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   BFH, 07.12.1995 - III R 24/92   

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https://dejure.org/1995,1606
BFH, 07.12.1995 - III R 24/92 (https://dejure.org/1995,1606)
BFH, Entscheidung vom 07.12.1995 - III R 24/92 (https://dejure.org/1995,1606)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 1995 - III R 24/92 (https://dejure.org/1995,1606)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht - Begriff der gewerblichen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zurechnung der Grundstücks-Geschäfte einer Personengesellschaft beim Gesellschafter

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2, EStG § 15 Abs 1
    Grundstückshandel; Objektbegrenzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 07.12.1995 - III R 24/92
    Beim Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren nach dem Ankauf oder der Errichtung stellt die Zahl der Objekte in Verbindung mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung ein Indiz dar, das in der Regel -- wenn nicht eindeutige Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen -- zu dem Schluß zwingt, daß eine -- zumindest bedingte -- Veräußerungsabsicht von Anfang an bestanden hat und daher gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen ist (BFH-Entscheidungen vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668, und vom 5. September 1990 X R 107--108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060 sowie Senats- Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann der Steuerpflichtige in diesem Fall gegen die Bewertung seiner Tätigkeit als gewerblich nicht mit Erfolg einwenden, er habe sich erst später zu einer Verwertung durch Verkauf der Objekte entschlossen, zunächst jedoch eine Fruchtziehung durch Vermietung beabsichtigt (BFH- Urteile vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260; vom 15. Dezember 1971 I R 179/68, BFHE 104, 77, BStBl II 1972, 279, und in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060 sowie die Urteile des Senats vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293, und in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

    Denn die bloße Behauptung, die Objekte hätten nicht veräußert, sondern langfristig durch Vermietung genutzt werden sollen, kann die Beweisanzeichen für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht nicht erschüttern, die sich aus dem Weiterverkauf innerhalb kurzer Zeit nach dem Erwerb ergeben (Senats-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

    Hingegen steht es nach der Rechtsprechung des BFH der Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht grundsätzlich nicht entgegen, daß der Steuerpflichtige durch von seinem Willen unabhängige, wichtige Gründe gezwungen worden sein mag, seine (angebliche) Absicht, zu vermieten, aufzugeben und sich zum Verkauf zu entschließen (BFH-Urteil vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106 sowie Senats-Urteile vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494 [BFH 06.04.1990 - III R 28/87], BStBl II 1990, 1057, und in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

    Für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat es dabei der BFH genügen lassen, daß die Verkaufsabsicht nur einem kleinen unabgeschlossenen Kreis von Personen -- unter Umständen auch nur einer einzigen Person -- bekannt wird und der Verkäufer damit rechnet, die Verkaufsabsicht werde sich herumsprechen (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, und in BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463).

  • BFH, 28.10.1993 - IV R 66/91

    Bei Anwendung der "Drei-Objekt-Grenze" sind auch Objekte zu berücksichtigen, die

    Auszug aus BFH, 07.12.1995 - III R 24/92
    Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, daß eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463 m. w. N.).

    Für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat es dabei der BFH genügen lassen, daß die Verkaufsabsicht nur einem kleinen unabgeschlossenen Kreis von Personen -- unter Umständen auch nur einer einzigen Person -- bekannt wird und der Verkäufer damit rechnet, die Verkaufsabsicht werde sich herumsprechen (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, und in BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463).

    Selbst wenn sich die Verkaufsbereitschaft von vornherein auf einen bestimmten Kaufinteressenten beschränkt, z. B. weil das Objekt für diesen beschafft oder hergestellt worden ist (BFH- Urteil in BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463 m. w. N.) oder aus persönlichen Gründen gerade an ihn veräußert werden soll (BFH- Urteil vom 22. November 1988 VIII R 184/84, BFH/NV 1989, 726), fehlt es nicht an einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

    Da Gegenstand der gewerblichen Betätigung der Klägerin der Ankauf und Verkauf von Wohnungen ist, ist es also für die Einbeziehung einzelner Geschäftsvorfälle wie des Verkaufs der Wirtswohnung nicht erforderlich festzustellen, daß der einzelne Vermögensgegenstand einer Mehrzahl von Personen angeboten worden ist (vgl. BFH- Urteil in BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463).

