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   BFH, 29.11.1991 - III R 192/90   

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BFH, 29.11.1991 - III R 192/90 (https://dejure.org/1991,4490)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1991 - III R 192/90 (https://dejure.org/1991,4490)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1991 - III R 192/90 (https://dejure.org/1991,4490)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zwangsläufigkeit der Übernahme der Kosten der Strafverteidigung für einen minderjährigen Neffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.05.1990 - III R 145/85

    Strafverteidigung - Besuchsfahrten - Eltern

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 192/90
    Dies habe der BFH in seinem Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85 (BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895) bestätigt.

    In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat der Senat in dem vom Kläger zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Urteil in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 entschieden, daß sich Eltern im Regelfall den Aufwendungen für die Wahlverteidigung ihrer beschuldigten und angeklagten volljährigen Kinder jedenfalls aus sittlichen Gründen dann nicht entziehen können, wenn die Kinder aufgrund ihres jugendlichen Alters innerlich noch nicht gefestigt sind.

  • BFH, 27.02.1987 - III R 209/81

    Aufwendungen für die Anschaffung eines PKW für den körperbehinderten Sohn keine

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 192/90
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, d. h. vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, daß sie ihnen nicht auszuweichen vermögen (ständige Rechtsprechung vgl. Urteile des BFH vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, m. w. N.).

    2 Satz 1 EStG begründende sittliche Pflicht nur dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, daß sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, daß ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Mißachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird (vgl. z. B. die Urteile in BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715).

  • BFH, 03.05.1974 - VI R 86/71

    Kosten eines Strafverfahrens - Außergewöhnliche Belastung - Beurteilung im

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 192/90
    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den begehrten Abzug unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 1974 VI R 86/71 (BFHE 113, 12, BStBl II 1974, 686) ab.

    Der BFH habe jedoch im Urteil in BFHE 113, 12, BStBl II 1974, 686 das Bestehen auch einer solchen Verpflichtung abgelehnt.

  • BFH, 24.07.1987 - III R 208/82

    Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 EStG bei Aufwendungen des Erben zur

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 192/90
    2 Satz 1 EStG begründende sittliche Pflicht nur dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, daß sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, daß ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Mißachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird (vgl. z. B. die Urteile in BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715).
  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 192/90
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, d. h. vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, daß sie ihnen nicht auszuweichen vermögen (ständige Rechtsprechung vgl. Urteile des BFH vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, m. w. N.).
  • BFH, 20.03.1952 - IV 284/51 U

    Aufwendungen eines Onkels für seinen Neffen als außergewöhnliche Belastungen -

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 192/90
    In solchen Fällen ist die Unterstützung durch einen nicht unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen nur bei Vorliegen besonderer Umstände aus sittlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1952 IV 284/51 U, BStBl III 1952, 125, zur Studiumsfinanzierung durch einen Onkel; Schmidt / Drenseck, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 33 Anm. 5 d).
  • BFH, 15.11.1957 - VI 279/56 U

    Steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Verteidigung in, bzw. der Erhebung

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 192/90
    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Die Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung scheide nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von vornherein aus, wenn das Strafverfahren mit einer Verurteilung ende und der Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen habe (BFH-Urteil vom 15. November 1957 VI 279/56 U, BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105).
  • BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16

    Aufwendungen für nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine

    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, das heißt vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, dass sie ihnen nicht ausweichen können (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 2006 III R 23/05, BFHE 213, 351, BStBl II 2007, 41; vom 29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457).
  • BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

    Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

    Als moralisch anstößig werde es jedenfalls gewertet, wenn zwar volljährige, jedoch innerlich noch nicht gefestigte Kinder (Heranwachsende), deren Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werde, von ihren Eltern schon beim bloßen Verdacht einer Straftat im Stich gelassen würden (ebenso BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 98/89, BFH/NV 1991, 153; vom 29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457).
  • BFH, 20.04.2006 - III R 23/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen an den mit ihm

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, das heißt vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, dass sie ihnen nicht ausweichen können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457, m.w.N.).
  • BFH, 24.01.2002 - III R 5/01

    Wiedereinsetzung; überlange Postlaufzeit

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. November 1991 III R 192/90 (BFH/NV 1992, 457) entschieden, dass es keine Erwartungshaltung der Gesellschaft gibt, einem entfernteren Verwandten in der Seitenlinie im Strafprozess finanziell beizustehen.
  • BFH, 03.07.1998 - III B 37/98

    Unterhaltsleistungen an Angehörige; Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen

    Bereits Datum und Aktenzeichen der vermeintlichen Divergenzentscheidung stimmen nicht mit der angegebenen Fundstelle im BFH-Urteil vom 29. November 1991 III R 192/90 (BFH/NV 1992, 457) überein.

    Im übrigen hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1992, 457, auf welches sich auch das angefochtene Urteil des FG bezieht, ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, daß die Übernahme von Strafverteidigungskosten für einen minderjährigen Neffen durch seinen Onkel von der Mehrzahl aller Billig- und Gerechtdenkenden als selbstverständliche Handlung erwartet worden wäre.

  • BFH, 19.12.1995 - III R 177/94

    Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie Kosten der

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, d. h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig, derart auf seine Entschließung einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (Urteile des Senats vom 29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457, und vom 26. April 1991 III R 69/87, BFHE 164, 426, BStBl II 1991, 755, jeweils m. w. N.).
  • FG Münster, 15.11.2000 - 13 K 7953/97

    Sind Strafverteidigungskosten für ein Wiederaufnahmeverfahren betreffend den

    Eine sittliche Pflicht i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, daß sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gemeinschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, daß ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Mißachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird (vgl. nur BFH-Urteile vom 29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457; vom 15. März 1991 III R 26/89, BFH/NV 1991, 669).

    In der Regel können Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Verteidigung eines wegen einer Straftat angeklagten Verwandten in der Seitenlinie trägt, nicht als aus sittlichen Gründen zwangsläufig angesehen werden (BFH-Urteil vom 29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457).

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Objektiver Nachweis der Vermietungsabsicht einer erworbenen, aufgrund von

    Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, das heißt vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig, auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457, m.w.N.).
  • FG München, 07.03.2007 - 1 K 2578/06

    Ermäßigung der Einkommensteuer bei größeren zwangsläufigen Aufwendungen eines

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, das heißt vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, dass sie ihnen nicht ausweichen können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--vom29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457 , m.w.N.).
  • FG Berlin, 26.08.2004 - 1 K 1107/02

    Abzugsfähigkeit von Strafprozesskosten als außergewöhnliche Belastung; Bejahung

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