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   BFH, 11.09.1987 - III R 267/83   

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https://dejure.org/1987,6328
BFH, 11.09.1987 - III R 267/83 (https://dejure.org/1987,6328)
BFH, Entscheidung vom 11.09.1987 - III R 267/83 (https://dejure.org/1987,6328)
BFH, Entscheidung vom 11. September 1987 - III R 267/83 (https://dejure.org/1987,6328)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben von Direktversicherungsbeiträgen zugunsten eines Arbeitnehmers, der mit seinem Arbeitgeber verheiratet ist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 198/84

    Arbeitnehmer-Ehegatten - Direktversicherung - Barlohn - Betriebliche Veranlassung

    Auszug aus BFH, 11.09.1987 - III R 267/83
    Wird in einem solchen Fall vereinbart, einen Teil des auszuzahlenden Barlohns und der hierauf entfallenden Lohnsteuer zur Leistung von Direktversicherungsprämien zu verwenden (sog. Barlohnumwandlung), dann ist die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen ebensowenig zu verneinen, wie wenn fällige Lohnerhöhungen ganz oder zum Teil für derartige Beitragsleistungen verwendet werden (BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557).

    In diesen Fällen bleiben die Aufwendungen des Arbeitgebers im ganzen unverändert, so daß selbst dann von der betrieblichen Veranlassung der Direktversicherungsleistungen auszugehen ist, wenn nur ein Teil der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Barlohnumwandlung wählt (Urteil in BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557).

    Kommt dieser Vorteil nur dem Arbeitnehmer-Ehegatten zugute, so bedarf es besonderer Begründung, daß die Vorteilsgewährung auf betrieblicher Veranlassung beruht (vgl. Urteil in BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557, m.w.N.).

    Wie der BFH aus Vereinfachungsgründen entschieden hat, ist diese Grenze nicht überschritten, wenn die Aufwendungen für die Altersversorgung des Arbeitnehmer-Ehegatten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für Zwecke der Altersversorgung und Zuführung zu einer Pensionsrückstellung) 30 v.H. des steuerpflichtigen Jahresarbeitslohns nicht übersteigen (vgl. Urteile in BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205, und in BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557).

  • BFH, 17.04.1986 - IV R 2/86

    Arbeitnehmer-Ehegatte - Direktversicherung - Gehaltserhöhung - Interner

    Auszug aus BFH, 11.09.1987 - III R 267/83
    Wie der BFH weiter entschieden hat, gilt dies selbst für den Fall, daß Aktivbezüge und Zukunftssicherungsleistungen des Ehegatten insgesamt ein angemessenes Leistungsentgelt darstellen; denn es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach der Verzicht auf fällige Gehaltsanpassungen stets zugunsten von Beitragsleistungen für eine Altersversorgung aus betrieblichen Gründen erfolgt (Urteil vom 17. April 1986 IV R 2/86, BFHE 146, 423, BStBl II 1986, 559).

    Solche Umstände liegen etwa vor, wenn die Leistungen auch familienfremden Arbeitnehmern mit vergleichbarem Tätigkeitsprofil gegenüber erbracht bzw. diesen zumindest ernsthaft angeboten oder dem Ehegatten anstelle von Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt werden (Urteil in BFHE 146, 423, BStBl II 1986, 559).

    Zwar hat sich der Aufgabenbereich der Ehefrau des Klägers nach den Feststellungen des FG nicht so weit von den Tätigkeiten der anderen Arbeitnehmer unterschieden, daß man von einer sachgerechten und daher zulässigen Differenzierung bei Erteilung der Versorgungszusage hätte ausgehen können (vgl. Urteil in BFHE 146, 423, BStBl II 1986, 559, m.w.N.).

  • BFH, 08.10.1986 - I R 220/82

    Zur Anerkennung der Aufwendungen für eine Direktversicherung des mitarbeitenden

    Auszug aus BFH, 11.09.1987 - III R 267/83
    Voraussetzung dafür ist zunächst, daß ein auch steuerrechtlich beachtliches Arbeitsverhältnis vorliegt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Oktober 1981 I R 100/78, BFHE 134, 330, BStBl II 1982, 126, und vom 8. Oktober 1986 I R 220/82, BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205).

    Wie der BFH aus Vereinfachungsgründen entschieden hat, ist diese Grenze nicht überschritten, wenn die Aufwendungen für die Altersversorgung des Arbeitnehmer-Ehegatten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für Zwecke der Altersversorgung und Zuführung zu einer Pensionsrückstellung) 30 v.H. des steuerpflichtigen Jahresarbeitslohns nicht übersteigen (vgl. Urteile in BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205, und in BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557).

