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   BFH, 09.08.1991 - III R 169/90   

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BFH, 09.08.1991 - III R 169/90 (https://dejure.org/1991,2252)
BFH, Entscheidung vom 09.08.1991 - III R 169/90 (https://dejure.org/1991,2252)
BFH, Entscheidung vom 09. August 1991 - III R 169/90 (https://dejure.org/1991,2252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach Übersendung an den Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 26.03.1985 - VIII R 225/83

    Einkommensteuer - Steuerbescheid - Eheleute - Bevollmächtigung - Zustellung

    Auszug aus BFH, 09.08.1991 - III R 169/90
    Es sei daher eine Einzelbekanntgabe des zusammengefaßten Steuerbescheides an die Kläger erforderlich gewesen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. März 1985 VIII R 225/83, BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603).

    Entgegen der Auffassung des FG läßt sich aus der Entscheidung des BFH in BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603 nicht herleiten, daß in den Fällen des § 155 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 bei Bekanntgabe eines an Ehegatten gerichteten zusammengefaßten Bescheides an deren gemeinsamen Bevollmächtigten für jeden Ehegatten je eine Urschrift des Bescheides zu übermitteln ist.

    Dieser Beschluß hatte sich im Rahmen einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur mit der Rüge zu befassen, daß sich die Vorentscheidung nicht mit den Entscheidungen in BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603 und in BFHE 117, 205, BStBl II 1976, 136 auseinandergesetzt habe.

    Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ist ferner entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb unwirksam, weil die Ehefrau nicht mit Vornamen, sondern zusammen mit dem Vor- und Familiennamen des Ehemannes bezeichnet ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603, und Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 29. September 1988 3 S 2976/87, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report 1989, 597).

  • BFH, 22.10.1975 - I B 38/75

    Haftungsbescheid - Übergabe einer Ausfertigung - Zustellung an Ehegatten -

    Auszug aus BFH, 09.08.1991 - III R 169/90
    Ebenso geht es in der noch zur Reichsabgabenordnung (AO) ergangenen Entscheidung des BFH vom 22. Oktober 1975 I B 38/75 (BFHE 117, 205, BStBl II 1976, 136) nur darum, ob ein an Eheleute gerichteter Bescheid (dort Haftungsbescheid) durch Übergabe nur einer Ausfertigung des Bescheides an einen Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung wirksam zugestellt ist.

    Dieser Beschluß hatte sich im Rahmen einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur mit der Rüge zu befassen, daß sich die Vorentscheidung nicht mit den Entscheidungen in BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603 und in BFHE 117, 205, BStBl II 1976, 136 auseinandergesetzt habe.

  • BFH, 19.07.1990 - III R 69/89

    Zulässigkeit einer Revision bei schlüssiger Rüge eines Verfahrensmangels

    Auszug aus BFH, 09.08.1991 - III R 169/90
    Auch aus dem von den Klägern zitierten Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Juli 1990 III R 69/89, BFH/NV 1991, 252 läßt sich für den Streitfall nichts folgern.
  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Mit diesem Zusatz sind die Kläger als Inhaltsadressaten des Änderungsbescheides hinreichend bestimmt worden (vgl. auch BFH-Urteile vom 9. August 1991 III R 169/90, BFH/NV 1992, 433; in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 unter B. III. 1. a der Gründe zur Auslegung aus der Sicht des Betroffenen und durch den BFH).
  • FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08

    Abgabenordnung: Zur Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und zur Wahrung der

