Rechtsprechung
   BFH, 25.06.1976 - III R 167/73   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 119, 336
  • NJW 1976, 1863
  • BStBl II 1976, 728



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Wird zitiert von ... (50)  

  • BFH, 19.01.1990 - III R 31/87  

    Vermietung einer Ferienwohnung als Gewerbebetrieb

    Die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung begründet einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (Bestätigung des Urteils vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728).

    Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) lag zwar im Streitfall keine hotelmäßige Nutzung der Wohnung vor; der Kläger habe jedoch die für kurzfristiges Wohnen eingerichtete Ferienwohnung durch Einschaltung einer Feriendienstorganisation hotelmäßig zur Vermietung angeboten und schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Bundesfinanzhof (BFH) die Vermietung als gewerbliche Tätigkeit angesehen habe (insbesondere BFH-Urteil vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728).

    a) Nach dem zur Investitionszulage ergangenen Urteil des erkennenden Senats in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, auf das das FG seine Entscheidung im wesentlichen gestützt hat, kann sich die Vermietung einer Ferienwohnung als eine gewerbliche Betätigung darstellen.

    Der erkennende Senat hält ebenfalls das in seinem Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 im einzelnen erläuterte Merkmal des hotelmäßigen Angebots von Ferienwohnungen zur ertragsteuerlichen Qualifizierung der Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung derartiger Wohnungen uneingeschränkt für geeignet.

    Soweit sich aus dem Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 unter I 2c aa der Entscheidungsgründe etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

    Der Senat hat zwar in dem Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 mitentscheidend für die Gewerblichkeit der Vermietung einer Ferienwohnung darauf abgestellt, daß die Wohnung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten wird.

  • BFH, 18.05.1999 - III R 65/97  

    Segelyacht nicht zulagenbegünstigt

    Zwar werde nach der Rechtsprechung des BFH als Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes bei der Vermietung von (Ferien-)Wohnungen insbesondere die Bereitstellung einer mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation verlangt (BFH-Urteile vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72, BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244; vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728).

    Dementsprechend habe der BFH im Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 ausgeführt, durch die verbandsmäßige Vereinigung und die gleichartige Nutzung trete die Anlage nach außen als eine Einheit in Erscheinung, die einer gemeinschaftlichen Organisation bedürfe.

    In der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 zu § 1 Abs. 1 InvZulG 1969) sind insbesondere im Zusammenhang mit der Vermietung einzelner Ferienwohnungen Abgrenzungskriterien entwickelt worden (kritisch Trzaskalik in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 21 Anm. D 7 f.).

    Die Eigenschaft der Y-GmbH als Gewerbetreibender ist dem Kläger nicht zuzurechnen (BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, unter Ziff. I. 2. d der Gründe).

    Schon für die insoweit zum Vergleich heranzuziehende Entscheidung in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383 ausdrücklich bestätigt hat, war maßgebend, daß sich die betreffenden Wohnungen in einer einheitlichen und in sich geschlossenen Wohnanlage befanden und daß durch diese verbandsmäßige Vereinigung der Wohnungen sowie die im wesentlichen gleichartige Nutzung durch Vermietung an Feriengäste ein Ferienzentrum entstanden war, das nach außen als eine Einheit in Erscheinung trat und deshalb notwendig einer gemeinschaftlichen Organisation bedurfte (Abschn. I Nr. 2 c, aa der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 29.04.1999 - III R 38/97  

    InvZul, Anspruchsberechtigung; Differenzierung nach Einkunftsarten; Abgrenzung

    Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der darreichenden Verwaltung (zur Investitionszulage als Gegenstand der Leistungsverwaltung s. z.B. das Urteil des BFH vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 unter Abschn. II. Nr. 2. der Gründe) im Vergleich zur Eingriffsverwaltung anerkannt.

    In der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, zu § 1 Abs. 1 InvZulG 1969) sind insbesondere im Zusammenhang mit der Vermietung einzelner Ferienwohnungen Abgrenzungskriterien entwickelt worden (kritisch Trzaskalik in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 21 D 7 f.).

    Die Eigenschaft der Verkäuferin als Gewerbetreibende ist dem Kläger hingegen nicht zuzurechnen (BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 unter Ziff. I. 2. d der Gründe).

    Schon für die insoweit zum Vergleich heranzuziehende Entscheidung in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 war maßgebend, daß sich die betreffenden Wohnungen in einer einheitlichen und in sich geschlossenen Wohnanlage befanden und daß durch diese verbandsmäßige Vereinigung der Wohnungen sowie die im wesentlichen gleichartige Nutzung durch Vermietung an Feriengäste ein Ferienzentrum entstanden war, das nach außen als eine Einheit in Erscheinung trat und deshalb notwendig einer gemeinschaftlichen Organisation bedurfte (Abschn. I. Nr. 2. c aa der Entscheidungsgründe).

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