Rechtsprechung
   BFH, 15.11.1991 - III R 21/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5470
BFH, 15.11.1991 - III R 21/88 (https://dejure.org/1991,5470)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1991 - III R 21/88 (https://dejure.org/1991,5470)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1991 - III R 21/88 (https://dejure.org/1991,5470)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,5470) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abhebungsbescheinigung einer jugoslawischen Bank ausreichend für den Nachweis von Unterhaltszahlungen an Angehörige in Jugoslawien - Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Unterhaltszahlungen nach der sogenannten Opfergranze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.04.1986 - III R 245/83

    Sog. Opfergrenze bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen anzuwenden; Tz. 2.5.2 des

    Auszug aus BFH, 15.11.1991 - III R 21/88
    Die Frage, ob dem Kläger die nachgewiesenen Unterhaltszahlungen auch insoweit zwangsläufig erwachsen sind, als sie auf andere Angehörige als seine vorrangig unterhaltsberechtigten Angehörigen (Ehefrau und minderjährige Kinder) entfallen, ist nach der zur Beachtung der sog. Opfergrenze ergangenen Verwaltungsregelung zu prüfen (Senatsurteil vom 4. April 1986 III R 245/83, BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852).

    In diesen Regelungen zur sog. Opfergrenze sieht der Senat eine zutreffende und deshalb für die FG verbindliche Norminterpretation durch die Verwaltung; zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil in BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852 verwiesen.

    Dieses Urteil ist noch vor der Anerkennung der Verwaltungsanweisungen zur Regelung der Opfergrenze durch das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852 ergangen.

  • BFH, 03.06.1987 - III R 205/81

    Anforderungen an Nachweis - Unterhaltsleistungen - Unterhalt an im Ausland

    Auszug aus BFH, 15.11.1991 - III R 21/88
    Weiterhin habe das FG die Zahlungen, die 1981 monatlich in gleich bleibenden Beträgen von einem Devisenkonto abgehoben worden seien (insgesamt 8400 DM an die Ehefrau und die Mutter und 10 200 DM an den Bruder und die Schwägerin) zu Unrecht als nachgewiesen angesehen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 III R 205/81, BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675 entschieden hat, reicht die Abhebungsbescheinigung einer jugoslawischen Bank allein zum Nachweis von Unterhaltszahlungen an Angehörige in Jugoslawien nicht aus.

    Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil in BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675 verwiesen.

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 136/80

    Unterhaltsbetrag - Unterhaltsberechtigter - Kopfteil - Aufteilung des

    Auszug aus BFH, 15.11.1991 - III R 21/88
    Verteile man diesen Betrag gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 136/80, BFHE 136, 213, BStBl II 1982, 776) nach Köpfen auf die Ehefrau, die Mutter sowie sechseinhalb Kinder (das jüngste Kind wurde Ende Juni 1981 geboren), so ergebe sich für die Mutter ein Unterhaltsbetrag von 2397 DM (20 377 DM : 8,5).

    Hinsichtlich des Maßstabs für die Aufteilung hatte der VI. Senat für die hier zu beurteilende Rechtslage (Streitjahre vor 1986) in seinem Urteil in BFHE 136, 213, BStBl II 1982, 776 angenommen, daß einheitliche Unterstützungsleistungen unterschiedslos nach Köpfen aufzuteilen seien.

  • BFH, 22.06.1979 - VI R 85/76

    Unterhaltsleistung eines Gastarbeiters - Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BFH, 15.11.1991 - III R 21/88
    Denn abweichend von der früheren Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660) hat der Große Senat des BFH mit Beschluß vom 28. November 1988 GrS 1/87 (BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164) entschieden, daß Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm nicht dauernd getrannt lebenden, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen anderen Ehegatten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG abziehbar sein können.
  • BFH, 28.11.1988 - GrS 1/87

    Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm dauernd getrennt lebenden,

    Auszug aus BFH, 15.11.1991 - III R 21/88
    Denn abweichend von der früheren Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660) hat der Große Senat des BFH mit Beschluß vom 28. November 1988 GrS 1/87 (BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164) entschieden, daß Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm nicht dauernd getrannt lebenden, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen anderen Ehegatten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG abziehbar sein können.
  • BFH, 30.06.1989 - III R 258/83

