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   BFH, 30.07.2020 - III R 24/18   

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https://dejure.org/2020,35026
BFH, 30.07.2020 - III R 24/18 (https://dejure.org/2020,35026)
BFH, Entscheidung vom 30.07.2020 - III R 24/18 (https://dejure.org/2020,35026)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - III R 24/18 (https://dejure.org/2020,35026)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, HGB § 255 Abs 2, HGB § 255 Abs 3, HGB § 266 Abs 2 Buchst B, GG Art 3 Abs 1, KStG § 8 Abs 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1 Abs 1, GewStG VZ 2008, KStG VZ 2008, EStG VZ 2008
    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 Buchst d GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 255 Abs 2 HGB, § 255 Abs 3 HGB, § 266 Abs 2 Buchst B HGB, Art 3 Abs 1 GG
    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Mietzinsen eines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Bauunternehmens für Gegenstände der Baustelleneinrichtung

  • Betriebs-Berater

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören

  • rewis.io

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Mietzinsen eines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Bauunternehmens für Gegenstände der Baustelleneinrichtung

  • datenbank.nwb.de

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Hinzurechnung von Mietzinsen bei unterjährig ausgeschiedenem Umlaufvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgeschiedenes Umlaufvermögen - und die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Miet- und Pachtzinsen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Herstellung von Umlaufvermögen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst d
    Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Pacht, Miete

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst d

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 269, 342
  • DB 2020, 2495
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 30.04.2003 - I R 19/02

    Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldentgelte

    Auszug aus BFH, 30.07.2020 - III R 24/18
    Mit Urteil vom 30.04.2003 - I R 19/02 (BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192, unter II.2.a und b) hat der BFH diese Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass die in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen sind, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden.

    (2) Die genannten Entscheidungen in BFH/NV 1993, 561 und in BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192 ergingen zwar noch zu früheren Fassungen des § 8 Nr. 1 GewStG, in denen nur eine Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden vorgesehen war.

    Aus der nachfolgenden Entscheidung in BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192 (unter II.2.b) wird jedoch deutlich, dass der Grund für das Unterbleiben der Hinzurechnung entgegen der Auffassung des FG nicht darin liegt, dass die Bauzeitzinsen in den Herstellungskosten des aktivierten Vermögensgegenstands "gespeichert" und in eine andere Periode verlagert werden.

    Entsprechend den Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192 (unter II.2.b) ist daher maßgeblich, inwieweit die jeweiligen Aufwendungen den handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriff erfüllen.

  • BFH, 10.03.1993 - I R 59/92

    Abzugsfähigkeit von Fehlbeträgen gemäß § 10 a GewStG

    Auszug aus BFH, 30.07.2020 - III R 24/18
    Dies wurde damit begründet, dass sich der entsprechende Zinsaufwand aufgrund der Aktivierung der Zinsen gewinnmindernd frühestens in dem Wirtschaftsjahr auswirkt, in dem mit der AfA begonnen oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird (BFH-Urteil vom 10.03.1993 - I R 59/92, BFH/NV 1993, 561, unter II.1.a und b).

    (2) Die genannten Entscheidungen in BFH/NV 1993, 561 und in BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192 ergingen zwar noch zu früheren Fassungen des § 8 Nr. 1 GewStG, in denen nur eine Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden vorgesehen war.

    Zwar hat sich der BFH in der Entscheidung in BFH/NV 1993, 561 (unter II.1.a) zunächst noch darauf bezogen, dass sich der Zinsaufwand aufgrund der zum Bilanzstichtag vorgenommenen Aktivierung frühestens in dem Wirtschaftsjahr auswirkt, in dem mit der AfA begonnen oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird.

  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 243/15

    Hinzurechnung von Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, wenn die Beträge

    Auszug aus BFH, 30.07.2020 - III R 24/18
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.03.2018 - 1 K 243/15 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1284 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Auszug aus BFH, 30.07.2020 - III R 24/18
    Die betreffenden Wirtschaftsgüter würden bei fiktiver Annahme der Eigentümerstellung des Steuerpflichtigen (s. dazu z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.12.2016 - IV R 55/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722, Rz 17; Senatsurteil vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22 ff., m.w.N.) auch zum Anlagevermögen der Klägerin gehören.

    Die Verwendung von Wirtschaftsgütern als Produktionsmittel spricht für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelegt (BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22 f.).

