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   BFH, 20.12.2017 - III R 23/15   

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https://dejure.org/2017,58322
BFH, 20.12.2017 - III R 23/15 (https://dejure.org/2017,58322)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2017 - III R 23/15 (https://dejure.org/2017,58322)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - III R 23/15 (https://dejure.org/2017,58322)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3 Nr 26, EStG § 3c, EStG VZ 2012
    Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

  • Bundesfinanzhof

    Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 26 EStG 2009, § 3c EStG 2009, EStG VZ 2012
    Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Sporttrainers

  • Betriebs-Berater

    Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 26, § 3c
    Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

  • rechtsportal.de

    EStG § 3 Nr. 26, § 3c
    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Sporttrainers

  • datenbank.nwb.de

    Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nebenberufliche Sporttrainer - und seine Aufwendungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abzug von Aufwendungen eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Sporttrainer bei Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 26, EStG § 3c
    Übungsleiter, Steuerfreiheit, Verlust

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 271
  • NJW 2018, 1630
  • BB 2018, 853
  • DB 2018, 867
  • BStBl II 2019, 469
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 247/84

    Vermutung - Nebenberufliche Tätigkeit - Aufwandsentschädigung - Selbständige

    Auszug aus BFH, 20.12.2017 - III R 23/15
    Die Anwendbarkeit des § 3c EStG wird durch diese Zweckbestimmung begrenzt (BFH-Urteile vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507, und vom 30. Januar 1986 IV R 247/84, BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401).

    ee) Das BFH-Urteil in BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401 steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

  • BFH, 19.10.2016 - VI R 23/15

    Keine Abzugsfähigkeit der die steuerfreie Reisekostenvergütung übersteigenden

    Auszug aus BFH, 20.12.2017 - III R 23/15
    Hiervon geht auch die ständige Rechtsprechung des BFH aus, der sich der Senat anschließt (Urteile vom 14. November 1986 VI R 226/80, BFHE 148, 457, BStBl II 1987, 385; vom 28. Januar 1988 IV R 186/85, BFHE 153, 11, BStBl II 1988, 635; vom 9. Juni 1989 VI R 33/86, BFHE 157, 526, BStBl II 1990, 119; vom 26. März 2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823; vom 4. November 2003 VI R 28/03, BFH/NV 2004, 928; vom 13. Dezember 2007 VI R 73/06, BFH/NV 2008, 936; vom 24. März 2011 VI R 11/10, BFHE 233, 171, BStBl II 2011, 829, und vom 19. Oktober 2016 VI R 23/15, BFHE 255, 524, BStBl II 2017, 345; ebenso Schmidt/Levedag, EStG, 36. Aufl., § 3c Rz 9; Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3c EStG Rz 42; Isler in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 30; Karrenbrock in Littmann/ Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 3c Rz 48; a.A. Blümich/Erhard, § 3c EStG Rz 47).

    cc) Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Rechtsgrundsatz, wonach bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den Abzug von unmittelbar mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden soll (z.B. BFH-Urteil in BFHE 255, 524, BStBl II 2017, 345).

  • FG Thüringen, 30.09.2015 - 3 K 480/14

    (Verlustabzug durch nebenberuflichen Übungsleiter bei einer Einnahmenhöhe

    Auszug aus BFH, 20.12.2017 - III R 23/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 30. September 2015  3 K 480/14 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt, mit welcher die Klägerin nach dem Wortlaut des Klageantrags begehrte, einen Verlust aus der Übungsleitertätigkeit in Höhe von 1.962 EUR anzuerkennen (Urteil vom 30. September 2015  3 K 480/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 2163).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 20.12.2017 - III R 23/15
    a) Die Absicht der Gewinn- oder Überschusserzielung ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (vgl. dazu den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht dann auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

  • BFH, 26.03.2002 - VI R 26/00

    Revision - Bindungswirkung - Landesbeamter - Einkommensteuer - Beitrittsgebiet -

    Auszug aus BFH, 20.12.2017 - III R 23/15
    Dabei richtet sich der nicht abziehbare Teil nach dem Verhältnis, in dem die steuerfreien zu den gesamten Einnahmen, die der Steuerpflichtige aus einer Tätigkeit bezogen hat, stehen (z.B. BFH-Urteil vom 26. März 2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823, m.w.N.).