  • BFH, 28.10.1981 - I R 100/78

    Mitarbeitendes Kind - Änderung einer Pensionszusage - Pensionsrückstellung -

    Auszug aus BFH, 11.09.1987 - III R 267/83
    Voraussetzung dafür ist zunächst, daß ein auch steuerrechtlich beachtliches Arbeitsverhältnis vorliegt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Oktober 1981 I R 100/78, BFHE 134, 330, BStBl II 1982, 126, und vom 8. Oktober 1986 I R 220/82, BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205).
  • BFH, 26.10.1982 - VIII R 50/80

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis - Niedrige Aktivbezüge - Pension - Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 11.09.1987 - III R 267/83
    In einem solchen Fall wird das FG schließlich die Angemessenheit der Leistungen daraufhin überprüfen müssen, ob durch die Zusage nicht eine sog. Überversorgung eintritt, die ein Arbeitgeber sonst im eigenen Interesse zu verhindern sucht (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1982 VIII R 50/80, BFHE 137, 269, BStBl II 1983, 209).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 68/06

    Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten

    Steht nämlich fest, dass das betreffende Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist und dass ein bereits bestehender Lohnanspruch aus diesem Arbeitsverhältnis (teilweise) in eine Direktversicherung umgewandelt wird --wie im Streitfall vom FG jeweils mit bindender Wirkung festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO)--, dann folgt die betriebliche Veranlassung der Prämienzahlungen bereits aus dem Umstand, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für dieselbe (und weiterhin nur seinem Betrieb dienende) Gegenleistung --die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers-- im Ganzen unverändert bleibt (so schon BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557; vom 11. September 1987 III R 267/83, BFH/NV 1988, 225).

    Nicht gefolgt werden kann der gegenteiligen, auch von der Finanzverwaltung (in H 4b des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2007) und Teilen des Schrifttums (vgl. Stuhrmann in Bordewin/Brandt, § 4b EStG Rz 27b; Rädtke in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 4b EStG Rz 109; Blümich/Förster, § 4b EStG Rz 99) in Bezug genommenen Rechtsauffassung im BFH-Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 87/93, BFHE 178, 129, BStBl II 1995, 873, wonach auch bei einem der Streitsache gleichgelagerten Sachverhalt eine Überversorgung des direkt versicherten Ehegatten zu prüfen ist (anders bereits die vom XI. Senat zitierten BFH-Urteile in BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557, und in BFH/NV 1988, 225).

    So ging es teils um zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Versicherungsbeiträge (BFH-Urteile vom 10. November 1982 I R 135/80, BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173 --bei gleichzeitiger Befreiung des Arbeitnehmer-Ehegatten von der Sozialversicherung--; vom 28. Juli 1983 IV R 103/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60; in BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557; vom 8. Oktober 1986 I R 220/82, BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205 ("außerdem..."), teils um die Umwandlung einer anstehenden Gehaltserhöhung (BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 225).

  • BFH, 16.12.1992 - I R 2/92

    Veranlassung einer Pensionsrückstellung durch das Gesellschaftsverhältnis

    Für Ehegatten-Arbeitsverhältnisse hat die höchstrichterliche Rechtsprechung sogenannten "Überversorgungen" die steuerliche Anerkennung versagt (BFH-Urteile vom 10. November 1982 I R 135/80, BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173; vom 8. Oktober 1986 I R 220/82, BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205; vom 11. September 1987 III R 267/83, BFH/NV 1988, 225; vom 23. November 1988 I R 363/83, BFH/NV 1989, 628).

    Als Überversorgung in diesem Sinne wurden Renten angesehen, die 30 v. H. des letzten steuerpflichtigen Jahresarbeitslohns übersteigen (BFH in BFH/NV 1988, 225, und in BFH/NV 1989, 628).

  • BFH, 16.05.1995 - XI R 87/93

    Betriebliche Veranlassung einer Ehegatten-Altersversorgung über eine

    Aufwendungen für eine Direktversicherung, die im Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnisses im Wege der Umwandlung von Barlohn geleistet werden, sind der Höhe nach nur insoweit betrieblich veranlaßt, als sie zu keiner Überversor gung führen (Anschluß an BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557, und vom 11. September 1987 III R 267/83, BFH/NV 1988, 225).

    Die Möglichkeit einer Überversorgung ist auch zu prüfen, wenn Barlohn in Prämien für eine Direktversicherung umgewandelt wird (BFH-Urteile in BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557, und vom 11. September 1987 III R 267/83, BFH/NV 1988, 225).

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 1 K 189/16

    Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse in Form einer

    Steht fest, dass das betreffende Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist und ein bereits bestehender Lohnanspruch aus diesem Arbeitsverhältnis (teilweise) in eine Altersversicherung umgewandelt wird, dann folgt die betriebliche Veranlassung der Zahlungen bereits aus dem Umstand, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für dieselbe (und weiterhin nur seinem Betrieb dienende) Gegenleistung -die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers- im Ganzen unverändert bleibt (so schon BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557; vom 11. September 1987 III R 267/83, BFH/NV 1988, 225).
  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 4 K 282/02

    Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmerehegatten

    Die Möglichkeit einer Überversorgung ist auch zu prüfen, wenn Barlohn in Prämien für eine Direktversicherung umgewandelt wird (BFH-Urteile in BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557 und vom 11. September 1987 III R 267/83, BFH/NV 1988, 225).
  • FG Baden-Württemberg, 15.12.1994 - 6 K 184/91

    Einkommensteuer; Zahlungen aufgrund einer Direktversicherung zugunsten des

    Auch die Umstände der Gewährung der Direktversicherung an die Klin bzw. des gleichzeitigen Angebots der Direktversicherung gegenüber der Sprechstundenhilfe bereits viele Jahre vor den Streitjahren sprechen gegen eine solche Vereinbarung (vgl. BFH-Urteil vom 11.9.1987 III R 267/83 , BFH/NV 1988, 225).
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