  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von

    Auszug aus BFH, 30.07.2020 - III R 24/18
    Es ist aber nicht ersichtlich, dass damit wirtschaftlich ungleiche Wirkungen für Steuerzahler verbunden sind, die ein gewisses Maß übersteigen (BVerfG-Beschluss vom 15.02.2016 - 1BvL 8/12, BStBl II 2016, 557, Rz 25).
  • BFH, 03.08.2000 - III R 75/96

    Produktions- und Lagerhalle - Teilherstellungskosten - Investitionszulage -

    Auszug aus BFH, 30.07.2020 - III R 24/18
    (5) Der Herstellungsvorgang endet regelmäßig, wenn das Wirtschaftsgut fertiggestellt ist, d.h. wenn es einen Zustand erreicht hat, der seine bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht (Senatsurteil vom 03.08.2000 - III R 75/96, BFH/NV 2001, 484, unter II.1.b aa; BFH-Urteil vom 08.09.2011 - IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122, Rz 18).
  • BFH, 15.02.2005 - IX R 36/04

    HK - Zusammenhang mit Dachausbau

    Auszug aus BFH, 30.07.2020 - III R 24/18
    (2) Bei Baumaßnahmen sind die Aufwendungen durch die Herstellung verursacht und damit den Herstellungskosten zuzurechnen, die bautechnisch mit der Herstellung des Bauwerks, seiner Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung zusammenhängen (BFH-Urteile vom 13.05.2004 - IV R 1/02, BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780, Rz 36 ff.; vom 15.02.2005 - IX R 36/04, BFH/NV 2005, 1263, Rz 11 f.).
  • FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 493/17

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

    Auszug aus BFH, 30.07.2020 - III R 24/18
    Unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Belastungen wären daher schon in der allgemeinen Gewinnermittlungssystematik angelegt (ebenso Urteil des FG Münster vom 20.07.2018 - 4 K 493/17 G, EFG 2018, 1813).
  • BFH, 23.11.1978 - IV R 20/75

    Zur Aktivierung fertigungsbezogener Vorbereitungskosten als Herstellungskosten

    Auszug aus BFH, 30.07.2020 - III R 24/18
    Solche Handlungen können auch zwangsläufig durchzuführende Vorbereitungsmaßnahmen sein (wie etwa Planungs- oder Abrissarbeiten), die sich noch nicht in äußerlich erkennbaren und körperlichen Gegenständen niederschlagen (BFH-Urteile vom 23.11.1978 - IV R 20/75, BFHE 126, 448, BStBl II 1979, 143, unter 2.b aa der Entscheidungsgründe; vom 13.10.1983 - IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, unter A.1.).
  • BFH, 14.06.2018 - III R 35/15

    Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen

    Auszug aus BFH, 30.07.2020 - III R 24/18
    a) Wie der Senat bereits im Urteil vom 14.06.2018 - III R 35/15 (BFHE 261, 558, BStBl II 2018, 662, Rz 20, m.w.N.) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausgeführt hat, steht dem Gesetzgeber bei der Auswahl eines Steuergegenstands sowie bei der Bestimmung des Steuersatzes ein weitreichender Entscheidungsspielraum zu.
  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02

    Aufwendungen für die Neueindeckung eines Daches

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

  • BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96

    Refinanzierungskredit bei Darlehen an Schwestergesellschaft

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 55/10

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung

  • BFH, 20.05.2021 - IV R 31/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

    NV: Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, BFHE 269, 342).

    Es ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.12.2016 - IV R 55/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722, Rz 17; vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22, und vom 30.07.2020 - III R 24/18, BFHE 269, 342, Rz 18).

    Die von der Klägerin angemieteten Gegenstände dienten dem Betrieb der von der Klägerin unterhaltenen Baustellen und der Erbringung der dort erbrachten Werkleistungen und wären, wenn sie im Eigentum der Klägerin gestanden hätten, als Produktionsmittel deren Anlagevermögen zuzuordnen gewesen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 269, 342, Rz 18).

    Eine Gewinnabsetzung liegt dagegen nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeht (BFH-Urteil in BFHE 269, 342, Rz 22, m.w.N.).

    Für die Zwecke der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung kann zudem nicht auf den über die AfA ergebniswirksam werdenden Aufwand zurückgegriffen werden (näher BFH-Urteil in BFHE 269, 342, Rz 23 bis 27, m.w.N.).

    cc) Aber auch soweit Mietzinsen i.S. des § 8 Abs. 1 Buchst. d GewStG den Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zuzuordnen sind, kommt ihre gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nicht in Betracht (im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 269, 342, Rz 28 f.).

    Dabei findet eine Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchst. d GewStG auch dann nicht statt, wenn keine Aktivierung der hergestellten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens am Bilanzstichtag stattgefunden hat (BFH-Urteil in BFHE 269, 342, Rz 30).