    Hiervon geht auch die ständige Rechtsprechung des BFH aus, der sich der Senat anschließt (Urteile vom 14. November 1986 VI R 226/80, BFHE 148, 457, BStBl II 1987, 385; vom 28. Januar 1988 IV R 186/85, BFHE 153, 11, BStBl II 1988, 635; vom 9. Juni 1989 VI R 33/86, BFHE 157, 526, BStBl II 1990, 119; vom 26. März 2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823; vom 4. November 2003 VI R 28/03, BFH/NV 2004, 928; vom 13. Dezember 2007 VI R 73/06, BFH/NV 2008, 936; vom 24. März 2011 VI R 11/10, BFHE 233, 171, BStBl II 2011, 829, und vom 19. Oktober 2016 VI R 23/15, BFHE 255, 524, BStBl II 2017, 345; ebenso Schmidt/Levedag, EStG, 36. Aufl., § 3c Rz 9; Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3c EStG Rz 42; Isler in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 30; Karrenbrock in Littmann/ Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 3c Rz 48; a.A. Blümich/Erhard, § 3c EStG Rz 47).

  • BFH, 30.10.2014 - IV R 34/11

    Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 20.12.2017 - III R 23/15
    Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Klägerin bei ihrer Vorgehensweise auf Dauer einen Totalgewinn oder einen Totalüberschuss erzielen konnte und ob sie eine verlustbringende Tätigkeit möglicherweise wegen persönlicher Neigungen ausübte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380).
  • BFH, 22.04.1988 - VI R 193/84

    Berlin-Zulage - Bemessung - Arbeitslohn - Aufwandsentschädigung - Nebenberufliche

    Auszug aus BFH, 20.12.2017 - III R 23/15
    Darin lehnte der BFH eine (anteilige) Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Rahmen einer nebenberuflich ausgeübten Lehrtätigkeit ab, weil § 3 Nr. 26 EStG in seiner früheren Fassung als Aufwandsentschädigung formuliert war, die es ausschloss, Aufwendungen, die mit einer solchen Entschädigung zusammenhingen, bis zur Höhe des Freibetrags als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen (ähnlich BFH-Urteil vom 22. April 1988 VI R 193/84, BFHE 153, 559, BStBl II 1989, 288).
  • BFH, 15.06.2016 - III R 60/12

    Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden

    Auszug aus BFH, 20.12.2017 - III R 23/15
    Dies ist ein materiell-rechtlicher Mangel, den das Revisionsgericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten hat (z.B. Senatsurteil vom 15. Juni 2016 III R 60/12, BFHE 254, 307, BStBl II 2016, 889, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2015 - III R 15/13

    Zulagenschädlicher Einsatz von Brennerstationen und Notebooks außerhalb des

    Auszug aus BFH, 20.12.2017 - III R 23/15
    Aus der vom FG in Bezug genommenen Einkommensteuererklärung sowie aus der dieser beigefügten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die Bestandteil der tatrichterlichen Feststellungen sind (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Juli 1967 GrS 3/66, BFHE 91, 213, BStBl II 1968, 285; Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 III R 15/13, BFH/NV 2016, 241; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 37), geht hervor, dass die Klägerin für ihren Verein mit ihrem eigenen PKW zu Auswärtswettkämpfen fuhr und dass ihr hierbei Aufwendungen entstanden, welche die Zahlungen des Vereins beträchtlich überschritten.
  • BFH, 09.04.2014 - X R 40/11

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Kraftsportlers - Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 20.12.2017 - III R 23/15
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der BFH im Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91 (BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303, Amateurfußballspieler) eine steuerlich irrelevante Liebhaberei für den Fall angenommen, dass Sportler im Zusammenhang mit ihrer Betätigung lediglich Zahlungen erhalten, die geringer oder nur ganz unwesentlich höher sind als die ihnen entstandenen Aufwendungen (ähnlich BFH-Urteile vom 4. August 1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944, Rotkreuzhelfer, und vom 9. April 2014 X R 40/11, BFH/NV 2014, 1359, Gewichtheber).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 2 K 1996/10

    Verlust aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann anzuerkennen,

  • BFH, 24.03.2011 - VI R 11/10

    Kein Zufluss durch Einbehaltung von Tagegeldern - Bewertung der unentgeltlichen

  • BFH, 17.07.1967 - GrS 3/66

    Großer Senat - Zulässigkeit der Anrufung - Rechtsfrage - Grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 04.03.1977 - VI R 213/75

    Ein Unterhaltsgeld nach § 44 AFG ist auf die als Werbungskosten abziehbaren

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007 - 7 K 3121/05

    Verlustabzug durch nebenberuflichen Übungsleiter

  • BFH, 13.12.2007 - VI R 73/06

    Abzugsbeschränkung für Verpflegungsmehraufwendungen

  • BFH, 04.11.2003 - VI R 28/03

    WK-Abzug: Promotionskosten

  • BFH, 07.12.2005 - I R 34/05

    WK: Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages im Ausland

  • BFH, 06.07.2005 - XI R 61/04

    Abzug von Betriebsausgaben bei Ausbleiben von erwarteten Aufwandsentschädigungen

  • BFH, 14.11.1986 - VI R 226/80

    Werbungskosten - Auslandstrennungsgeld - Doppelte Haushaltsführung -

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 186/85

    Werbungskostenpauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand sind um nach § 3 Nr. 12

  • BFH, 09.06.1989 - VI R 33/86

    Die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung für einen hauptamtlichen

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 59/91

    Lohnsteuerpflicht von Sportvereinen für Amateurspieler

  • BFH, 04.08.1994 - VI R 94/93

    Entschädigungen ehrenamtlich tätiger Sanitätshelfer sind Arbeitslohn, wenn sie

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16

    BFH stärkt Ehrenamt: Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter

    Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen , wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15, BFHE 260, 271).