    Ob ein neuer Bekanntgabewille im Falle der Übersendung einer Zweitschrift oder Bescheidkopie vorhanden ist, wird nicht einhellig beurteilt (pro: BFH Urteil vom 23.02.1994 X R 27/92, NV 1994, 768 Tz. 16 selbst für den Fall, dass der Beamte meint, eine Bekanntgabe sei schon erfolgt; BFH Urteil vom 09.08.1991 III R 169/90, NV 1992, 433 Tz. 17 ohne jede Prüfung des Bekanntgabewillens; offen gelassen in BFH Urteil vom 28.08.1990 a. a. O. Tz. 36, da es dort nur um den Fall einer Heilung ging, die keinen nachträglichen Bekanntgabewillen erfordert; Güroff/Beermann § 122 AO, 6: VA bei Übersendung einer Zweitschrift z. K., wenn der ursprüngliche VA nicht nachweisbar zugegangen ist, mit Hinweis auf BStBl 111975, 894; gem. BFH Beschluss vom 24.11.1999 V B 137/99, NV 2000, 550: Einzelfallbeurteilung; einschränkende Auslegung des neuen Bekanntgabewillens FG Hamburg 1 K 258/06, EFG 2007, 1665).
  • BFH, 18.08.2020 - VII R 39/19

    Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid

    Wenn § 8 VwZG eine Heilung von Zustellungsmängeln bei der förmlichen Zustellung zulässt und bestimmt, dass auch ein Bescheid, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder der unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, kann für die schlichte Bekanntgabe nichts anderes gelten (vgl. etwa BFH-Urteil vom 09.08.1991 - III R 169/90, BFH/NV 1992, 433; BFH-Beschluss vom 27.07.2001 - II B 9/01, BFH/NV 2002, 8; Müller-Franken in HHSp, § 122 AO Rz 59 und Rz 121 ff.; Seer in Tipke/Kruse, § 122 AO Rz 10).
  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 1942/07

    Bekanntgabe an den Steuerberater bei "gespaltener Bekanntgabevollmacht" -

    Wenn im Fall der förmlichen Zustellung die Einspruchsentscheidung auch bei Beantragung der Einzelbekanntgabe durch die Übermittlung nur einer Ausfertigung wirksam wird, so ist nicht einzusehen, warum dies bei der weniger formalisierten Bekanntgabe der Entscheidung anders sein soll (Urteile des BFH vom 9. August 1991 III R 169/90, BFH/NV 1992, 433, unter 1. a. am Ende, und des Hessischen FG vom 6. Dezember 1988 7 K 2554/88, EFG 1989, 214).

    Die Norm gilt daher - anders als die Kl meinen - nur für den Fall der Übersendung des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung unmittelbar an die Steuerpflichtigen selbst, nämlich an beide Eheleute unter ihrer gemeinsamen Adresse (Urteile des BFH in BFH/NV 1992, 433, unter 1. a., und des FG Hamburg vom 11. Dezember 1995 V 60/95, EFG 1996, 511, jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 155 Abs. 5 AO in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften - Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999 - vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13; Brockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl., § 60 Für dieses Verständnis des § 122 Abs. 7 Satz 2 AO spricht zudem, dass nur bei Übersendung der Einspruchsentscheidung an die Anschrift der steuerpflichtigen Eheleute ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, auf deren Antrag oder bei Bekanntwerden ernstlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen zwei Ausfertigungen der zusammengefassten Einspruchsentscheidung an die Ehegatten einzeln bekanntzugeben.

  • BFH, 08.05.1992 - III B 138/92

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats führt die Adressierung des Steuerbescheides an den Kläger zu Händen des Prozeßbevollmächtigten nicht zur Ungewißheit oder Unbestimmtheit des Empfängers (Urteil vom 9. August 1991 III R 169/90, nicht veröffentlicht - n. v. -).
  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 250/05

    Bekanntgabe an den Steuerberater bei "gespaltener Bekanntgabevollmacht"

    Wenn im Fall der förmlichen Zustellung der Bescheid auch bei Beantragung der Einzelbekanntgabe durch die Übermittlung nur einer Ausfertigung wirksam wird, so ist nicht einzusehen, warum dies bei der weniger formalisierten Bekanntgabe des Bescheides anders sein soll (Urteile des BFH vom 9. August 1991 III R 169/90, BFH/NV 1992, 433, unter 1.a. am Ende, und des Hessischen FG vom 6. Dezember 1988 7 K 2554/88, EFG 1989, 214).