    Zur Begründung im Einzelnen schließt sich der erkennende Senat dem Urteil des III. Senats des BFH in BFHE 269, 342 (Rz 31 ff.) an.

    Auch die vom III. Senat des BFH ausgeführten gleichheitsrechtlichen Überlegungen (BFH-Urteil in BFHE 269, 342, Rz 40 ff.) hält der erkennende Senat für zutreffend.

    Vielmehr genügt es, dass die Mietzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 269, 342, Rz 16).

  • FG Köln, 25.11.2021 - 13 K 703/17

    Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von

    Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die beim BFH geführten Revisionsverfahren Az. III R 24/18 und IV R 31/18 und Ergehen von Entscheidungen in diesen hat die Klägerin ergänzend darauf verwiesen, der BFH habe mit seinen Urteilen vom 30.07.2020 und 20.05.2021 jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gehörten, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterlägen.

    Auch aus den inzwischen ergangenen BFH-Entscheidungen vom 30.07.2020 und 20.05.2021 in den Verfahren III R 24/18 und IV R 31/18 ergebe sich nichts anderes.

    Es reicht aus, dass die entsprechenden Zinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (vgl. insoweit zur Hinzurechnung von Mietzinsen: BFH-Urteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, BFH/NV 2021, 122 Rn. 30, 39).

    c) Den Grundgedanken der vorgenannten Entscheidungen hat der BFH in seinen beiden Urteilen vom 30.07.2020 (III R 24/18, BFH/NV 2021, 122) und 20.05.2021 (IV R 31/18, BFH/NV 2021, 1367) auch auf den Fall von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG), übertragen und dabei die enge Anknüpfung an den Wortlaut der Hinzurechnungsregelung, wonach im betreffenden Erhebungszeitraum eine Gewinnminderung durch die im Hinzurechnungstatbestand näher bezeichnete Aufwandskategorie stattgefunden haben muss, betont.

    Denn mit dem Einfließen von Aufwand in die Herstellungskosten eines (in Entstehung begriffenen) Wirtschaftsguts wird dieser Aufwand - so der BFH (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, a.a.O., Rn. 25 und vom 20.05.2021 - IV R 31/18, a.a.O., Rn. 17) - von der grundsätzlichen Erfolgsneutralität des Herstellungsvorgangs erfasst.

    Anders als der Beklagte im vorliegenden Fall hat der BFH insoweit keinen Anlass gesehen, hinsichtlich der Frage der Hinzurechnung von in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts einbezogenen Aufwendungen zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 8 Nr. 1 GewStG zu differenzieren und Fremdkapitalzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG) sowie Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) unterschiedlich zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, a.a.O., Rn. 27).

    d) In Fortentwicklung seiner zu Bauzeitzinsen und dem Fall ihrer Einbeziehung in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ergangenen Rechtsprechung hat der BFH in seinen Urteilen vom 30.07.2020 und 20.05.2021 darüber hinaus klargestellt, dass die Ausnahme von als Herstellungskosten aktivierten Aufwendungen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nicht davon abhängt, ob es sich um Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder des Umlaufvermögens handelt (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, a.a.O., Rn. 28 und vom 20.05.2021 - IV R 31/18, a.a.O., Rn. 18; zweifelnd insoweit noch das FG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 21.03.2018 - 1 K 243/15, EFG 2018, 1284).

    Es reiche aus, dass die fraglichen Aufwendungen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, a.a.O., Rn. 39).

    Ebenso wenig hat er eine gleichheitswidrige Bevorzugung von mit Fremdkapital arbeitenden gegenüber mit Eigenkapital arbeitenden Unternehmen oder von Produktionsbetrieben gegenüber Betrieben anderer Wirtschaftszweige feststellen können (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, a.a.O., Rn. 40-45, und vom 20.05.2021 - IV R 31/18, a.a.O., Rn. 18 f.).

    Diese Auffassung entspricht der durch die beiden aktuellen BFH-Urteile vom 30.07.2020 (III R 24/18) und 20.05.2021 (IV R 31/18) gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung seit den Entscheidungen vom 10.03.1993 (I R 59/92) und vom 30.04.2003 (I R 19/02).

    Der Senat sieht keine Veranlassung, von der nach seinem Dafürhalten überzeugenden Sichtweise des BFH abzuweichen, zumal der Beklagte nach einvernehmlicher Ruhendstellung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die BFH-Verfahren III R 24/18 und IV R 31/18 und Veröffentlichung der hierin ergangenen Urteile kein tragfähiges Argument dafür vorgebracht hat, weshalb das Gericht diesen nicht folgen sollte.