    Unterhaltsleistungen - Leistungen an verschiedene Personen - Aufteilung nach

    Auszug aus BFH, 15.11.1991 - III R 21/88
    Nach Ergehen dieses Urteils hatte der erkennende Senat die Aussage des VI. Senats zunächst nur für gleichrangig unterhaltsberechtigte Personen aufrechterhalten (Urteil vom 30. Juni 1989 III R 258/83, BFHE 157, 422, 425, BStBl II 1989, 1009).
  • BFH, 22.02.1991 - III R 3/88

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige

    Auszug aus BFH, 15.11.1991 - III R 21/88
    Im Urteil vom 22. Februar 1991 III R 3/88 a. E. (BFH/NV 1991, 595) ist er allerdings für den Fall, daß unterhaltsberechtigte Personen unterschiedlicher Rangstufe (dort: Ehefrau und volljährige Kinder) durch einheitliche Unterhaltszahlungen unterstützt werden, davon ausgegangen, daß auf die vorrangig unterhaltsberechtigte Ehefrau ein Betrag in Höhe des Höchstbetrages nach § 33 a Abs. 1 EStG (beschränkt durch die sog. Ländergruppenteilung) entfällt, während der Rest nach Köpfen zu verteilen ist.
  • BFH, 12.11.1993 - III R 39/92

    Unterstützung des im Ausland lebenden Kindes

    Für Zeiträume bis 1985 ist der Bundesfinanzhof (BFH) insoweit von einer unterschiedslosen Aufteilung nach Köpfen ausgegangen (BFH-Urteile vom 14. Mai 1982 VI R 136/80, BFHE 136, 213, BStBl II 1982, 776, und vom 15. November 1991 III R 21/88, BFH/NV 1992, 375).

    Er hat dies damit begründet, daß die allein in Betracht kommende Vorabzuweisung in Höhe der auf die vorrangig unterhaltsberechtigten Personen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG entfallenden gesetzlichen Höchstbeträge zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, weil bei Vorhandensein mehrerer Kinder in den meisten Fällen für nachrangig berechtigte Angehörige kein verteilungsfähiger Betrag mehr zur Verfügung stehen würde (Senatsurteil in BFH/NV 1992, 375).

  • FG Düsseldorf, 25.09.2008 - 11 K 1232/07

    Zum Abzug von Wohnraumkosten bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft

    Die Aufteilung nach einem solchen allgemeinen Maßstab diene der Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierungen und zufälliger Aufteilungen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 1982 VI R 136/80, BFHE 136, 213, BStBl II 1982, 776, und vom 15. November 1991 III R 21/88, BFH/NV 1992, 375).
  • BFH, 09.12.1994 - III R 16/89

    1. Übertragung des Behindertenpauschbetrages eines Kindes setzt dessen

    Insoweit genügt - wegen der dargestellten Rechtsprechungsänderung - zum Nachweis der Bedürftigkeit allerdings die Vorlage einer u. U. auch nachträglich erstellten amtlichen Bedürftigkeitsbescheinigung (s. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 1991 III R 21/88, BFH/NV 1992, 375).
  • BFH, 22.01.1993 - III R 4/92

    Zur Berechnung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren

    Derartige Unterhaltsleistungen sind vielmehr nach einem abstrakten Aufteilungsmaßstab auf die einzelnen unterstützten Personen zu verteilen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 15. November 1991 III R 21/88, BFH/NV 1992, 375).
  • BFH, 19.02.1993 - III R 42/92

    Zur Berechnung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren

    Derartige Unterhaltsleistungen sind vielmehr nach einem abstrakten Aufteilungsmaßstab auf die einzelnen unterstützten Personen zu verteilen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 15. November 1991 III R 21/88, BFH/NV 1992, 375).
  • FG München, 04.12.2001 - 13 K 1703/98

    Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland; Ermittlung der Opfergrenze;

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt diese Verwaltungsregelung eine zutreffende Auslegung des § 33 a Abs. 1 EStG (i.V.m. §§ 1581, 1603 BGB ) dar (vgl. insbesondere BFH-Urteil, BStBl II 1986, 852 ; und BFH-Urteil vom 15.11.1991 III R 21/88, BFH/NV 1992, 375; ebenso Schmidt/Glanegger, EStG , 20. Aufl., § 33 a EStG Rz. 23).
  • FG München, 29.08.1997 - 8 K 2057/97

    Unterhaltszahlungen an die Familie als außergewöhnliche Belastung; Aufteilen der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht