammenhang stünden, ihre Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werde und die Diätkost eine medikamentöse Behandlung ersetze (BFH-Urteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).

    Die Argumentation des BFH in seiner Entscheidung in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110 sei nicht überzeugend.

    Sie gehören aber nur dann zu den nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen, wenn sie zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen (BFH-Urteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).

    In beiden Fällen sind die erkrankten Menschen zur Linderung ihres Leidens auf Diätverpflegung angewiesen, so dass die entsprechenden Aufwendungen für die Diätverpflegung --wie andere Krankheitskosten auch-- aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).

    Denn für die steuerliche Behandlung dieser Verpflegungskosten kann es keinen Unterschied machen, ob zusätzlich noch Aufwendungen für Medikamente anfallen oder nicht (Senatsurteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).

    Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Diätverpflegungskosten in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).

    Ob Diätaufwendungen neben dem Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG geltend gemacht werden können (vgl. Anm. k zum BFH-Urteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110, Finanz-Rundschau --FR-- 1992, 82) oder erst durch § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausgeschlossen werden, ist nicht Gegenstand dieser Revision.

    Der Senat teilt deshalb ebenso wie im Fall der Neurodermitis (Senatsurteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110) nicht die hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken, da auch im Streitfall die Diätverpflegung nicht nur an die Stelle einer medikamentösen Behandlung tritt, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel.

  • BFH, 04.11.2021 - VI R 48/18

    Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und des Abzugsverbots für

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm gilt dies ausnahmslos und auch für Sonderdiäten, die --wie z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)-- eine medikamentöse Behandlung ersetzen (BFH-Urteile vom 06.04.1990 - III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958; vom 27.09.1991 - III R 15/91, BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110, und vom 21.06.2007 - III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2164/07; Senatsurteil vom 14.04.2015 - VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703).

    Auf deren Verzehr und Beschaffung sind aber alle Steuerpflichtigen angewiesen; die entsprechenden Aufwendungen sind deshalb nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs. 1 EStG (BFH-Urteile in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110; in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880, und Senatsurteil in BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703).

    b) Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Diätverpflegungskosten in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteile in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110, und in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

  • BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

    bb) Vom Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG werden damit Kosten einer besonderen Verpflegung und damit Aufwendungen für Diätlebensmittel erfasst, auch wenn ihnen "quasi Medikamentenfunktion" zukommt oder sie zur Unterstützung einer Heilbehandlung konsumiert werden (BFH-Urteil vom 27. September 1991 III R 15/91, BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).
  • FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16

    Berücksichtigung von Krankheitskosten und Aufwendungen für glutenfreie

    Sie gehören aber nur dann zu den nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen, wenn sie zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen (BFH-Urteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).
  • BFH, 03.08.2000 - III B 5/00

    Nahrungsaufnahme bei chronischen Krankheiten als Diätverpflegung i.S.v. § 33 Abs.

    Auch der Hinweis, die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die nach speziellen Vorgaben praktizierte Nahrungsaufnahme bei chronischen Krankheiten eine "Diätverpflegung" i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG darstelle, sei in der Senatsentscheidung vom 27. September 1991 III R 15/91, BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110 nicht behandelt und damit höchstrichterlich nicht entschieden, genügt für eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht.

    Sind zu einem Problemkreis Rechtsprechung (vgl. Senatsentscheidungen vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958, und in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110; Urteile des FG Köln vom 28. März 1984 VIII 284/82 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1984, 552, und vom 10. November 1989 7 K 5015/88, EFG 1990, 356) sowie Äußerungen im Fachschrifttum (s. etwa Oepen in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 33 EStG Rz. 150 "Diätverpflegung"; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 33 EStG Anm. 209) vorhanden, ist vielmehr eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum nach Ansicht des Beschwerdeführers durch diese Entscheidungen bzw. Meinungsäußerungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (Senatsentscheidung vom 8. November 1999 III B 53/99, BFH/NV 2000, 485, m.w.N.).

    Auch der Hinweis der Kläger, das FG habe zu Unrecht auf das Senatsurteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110 verwiesen, da dem Senatsurteil ein anderer Sachverhalt als im Streitfall zugrunde gelegen habe, vermag eine Zulassung der Revision nicht zu begründen.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110 ausgeführt hat, ist der Wille des Gesetzgebers nach umfassendem Ausschluss der Diätverpflegungsaufwendungen in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG im Gesetzgebungsverfahren hinreichend zum Ausdruck gekommen; darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber gewollten Rechtsfolgen auch heute noch zeitgerecht sind.

  • FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10

    Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel zur Linderung von Multiple Sklerose

    Sie gehören aber nur dann zu den nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen, wenn sie zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen (BFH-Urteil vom 27. September 1991 III R 15/91, BStBl II 1992, 110).