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 184/84

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Anforderungen an das

    Auszug aus BFH, 07.12.1995 - III R 24/92
    Selbst wenn sich die Verkaufsbereitschaft von vornherein auf einen bestimmten Kaufinteressenten beschränkt, z. B. weil das Objekt für diesen beschafft oder hergestellt worden ist (BFH- Urteil in BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463 m. w. N.) oder aus persönlichen Gründen gerade an ihn veräußert werden soll (BFH- Urteil vom 22. November 1988 VIII R 184/84, BFH/NV 1989, 726), fehlt es nicht an einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

    Vorausgesetzt wird dabei nur, daß der Steuerpflichtige grundsätzlich offen ist, auch mit anderen Interessenten Verträge abzuschließen, wenn diese von dem Objekt erfahren und sich das Geschäft mit dem zunächst an ihn herangetretenen Verhandlungspartner nicht verwirklichen läßt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 726).

  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 07.12.1995 - III R 24/92
    Beim Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren nach dem Ankauf oder der Errichtung stellt die Zahl der Objekte in Verbindung mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung ein Indiz dar, das in der Regel -- wenn nicht eindeutige Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen -- zu dem Schluß zwingt, daß eine -- zumindest bedingte -- Veräußerungsabsicht von Anfang an bestanden hat und daher gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen ist (BFH-Entscheidungen vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668, und vom 5. September 1990 X R 107--108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060 sowie Senats- Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann der Steuerpflichtige in diesem Fall gegen die Bewertung seiner Tätigkeit als gewerblich nicht mit Erfolg einwenden, er habe sich erst später zu einer Verwertung durch Verkauf der Objekte entschlossen, zunächst jedoch eine Fruchtziehung durch Vermietung beabsichtigt (BFH- Urteile vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260; vom 15. Dezember 1971 I R 179/68, BFHE 104, 77, BStBl II 1972, 279, und in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060 sowie die Urteile des Senats vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293, und in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

  • BFH, 10.08.1983 - I R 120/80

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 07.12.1995 - III R 24/92
    Das gilt insbesondere, wenn der Verkäufer -- wie hier die Klägerin -- Kontakte nutzen kann, über die er aufgrund seiner sonstigen Tätigkeit im Bereich von Grundstücksgeschäften verfügt (vgl. BFH-Urteile vom 31. Januar 1980 IV R 13/76, BFHE 130, 34, BStBl II 1980, 318, und vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91

    Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer GbR zulasten eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 07.12.1995 - III R 24/92
    Beim Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren nach dem Ankauf oder der Errichtung stellt die Zahl der Objekte in Verbindung mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung ein Indiz dar, das in der Regel -- wenn nicht eindeutige Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen -- zu dem Schluß zwingt, daß eine -- zumindest bedingte -- Veräußerungsabsicht von Anfang an bestanden hat und daher gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen ist (BFH-Entscheidungen vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668, und vom 5. September 1990 X R 107--108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060 sowie Senats- Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).
  • BFH, 08.03.1989 - X R 108/87

    Zur Frage, wann der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der außerhalb

    Auszug aus BFH, 07.12.1995 - III R 24/92
    Im übrigen ist bei der Würdigung der Betätigung des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht isoliert auf ein einzelnes Geschäft abzustellen, wenn dieses sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Rahmen einer von ihm -- allein oder mitunternehmerisch -- ausgeübten Tätigkeit hält (BFH-Urteil vom 8. März 1989 X R 108/87, BFHE 156, 218, BStBl II 1989, 572).
  • BFH, 17.01.1973 - I R 191/72

    Gewerbliche Tätigkeit - Beurteilung einer Tätigkeit - Private Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 07.12.1995 - III R 24/92
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann der Steuerpflichtige in diesem Fall gegen die Bewertung seiner Tätigkeit als gewerblich nicht mit Erfolg einwenden, er habe sich erst später zu einer Verwertung durch Verkauf der Objekte entschlossen, zunächst jedoch eine Fruchtziehung durch Vermietung beabsichtigt (BFH- Urteile vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260; vom 15. Dezember 1971 I R 179/68, BFHE 104, 77, BStBl II 1972, 279, und in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060 sowie die Urteile des Senats vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293, und in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).
  • BFH, 23.10.1987 - III R 275/83

    Gewerblicher Grundstückshandel bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BFH, 07.12.1995 - III R 24/92
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann der Steuerpflichtige in diesem Fall gegen die Bewertung seiner Tätigkeit als gewerblich nicht mit Erfolg einwenden, er habe sich erst später zu einer Verwertung durch Verkauf der Objekte entschlossen, zunächst jedoch eine Fruchtziehung durch Vermietung beabsichtigt (BFH- Urteile vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260; vom 15. Dezember 1971 I R 179/68, BFHE 104, 77, BStBl II 1972, 279, und in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060 sowie die Urteile des Senats vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293, und in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).
  • BFH, 17.12.1970 - IV R 286/66

