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   BFH, 06.06.1986 - III R 260/83   

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https://dejure.org/1986,1411
BFH, 06.06.1986 - III R 260/83 (https://dejure.org/1986,1411)
BFH, Entscheidung vom 06.06.1986 - III R 260/83 (https://dejure.org/1986,1411)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 1986 - III R 260/83 (https://dejure.org/1986,1411)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1979 (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980, BGBl I 1980, 1537, BStBl I 1980, 581) § 33a Abs. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Eigene Bezüge eines Kindes - Verheiratetes Kind - Leistungen eines Ehegatten - Eheliche Unterhaltsverpflichtung - Einkünfte vor Eheschließung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 2 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnenden eigenen Bezügen des Kindes gehören Leistungen seines Ehegatten nur, soweit sie auf ehelicher Unterhaltungsverpflichtung beruhen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 238
  • FamRZ 1986, 1204 (Ls.)
  • BB 1986, 1975
  • BStBl II 1986, 840
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.03.1986 - III R 177/80

    Auf den Ausbildungsfreibetag werden als eigene Bezüge des Kindes die

    Auszug aus BFH, 06.06.1986 - III R 260/83
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554) ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, daß Unterhaltsleistungen, die einem in Berufsausbildung stehenden Kind des Steuerpflichtigen von seinem Ehegatten gewährt werden, zu den anrechenbaren eigenen Bezügen des Kindes gehören, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung i. S. von § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmt oder geeignet sind.

    Auch soweit das FG entschieden hat, daß solche Unterhaltsleistungen des Ehegatten an das in Berufsausbildung stehende Kind den Ausbildungsfreibetrag des Steuerpflichtigen unabhängig davon mindern, zu welchem Zeitpunkt sie dem Kind im Kalenderjahr der Ausbildung zugeflossen sind, entspricht die Vorentscheidung dem Senats-Urteil in BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554.

    Allerdings war streitbefangen in der Entscheidung III R 177/80 nur die Anrechnung von solchen Bezügen, die das in Berufsausbildung befindliche Kind des Steuerpflichtigen für den Zeitraum nach der Eheschließung von seinem Ehegatten tatsächlich erhalten hatte.

  • BFH, 23.09.1980 - VI R 53/79

    Ausbildungsfreibetrag - Zeiträume

    Auszug aus BFH, 06.06.1986 - III R 260/83
    Es führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verminderten sich die Ausbildungsfreibeträge gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG auch um solche Einkünfte des Kindes eines Steuerpflichtigen, die in Zeiträumen außerhalb der Ausbildung des Kindes erzielt worden seien und während der Ausbildungszeit nicht zur Verfügung gestanden hätten (Urteil vom 23. September 1980 VI R 53/79, BFHE 131, 486, BStBl II 1981, 92).
  • BFH, 06.10.1998 - III B 89/97

    Ausbildungsfreibetrag: Unterhaltsleistungen des Ehegatten

    Schließlich hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 1986 III R 260/83 (BFHE 147, 238, BStBl II 1986, 840) erkannt, daß eine Anrechnung nur für solche Bezüge in Betracht komme, die das Kind von seinem Ehegatten für Zeiträume nach der Eheschließung von diesem tatsächlich erhalten habe, die also aufgrund der ehelichen Unterhaltsverpflichtung gewährt worden seien.

    Im übrigen stellt der BFH auf die tatsächlich, aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht gewährten Leistungen ab (BFH-Urteil in BFHE 147, 238, BStBl II 1986, 840).

  • FG Hessen, 13.05.1997 - 2 K 5477/96

    Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld; Anrechnung der Einkünfte des

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  • FG Münster, 05.06.1998 - 11 K 2527/97
    Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, daß nach §§ 1360, 1360 a BGB zwischen Ehegatten eine beiderseitige Unterhaltsverpflichtung besteht, die grundsätzlich eine gleichmäßige Teilung aller verfügbaren Mittel voraussetzt, und ein sich daraus gegebenenfalls ergebender Unterhaltsanspruch des einen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten steuerrechtlich als Bezug im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 8.8.1997 - I 68/97 , EFG 1998, 106), von dessen Zufluß- jedenfalls bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen - in der Regel auszugehen ist (vgl. Urteil des BFH vom 06.06.1986 - III R 260/83 , BStBl. 1986 11, 840).

    Die Höhe dieses als Bezug im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu qualifizierenden Unterhaltsanspruchs ist auf der Grundlage des jeweiligen Nettoeinkommens der Ehegatten, nicht jedoch ihrer Einkünfte zu ermitteln (vgl. Urteil des BFH vom 6.6.1986 - III R 260/83 , a.a.O.) und bemißt sich in dem Fall, daß beide Ehegatten über ein Nettoeinkommen verfügen, für den Ehegatten mit dem geringeren Nettoeinkommen, nach Auffassung des Senats - entsprechend dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilung aller verfügbaren Mittel - auf die Hälfte des Betrages, um den das Nettoeinkommen des anderen Ehegatten höher ist.

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