    27 Auch wenn die an Multiple Sklerose erkrankte Klägerin zur Linderung ihres Leidens auf Diätverpflegung angewiesen ist (vgl. sowohl "Screen-Nahrungsmittel" als auch die Angaben ihres behandelnden Arztes Dr. X vom 2. März 2007 und 15. November 2008 "Notwendigkeit der Nahrungsergänzung"), so dass die entsprechenden Aufwendungen für die Diätverpflegung - wie andere Krankheitskosten auch - aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1991 III R 15/91, BStBl II 1992, 110), ist gleichwohl ihre steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen.

    Denn für die steuerliche Behandlung dieser Verpflegungskosten kann es keinen Unterschied machen, ob zusätzlich noch Aufwendungen für Medikamente anfallen oder nicht (BFH-Urteil vom 27. September 1991 II R 15/91, BStBl II 1992, 110).

  • BFH, 26.06.1992 - III R 8/91

    Unterbringung eines Legasthenikers als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33

    Sie gehören aber nur dann zu den nach § 33 EStG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, wenn sie zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel gemacht werden, die Krankheit erträglicher zu machen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962, mit weiteren Nachweisen; vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763; vom 20. September 1991 III R 91/89, BFHE 165, 525, BStBl II 1992, 137; vom 27. September 1991 III R 15/91, BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).
  • BFH, 09.10.2003 - III B 139/02

    Außergewöhnliche Belastung; Mehraufwendungen für Diätverpflegung

    a) Nach dem Urteil des Senats vom 27. September 1991 III R 15/91 (BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110) ist die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), nach der Mehraufwendungen für Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn die Diät an die Stelle medikamentöser Behandlung tritt.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Kammerbeschluss vom 29. Oktober 1987 1 BvR 672/87, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK-- Einkommensteuergesetz 1975 All. R. 39, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 152) und der Senat (in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110) haben den Wegfall der Pauschbeträge für Diätverpflegung durch das Einkommensteuerreformgesetz 1974 verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

  • BFH, 26.06.1992 - III R 83/91

    Unterbringung von asthmakrankem Kind als außergewöhnliche Belastung

    Sie gehören aber nur dann zu den nach § 33 EStG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, wenn sie zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel gemacht werden, die Krankheit erträglicher zu machen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962, m. w. N.; vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763; vom 20. September 1991 III R 91/89, BFHE 165, 525, BStBl II 1992, 137; vom 27. September 1991 III R 15/91, BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).
  • FG Sachsen, 27.11.2003 - 2 K 462/00

    Diätaufwendungen einer an Zöliakie erkrankten Person keine außergewöhnliche

    Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 27.09.1991 (BStBl II 1992, 110 ) führte das Finanzamt aus, mit der im Jahre 1974 eingefügten Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG habe der Gesetzgeber unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, Aufwendungen für Diätverpflegung ausnahmslos von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auszuschließen.

    Gemäß § 33 Abs. 1 EStG sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig und in größerem Umfang als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann Diätkosten sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, auch wenn sie mit einer Krankheit im Zusammenhang stehen, ihre Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wird und die Diätkost eine medikamentöse Behandlung ersetzt (BFH, Urteil vom 27.09.1991, BStBl II 1992, 110 ; Schmidt/Drenseck, EStG , 21 Auflage, Rz. 4 zu § 33).

  • FG Düsseldorf, 15.11.2002 - 1 K 3306/01

    Krankheit; Diätaufwendungen; Getreideallergie; Zöliakie; Außergewöhnliche

  • FG Münster, 16.11.2011 - 10 K 200/10

    Kosten einer Diätverpflegung, Fahrkostenerstattung an Verlobte, Kosten einer

  • FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17

    Einkommensteuer - Führen durch Bulimie verursachte erhöhte Lebensmittelkosten zu

  • FG Köln, 28.03.2012 - 15 K 1425/09

    Aufwendungen für den Besuch einer Logopädieschule keine agB

  • FG Hamburg, 01.10.1998 - II 90/98

    Bagatell-Arzneimittel als außergewöhnliche Belastungen

  • FG München, 29.05.1998 - 7 V 345/98

    Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen; Künftige Aufwendungen im Zusammenhang

  • FG Berlin, 02.12.1999 - 4 K 4107/99

    Frei verkäufliche Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung

  • FG München, 22.10.2002 - 6 K 4927/99

    Abzugsfähigkeit von Mineralwasser als außergewöhnliche Belastung; Pauschale

  • FG Köln, 23.07.1997 - 12 K 3881/94

    Privatschulbesuch eines behinderten Kindes

  • FG München, 05.06.1996 - 1 K 2080/92
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