    Landwirt - Veräußerung von Grundstücken - Parzellierung - Gesamtbild der

    Auszug aus BFH, 07.12.1995 - III R 24/92
    Nur ausnahmsweise kann angenommen werden, daß ein Grundstücksgeschäft nach der Verkehrsauffassung deshalb nicht als gewerblich anzusehen ist, weil sich der Steuerpflichtige zu einem Verkauf gezwungen gesehen hat und ohne den Verkauf an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung des Grundstücks überhaupt gehindert gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1970 IV R 286/66, BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 08.08.1979 - I R 186/78

    Verkauf von vier Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 06.04.1990 - III R 28/87

    Veräußerungsabsicht bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

  • BFH, 31.01.1980 - IV R 13/76

    Verkauf von Eigentumswohnungen - Tod des Veräußerers - Erbe - Eigentumswohnung

  • BFH, 15.12.1971 - I R 179/68

    Wohnanlage - Eigentumswohnungen - Veräußerung an verschiedene Erwerber -

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

    Dies beruht unter anderem auf der Erwägung, dass der Arbeitnehmer nicht mit dem Risiko belastet werden soll, aus in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Gründen von diesem keine Lohnsteuerbescheinigung erhalten zu können (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1978 VI R 221/75, BFHE 126, 257, BStBl II 1979, 55; BFH-Beschluss vom 29. Februar 1996 X B 303/95, BFH/NV 1996, 606; Brenner, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 36 Rz D 171).
  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    cc) Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, daß eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. d der Gründe; Urteile des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1995 III R 24/92, BFH/NV 1996, 606, 608; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vgl. auch Beschluß vom 23. Februar 1998 X B 136/97, BFH/NV 1998, 1084, unter Ziff. 2, m.w.N., und dort auch zum Verkauf von Anteilen).
  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

    Als Gegenindiz geeignet ist nach gefestigter, auch vom erkennenden Senat befürworteter Rechtsprechung des BFH grundsätzlich lediglich der Abschluss von langfristigen --d.h. auf die Dauer von mindestens fünf Jahren angelegten-- Mietverträgen, weil sich die betroffenen Wohnobjekte in diesem Fall regelmäßig nur noch eingeschränkt durch Veräußerung verwerten lassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92, BFH/NV 1996, 606, unter 2. a, und in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, cc, m.w.N.).
  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann die durch den alsbaldigen Verkauf eines erworbenen oder hergestellten Objektes begründete tatsächliche Vermutung einer zumindest bedingten Veräußerungsabsicht beim Erwerb bzw. bei der Herstellung nur durch objektive Umstände widerlegt werden; die Berufung darauf, sich zum Verkauf des Objektes entgegen der ursprünglichen --anhand objektiver Umstände nicht feststellbaren-- Absicht einer langfristigen Vermögensnutzung entschlossen zu haben, ist deshalb zur Widerlegung der vorgenannten Vermutung ungeeignet (vgl. u.a. Senatsurteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, und vom 7. Dezember 1995 III R 24/92, BFH/NV 1996, 607).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - 2 K 2857/96
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92 , BFH/NV 1996, 606; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , BFH/NV 1996, 747; vom 23. April 1996 VIII R 27/94 , BFH/NV 1997, 170 und vom 14. Januar 1998 X R 1/96 , a.a.O.), der sich auch der Senat anschließt, zwingt der Umstand, daß jemand innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als 5 Jahren mehr als 3 Objekte angeschafft oder errichtet und wieder veräußert hat, aufgrund der Lebenserfahrung grundsätzlich zu der Schlußfolgerung, daß bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, mit der Folge, daß ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist.

    Auch steht die Vermietung der Wohnungen einer Veräußerungsabsicht nicht generell entgegen ( BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 140/92 , BStBl II 1995, 839; vom 7. Dezember 1995 III R 24/92 , BFH/NV 1996, 606; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , BFH/NV 1996, 747 und vom 23. April 1996 VIII R 27/94 a.a.O.).

