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   BFH, 06.06.1986 - III R 211/81   

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https://dejure.org/1986,10450
BFH, 06.06.1986 - III R 211/81 (https://dejure.org/1986,10450)
BFH, Entscheidung vom 06.06.1986 - III R 211/81 (https://dejure.org/1986,10450)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 1986 - III R 211/81 (https://dejure.org/1986,10450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verminderung des Ausbildungsfreibetrages aufgrund Unterhaltsleistungen, die einem in der Berufsausbildung stehenden Kind von seinem Ehegatten gewährt werden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.03.1986 - III R 177/80

    Auf den Ausbildungsfreibetag werden als eigene Bezüge des Kindes die

    Auszug aus BFH, 06.06.1986 - III R 211/81
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören Unterhaltsleistungen, die einem in der Berufsausbildung stehenden Kind von seinem Ehegatten gewährt werden, zu den anrechenbaren eigenen Bezügen des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind (Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dabei mindern eigene Bezüge des Kindes den Ausbildungsfreibetrag unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Berufsausbildung sie dem Kind zugeflossen sind (Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80, a. a. O.).

  • BFH, 21.03.1975 - VI R 174/72

    Steuerermäßigung - Auswärtige Unterbringung - Berufsausbildung - Verheiratetes

    Auszug aus BFH, 06.06.1986 - III R 211/81
    Das FG ist aufgrund einer eingehenden Würdigung der Umstände des vorliegenden Sachverhalts zutreffend zu der Auffassung gelangt, daß im Streitfall entscheidende Ursache für die Unterbringung außerhalb des Haushalts die Eheschließung und nicht das Studium war (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Februar 1974 VI R 322/69, BFHE 111, 413, BStBl II 1974, 299, und vom 21. März 1975 VI R 174/72, BFHE 115, 365, BStBl II 1975, 488).
  • BFH, 08.02.1974 - VI R 322/69

    Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung eines in Berufsausbildung stehenden

    Auszug aus BFH, 06.06.1986 - III R 211/81
    Das FG ist aufgrund einer eingehenden Würdigung der Umstände des vorliegenden Sachverhalts zutreffend zu der Auffassung gelangt, daß im Streitfall entscheidende Ursache für die Unterbringung außerhalb des Haushalts die Eheschließung und nicht das Studium war (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Februar 1974 VI R 322/69, BFHE 111, 413, BStBl II 1974, 299, und vom 21. März 1975 VI R 174/72, BFHE 115, 365, BStBl II 1975, 488).
  • BFH, 06.10.1998 - III B 89/97

    Ausbildungsfreibetrag: Unterhaltsleistungen des Ehegatten

    Der erkennende Senat hat in dem vom Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil angezogenen Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80 (BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554; ferner BFH-Urteile vom 6. Juni 1986 III R 211/81, BFH/NV 1986, 660, und III R 311/84, BFH/NV 1986, 730) ausgeführt, daß Unterhaltsleistungen, die einem in Berufsausbildung stehendem Kinde von seinem Ehegatten gewährt werden, zu den anrechenbaren eigenen Bezügen des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung geeignet sind, gehörten.
  • BFH, 23.04.1993 - III R 28/91

    Freibetragsmindernde Anrechnung von Einkünften außerhalb des

    Unterhaltsleistungen in Form von Gewährung von Wohnung, Essen, Dienst- und Geldleistungen seien Bezüge i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554; vom 6. Juni 1986 III R 211/81, BFH/NV 1986, 660).
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