    Die Vorschrift enthalte ein Aufteilungsgebot dem Grunde nach; die gegenteilige Auffassung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15, BFHE 260, 271) teile das BMF nicht, weil Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhingen, nicht anders zu behandeln seien als Aufwendungen, die mit nicht steuerbaren Einnahmen zusammenhingen.

    Wie der BFH bereits mit Urteil in BFHE 260, 271 entschieden hat, kann ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist und steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.

    Die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG steht einem Abzug nicht entgegen (ebenso schon BFH-Urteil in BFHE 260, 271).

    Die Abzugsbeschränkung kann deshalb nicht dazu führen, dass die im Rahmen einer Einkunftsart angefallenen Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auch insoweit nicht abgezogen werden können, als sie die Einnahmen übersteigen (so schon BFH-Urteil in BFHE 260, 271).

  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 29/20 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Auf die im Einkommensteuerrecht maßgebliche Frage, ob die Einkünfte mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt werden (grundlegend zu dem Erfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht BFH vom 25.6.1984 - GrS 4/82 - BFHE 141, 405, 433 mwN; BFH vom 20.12.2017 - III R 23/15 - BFHE 260, 271, 273 f; BFH vom 20.11.2018 - VIII R 17/16 - BFHE 263, 185, 189 f; vgl ferner BFH vom 4.8.1994 - VI R 94/93 - BFHE 175, 276, 277 f) , kommt es im Rahmen des § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II hingegen nicht an.

    Ebenso wie bei § 3 Nr. 26 EStG soll dafür aus Gründen einer Verwaltungsvereinfachung pauschal ein erhöhter Grundfreibetrag abgesetzt werden (vgl zu § 3 Nr. 26 EStG BFH vom 20.12.2017 - III R 23/15 - BFHE 260, 271, 274) .

  • BFH, 21.04.2021 - XI R 29/20

    Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 EUR

    Die Bilanz der Klägerin, deren Inhalt das FG durch Bezugnahme tatsächlich festgestellt hat (vgl. dazu allgemein z.B. BFH-Urteile vom 07.12.2017 - IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 31; vom 20.12.2017 - III R 23/15, BFHE 260, 271, BStBl II 2019, 469, Rz 13) und die vom Senat daher berücksichtigt werden darf, zeigt, dass die Klägerin auch insoweit ein "Kleinstbetrieb" ist, was auch das FG --im Ergebnis zutreffend-- seiner Prüfung zugrunde gelegt hat.
  • LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Noch weitergehend weist der Bundesfinanzhof - auch nach Auffassung des Senats zutreffend - darauf hin, dass die Anwendung von § 3 Nr. 26 EStG regelmäßig gerade voraussetzt, dass die Tätigkeit mit Gewinnererzielungsabsicht, also der Absicht, einen Totalgewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen, und nicht aus bloßer "Liebhaberei" (mit der Folge, dass die Einnahmen hieraus von vornherein nicht steuerbar und die mit ihr verbundenen Ausgaben nicht absetzbar wären) ausgeübt wird (vgl. BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - III R 23/15 -, BFHE 260, 271 = juris, Rn. 10; BFH, Urteil vom 20. November 2018 - VIII R 17/16 -, BFHE 263, 185 = juris, Rn. 16 ff.).
  • BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19

    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück

    Ebenfalls zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das FG mit dem von ihm aufgestellten Rechtssatz sowohl von der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2007 - 7 K 3121/05 B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1535) als auch von der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 20.12.2017 - III R 23/15, BFHE 260, 271, BStBl II 2019, 469; vom 20.11.2018 - VIII R 17/16, BFHE 263, 185, BStBl II 2019, 422) abgewichen ist.
  • BFH, 23.07.2020 - 8 U 171/19

    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus sind keine Werbungskosten

    Ebenfalls zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das FG mit dem von ihm aufgestellten Rechtssatz sowohl von der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2007 - 7 K 3121/05 B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1535) als auch von der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 20.12.2017 - III R 23/15, BFHE 260, 271, BStBl II 2019, 469; vom 20.11.2018 - VIII R 17/16, BFHE 263, 185, BStBl II 2019, 422) abgewichen ist.
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