    Die Norm gilt daher - anders als die Klin meint - nur für den Fall der Übersendung des ESt-Bescheids unmittelbar an die Steuerpflichtigen selbst, nämlich an beide Eheleute unter ihrer gemeinsamen Adresse (Urteile des BFH in BFH/NV 1992, 433, unter 1.a., und des FG Hamburg vom 11. Dezember 1995 V 60/95, EFG 1996, 511, jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 155 Abs. 5 AO in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften - Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999 - vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13; Brockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl., § 122 Rz. 23).

  • BFH, 22.05.2007 - X R 26/05

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten bei

    Selbst wenn in einer Konstellation wie der vorliegenden --ähnlich wie im Falle der Zusammenveranlagung, in dem nur einer der Ehegatten ein Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt hat-- die Bekanntgabe je einer Ausfertigung der Aussetzungsverfügung an beide Ehegatten verlangt würde, ist eine zweite Ausfertigung dann nicht erforderlich, wenn die Aussetzungsverfügung --wie hier-- einem Empfangsbevollmächtigten zugeht, der von den Ehegatten als Vertreter bestellt wurde (BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 169/90, BFH/NV 1992, 433).
  • BFH, 21.10.2009 - IX R 36/08

    Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an zusammenveranlagte Ehegatten -

    § 122 Abs. 7 Satz 2 AO ist im Zusammenhang mit Satz 1 der Norm zu lesen; diese gilt nur für den Fall der Übersendung des Bescheids unmittelbar an die Steuerpflichtigen selbst, d.h. an beide Eheleute unter ihrer gemeinsamen Adresse (BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 169/90, BFH/NV 1992, 433, zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 155 Abs. 5 AO; Klein/ Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 122 Rz 23).
  • BFH, 29.07.1998 - II R 64/95

    Vermögensteuer - Entstehung von Erstattungsansprüchen - Erlöschen durch

    Für die wirksame Adressierung eines an Ehegatten gerichteten zusammengefaßten Bescheids genügt es, daß nur einer der Steuerschuldner mit vollem Namen im Adressenfeld angegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 169/90, BFH/NV 1992, 433).
  • BFH, 27.05.2009 - X R 45/08

    Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an Ehegatten - Die Festsetzung eines

    Die Norm gilt nur für den Fall der Übersendung des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung unmittelbar an den Steuerpflichtigen selbst, nämlich an beide Eheleute unter ihrer unmittelbaren Adresse (BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 169/90, BFH/NV 1992, 433, unter 1.a zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 155 Abs. 5 AO i.d.F. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13).
  • BFH, 15.09.1992 - VIII R 20/89

    Festsetzungsverjährung bei fehlendem Wirksamwerden eines Steuerbescheides aber

  • BFH, 08.05.1992 - III B 123/92

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei einem noch laufenden

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 42/90
  • FG Baden-Württemberg, 03.11.1998 - 1 K 93/94

    Objektive Beweislast; Heilung von Bekanntgabemängeln durch Übersendung einer

  • BFH, 23.02.1994 - X R 27/92
  • BFH, 04.08.1994 - III B 190/90

    Die durch das BFG-Urteil vom 14. Januar 1994 III R 194/90 (BStBl II 1994/429)

  • BFH, 07.09.1995 - III R 111/89

    Anwendung der Auslegungsgrundsätze auf eine Revisionsbegründung

  • BFH, 17.03.2000 - VII B 300/99

    Nichtabgabe von Steuererklärungen - Zwangsgeld - Zustellung an Inhaltsadressaten

  • FG Köln, 18.11.1997 - 14 K 799/93

    Unbestimmte Angabe des Inhaltsadressaten; Ablauf der

  • BFH, 18.12.1997 - III R 12/94

    Anforderungen an Darlegung eines Verfahrensmangels zur Einlegung der Revision

  • BFH, 09.12.1994 - III B 59/90

    Verfassungsmäßigkeit des bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigenden

  • BFH, 11.08.1993 - III B 326/90

    Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheides

  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2004 - 2 K 147/01

    Entstehung und Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs: Zahlungsverjährung,

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.1999 - 1 K 1679/98

    Abgabenordnung; Änderung eines Aufteilungsbescheids durch Einspruchsentscheidung

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