  • BFH, 12.11.2020 - III R 38/17

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller

    a) Miet- oder Pachtaufwendungen können gemäß § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) als Einzelkosten oder als angemessene Teile der Gemeinkosten die Herstellungskosten erhöhen (Senatsurteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, BFHE 269, 342; Schmidt/Kulosa, EStG, 39. Aufl., § 6 Rz 195; Schubert/Hutzler in Beck Bil.-Komm., 12. Aufl., § 255 HGB Rz 470) und sind dann nach § 5 Abs. 6 EStG zu aktivieren (BFH-Urteil vom 21.10.1993 - IV R 87/92, BFHE 172, 462, BStBl II 1994, 176; Reddig in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 5 Rz 7).

    Sie werden daher nicht hinzugerechnet, weil es an der für § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG erforderlichen Gewinnabsetzung fehlt (Senatsurteil in BFHE 269, 342).

    Denn dann unterbleibt sowohl die Neutralisierung der in die Herstellungskosten einzubeziehenden Miet- und Pachtaufwendungen durch die Aktivierung in der Bilanz als auch deren Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (Senatsurteil in BFHE 269, 342).

  • BFH, 12.10.2023 - III R 39/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei

    Eine Gewinnabsetzung liegt dagegen nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeht (Senatsurteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz 22; BFH-Urteil vom 20.05.2021 - IV R 31/18, BFH/NV 2021, 1367, Rz 16).

    Insoweit werden auch Miet- und Pachtzinsen vom Hinzurechnungstatbestand nicht mehr erfasst, soweit sie in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeflossen sind (Senatsurteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz 27).

    Sind Miet- oder Pachtzinsen den Herstellungskosten von Umlaufvermögen zuzuordnen, können sie nicht mehr als Miet- oder Pachtzinsen zu einer Gewinnminderung führen (Senatsurteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz 28).

    Das gilt selbst dann, wenn keine Aktivierung der hergestellten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens am Bilanzstichtag stattgefunden hat, weil die Wirtschaftsgüter bereits unterjährig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind (Senatsurteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz 30).

    b) Der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff ist unabhängig von der Art der Einkünfte und der Art ihrer Ermittlung auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend (Senatsurteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, BFHE 269, 342, BStBl II 2022, 279, Rz 32).

  • BFH, 07.10.2021 - III R 15/18

    Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens - Die Entscheidung wurde

    Eine Gewinnabsetzung liegt daher nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeht (z.B. Senatsurteil vom 30.07.2020 - III R 24/18, BFHE 269, 342, BFH/NV 2021, 122; BFH-Urteil vom 20.05.2021 - IV R 31/18, BFH/NV 2021, 1367 , beide betreffend Mietaufwendungen als Teil von Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgüter).

    Dies entspricht dem Senatsurteil in BFHE 269, 342, BFH/NV 2021, 122 und dem BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1367, wonach es für eine Hinzurechnung von Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG 2002 darauf ankommt, ob diese sich unmittelbar als Betriebsausgaben ausgewirkt haben oder aber den handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriff erfüllen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 6 K 6121/17

    Zur Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit Bauleistungen - Keine

    Der Senat kann sich nicht der Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts anschließen, welches kürzlich entschieden hat, dass die Rechtsprechung des BFH jedenfalls nicht auf Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zu übertragen sei, wenn das betroffene Umlaufvermögen vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sei (Urteil vom 21. März 2018 - 1 K 243/15, EFG 2018, 1284, Az. des BFH: III R 24/18; kritisch dazu auch Kleinheisterkamp, FR 2018, 1284).

    Der Senat lässt die Revision hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zu, da er von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Urteil vom 21. März 2018 - 1 K 243/15, EFG 2018, 1284, Az. des BFH: III R 24/18) abweicht.

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21

    Aufwand für Übernachtungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer als hinzuzurechnender

    Eine Gewinnabsetzung i.S. des § 8 GewStG liegt dann nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeht (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 30. Juli 2020, III R 24/18, BStBl. II 2022, 279).
  • FG Sachsen, 14.07.2021 - 4 K 737/19

    Zurechnung der Aufwendungen für die Übernachtung der Arbeitnehmer dem

    Dies gilt auch dann, wenn das hergestellte Produkt bereits während des Erhebungszeitraums fertiggestellt und aus dem Unternehmen ausgeschieden ist (BFH- Urteile vom 30. Juli 2020 III R 24/18, HFR 2021, 68 ; vom 12. November 2020 III R 38/17, DStR 2021, 1473 ).
  • FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 493/17
    BFH III R 24/18]).
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