    Hierfür verlangt die Rechtsprechung des BFH, der auch der Senat folgt, den Nachweis über einen von vornherein auf eine Dauer von mindestens 5 Jahren abgeschlossenen Mietvertrag (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92 , BFH/NV 1996, 606; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , a.a.O. und vom 23. April 1996 VIII R 27/94 , a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - 2 K 2858/96
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92 , BFH/NV 1996, 606; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , BFH/NV 1996, 747; vom 23. April 1996 VIII R 27/94 , BFH/NV 1997, 170 und vom 14. Januar 1998 X R 1/96 , a.a.O.), der sich auch der Senat anschließt, zwingt der Umstand, daß jemand innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als 5 Jahren mehr als 3 Objekte angeschafft oder errichtet und wieder veräußert hat, aufgrund der Lebenserfahrung grundsätzlich zu der Schlußfolgerung, daß bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, mit der Folge, daß ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist.

    Auch steht die Vermietung der Wohnungen einer Veräußerungsabsicht nicht generell entgegen ( BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 140/92 , BStBl II 1995, 839; vom 7. Dezember 1995 III R 24/92 , BFH/NV 1996, 606; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , BFH/NV 1996, 747 und vom 23. April 1996 VIII R 27/94 a.a.O.).

    Hierfür verlangt die Rechtsprechung des BFH, der auch der Senat folgt, den Nachweis über einen von vornherein auf eine Dauer von mindestens 5 Jahren abgeschlossenen Mietvertrag (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92 , BFH/NV 1996, 606; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , a.a.O. und vom 23. April 1996 VIII R 27/94 , a.a.O.).

  • BFH, 10.12.1998 - III R 62/97

    Drei-Objekt-Grenze bei Anteilsveräußerungen

    cc) Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, daß eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. d der Gründe; Urteile des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1995 III R 24/92, BFH/NV 1996, 606, 608; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).
  • BFH, 14.01.2004 - IX R 88/00

    Gewerblicher Grundstückshandel - Fünf-Jahres-Frist

    aa) Als solchen Umstand hat der BFH insbesondere eine vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige --über fünf Jahre hinausgehende-- Vermietung von Objekten zu Wohnzwecken angesehen (z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92, BFH/NV 1996, 606, unter 2. a; vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510, unter II. 3. a cc, jeweils m.w.N.), wenn (weil) diese dadurch nur noch eingeschränkt durch Veräußerung verwertbar sind (z.B. BFH-Urteile vom 28. September 1987 VIII R 46/84, BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65; vom 20. Dezember 2000 III R 63/98, BFH/NV 2001, 1028, unter II. 1. e).
  • FG Münster, 28.09.2001 - 11 K 6361/99

    Qualifizierung der Tätigkeit einer mit dem Erwerb und der Verwaltung von

    Zum anderen kann der Abschluß langfristiger Mietverträge aber auch nur dann ein objektiver Anhaltspunkt dafür sein, daß zunächst keine - auch keine bedingte - Veräußerungsabsicht vorlag, wenn dadurch die Verwertbarkeit durch Veräußerung eingeschränkt wird (Urteil des BFH vom 07.12.1995 - III R 24/92, BFH/NV 1996, 606).
  • BFH, 17.02.2005 - X B 185/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: langfristige Gewerbevermietung

    In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des BFH nur eine vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige --über fünf Jahre hinausgehende-- Vermietung von Objekten zu Wohnzwecken ein Umstand ist, angesichts dessen einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht im Einzelfall keine Bedeutung zukommt (z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92, BFH/NV 1996, 606, unter 2. a; vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510, unter II. 3. a cc, jeweils m.w.N.), wenn (weil) die Objekte dadurch nur noch eingeschränkt durch Veräußerung verwertbar sind (z.B. BFH-Urteile vom 28. September 1987 VIII R 46/84, BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65; in BFH/NV 2001, 1028, unter II. 1. e).
  • FG München, 20.04.1999 - 11 K 903/96

    "3-Objekt-Grenze": gewerblicher Grundstückshandel in Sonderfällen;

  • FG Münster, 05.12.2003 - 4 K 2382/98

    Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage - Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Nürnberg, 16.07.2013 - 2 K 854/11

    Fehlerhafte Angaben in Feld 1 des CMR-Briefs führen zur Unvollständigkeit des

  • BFH, 17.07.1999 - XI B 46/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; Geschäfte eines Mitunternehmers

  • FG München, 30.09.1997 - 2 K 315/96

    Maßgebende Veräußerungen für die Drei-Objekt-Grenze

  • FG Sachsen, 16.07.2003 - 7 K 1147/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines Grundstücks vor seiner

  • FG Saarland, 28.05.2003 - 1 K 186/01

    Anrechnung von Lohnsteuer ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte (§ 36 Abs. 2 Satz 2

  • FG München, 06.02.1997 - 11 K 169/95

    Steuerliche Behandlung des Veräußerungserlöses als Betriebseinnahme; Anspruch auf

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