Rechtsprechung
BFH, 14.06.2018 - III R 26/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- autokaufrecht.info
Kraftfahrzeugsteuer bei sogenannten Registrierzulassungen
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
KraftStG § 1 Abs 1 Nr 1, KraftStG § 5, KraftStG § 7 Nr 1, FZV § 3 Abs 1, AO § 3
Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Registrierzulassungen
- Bundesfinanzhof
Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Registrierzulassungen
- IWW
§ 3 Abs. 1 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, §... 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 3 Abs. 1 FZV, § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg, § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV, § 10 Abs. 12 FZV, §§ 11, 12 FZV, § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO
- IWW
- Wolters Kluwer
- Betriebs-Berater
Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Registrierzulassungen
- rewis.io
Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Registrierzulassungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entstehung der Kfz-Steuer bei Tageszulassung
- datenbank.nwb.de
Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Registrierzulassungen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Registrierzulassungen - und die Kraftfahrzeugsteuer
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch bei sog. Registrierzulassung
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Registrierzulassungen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Registrierzulassungen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Kraftfahrzeugsteuer
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 23.09.2016 - 13 K 1913/13
- BFH, 14.06.2018 - III R 26/16
- BFH - II R 35/16 (anhängig)
Papierfundstellen
- BFHE 261, 480
- BB 2018, 2133
- BB 2018, 2275
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 18.04.2012 - II R 32/10
Kraftfahrzeugsteuer bei sog. "Tageszulassungen" mit Saisonkennzeichen - …
Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 26/16
Das Klageverfahren ruhte mit Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren II R 32/10 bis zum 19. Mai 2013.Ein Fahrzeug wird gehalten, wenn es nach der FZV "zum Verkehr zugelassen" worden ist (BFH-Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516;… BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519).
Das Fahrzeug wird daher auch dann gehalten, wenn von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, es auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, kein Gebrauch gemacht wird oder wenn es trotz der Zulassung im Straßenverkehr nicht genutzt werden darf (BFH-Urteil in BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516; FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393).
An dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer (BFH-Urteile in BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516; vom 7. März 1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, BStBl II 1984, 459).
Auch bei Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen vor Beginn des Betriebszeitraums --was hier nicht zutrifft-- handelt es sich entgegen der vom Regierungspräsidium vertretenen Auffassung nicht um Scheinzulassungen (BFH-Urteil in BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516).
Denn die Steuerpflicht besteht --wie ausgeführt-- auch in dem Zeitraum, in dem der Fahrzeughalter tatsächlich oder rechtlich zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen; solange es für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, handelt es sich um ein "Halten" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (BFH-Urteil in BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516, Rz 14).
Bedenken gegen die Berechnung der Steuer bestehen nicht; sie ist insbesondere gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat in unstreitiger Höhe festgesetzt worden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516, Rz 16 ff.).
- FG Münster, 24.01.2012 - 13 K 1071/09
Entstehung einer Kraftfahrzeugsteuerpflicht bei sog. "Registrierzulassungen"
Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 26/16
Das Fahrzeug wird daher auch dann gehalten, wenn von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, es auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, kein Gebrauch gemacht wird oder wenn es trotz der Zulassung im Straßenverkehr nicht genutzt werden darf (BFH-Urteil in BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516; FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393).Die etwaige Abstempelung der Kennzeichen verkörperte lediglich die Erklärung der Zulassungsstelle, dass sie das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten Halter zugelassen habe; sie war somit nur eine Erklärung über die erfolgte Zulassung (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, Rz 14; FG Münster in EFG 2012, 1393).
- BGH, 21.09.1999 - 4 StR 71/99
Urkundenfälschung bei Besprühen von Kfz-Kennzeichen
Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 26/16
Die etwaige Abstempelung der Kennzeichen verkörperte lediglich die Erklärung der Zulassungsstelle, dass sie das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten Halter zugelassen habe; sie war somit nur eine Erklärung über die erfolgte Zulassung (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, Rz 14; FG Münster in EFG 2012, 1393).
- BFH, 07.03.1984 - II R 40/80
Kfz - Zulassung eines Kfz - Landwirtschaftlicher Betrieb - Verjährung von …
Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 26/16
An dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer (BFH-Urteile in BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516; vom 7. März 1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, BStBl II 1984, 459). - BFH, 20.04.2006 - VII B 332/05
NZB: Kfz-Steuer - Ende der Steuerpflicht
Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 26/16
Ein Fahrzeug wird gehalten, wenn es nach der FZV "zum Verkehr zugelassen" worden ist (BFH-Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516; BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519). - FG Baden-Württemberg, 23.09.2016 - 13 K 1913/13
Zulassungsbescheinung ist ein verbindlicher Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. …
Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 26/16
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2016 13 K 1913/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- FG Baden-Württemberg, 17.05.2019 - 13 K 2598/18
Kraftfahrzeugsteuer bei Registrierzulassungen
Das Urteil wurde mit Urteil des BFH vom 14. Juni 2018 III R 26/16 im Ergebnis bestätigt.Der Bundesfinanzhof habe im Urteil vom 14. Juni 2018 III R 26/16 die vom Senat im Urteil 13 K 1913/13 bejahte Frage, ob es sich bei der Zulassungsbescheinigung um einen Grundlagenbescheid handele, ausdrücklich offengelassen.
Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich mit Urteil vom 14. Juni 2018 III R 26/16, BFHE 261, 480 ausgeführt:.
Die etwaige Abstempelung der Kennzeichen verkörperte - auch im Geltungszeitraum der StVZO - lediglich die Erklärung der Zulassungsstelle, dass sie das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten Halter zugelassen habe; sie war somit nur eine Erklärung über die erfolgte Zulassung (BFH, Urteil vom 14. Juni 2018 III R 26/16, BFHE 261, 480; BGH, Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, Rz 14; FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393).
- BFH, 13.08.2019 - III B 2/19
Keine Minderung der Kfz-Steuer durch Verhängung von Dieselfahrverboten
Das Fahrzeug wird daher auch dann gehalten, wenn von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, es auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, kein Gebrauch gemacht wird oder wenn es trotz der Zulassung im Straßenverkehr nicht genutzt werden darf (Senatsurteil vom 14.06.2018 - III R 26/16, BFHE 261, 480, Rz 13).