Rechtsprechung
| BFH, 06.05.1994 - III R 27/92 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Simons & Moll-Simons
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Einfamilienhaus - Wasserschäden in den Räumen durch Rückstau in der Abwasserleitung - Außergewöhnliche Belastung - Änderung der Rechtsprechung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Außergewöhnliche Belastung durch Schadensbeseitigung an einem Vermögensgegenstand
- Betriebs-Berater
Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung? (IBR 1995, 144)
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 175, 332
- NJW 1995, 1376 (Ls.)
- NJW 1995, 1376 L
- VersR 1995, 1337
- BB 1994, 2481
- BB 1995, 132
- DB 1995, 22
- BStBl II 1995, 104
- IBR 1995, 144
Wird zitiert von ... (88)
- BFH, 09.08.2001 - III R 6/01
Steuerrecht - Asbestsanierung: Außergewöhnliche Belastung?
Das Finanzgericht (FG) führte aus, Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden am selbstgenutzten Wohnhaus könnten nur als zwangsläufig anzusehen sein, wenn ein existenziell wichtiger Bereich betroffen sei (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774).Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltbelastungen, die Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs betreffen und von denen zumindest eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgeht, lassen sich allerdings weder dem in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff der nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Krankheitskosten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920) noch den Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von existenznotwendigen Gegenständen oder zur Beseitigung von Schäden an diesen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) zuordnen.
b) Gleichfalls sind sie nicht in die Fallgruppe der Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von existenznotwendigen Gegenständen oder zur Beseitigung von Schäden an diesen einzuordnen, die im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, dass der Verlust oder die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2000 --EStH 2000-- R 187).
Denn nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es nicht --wie bei der reinen Vermögensumschichtung-- an einer Belastung des Steuerpflichtigen, soweit Werte endgültig abgeflossen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, und in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).
Entsprechend haben Rechtsprechung und Verwaltung die Anwendbarkeit des § 33 EStG im Falle des Verlusts von Gegenständen des lebensnotwendigen Bedarfs infolge eines unabwendbaren Ereignisses oder der schweren Beeinträchtigung des Wohnens unter dem Gesichtspunkt des verlorenen Aufwands im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen bejaht, wenn weder Anhaltspunkte für ein Verschulden vorliegen noch von anderer Seite Ersatz zu erlangen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; EStH 2000, R 187).
Soweit ferner die Erneuerung der Fassade nicht ohne Werterhöhung vorgenommen werden konnte (neu für alt), muss eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).
- BFH, 26.06.2003 - III R 36/01
Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand
Es führte im Wesentlichen aus: Zwar seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) Kosten zur Beseitigung von Schäden an Vermögensgegenständen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen habe.Rechtsprechung und Verwaltung lassen Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, unter dem Gesichtspunkt verlorenen Aufwands grundsätzlich zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu, wenn keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar sind, keine (realisierbaren) Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (Senatsurteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766, m.w.N.).
a) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, das Aufwendungen zur Beseitigung von Wasserschäden an einem selbst genutzten Einfamilienhaus betraf, zur Vermeidung einer den Sinn und Zweck des § 33 EStG überschreitenden Ausdehnung eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit dann nicht als gerechtfertigt angesehen, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen worden ist.
d) Nach Auffassung des Senats gelten die Grundsätze des Urteils in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 zur Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an einem selbst genutzten Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung ebenso für sog. verlorene Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.
Zur Vermeidung einer den Sinn und Zweck des § 33 EStG überschreitenden Ausdehnung ist der Steuerpflichtige nach dem Senatsurteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 bei Schäden an Vermögensgegenständen vorrangig auf bestehende Versicherungsmöglichkeiten zu verweisen.
Der Senat hat im Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 (vgl. Entscheidungsgründe unter 3. a) bezüglich der grundsätzlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung keinen Unterschied zwischen einer Beeinträchtigung des privaten Wohnens und dem Verlust von Hausrat und Kleidung gesehen.
- BFH, 09.05.1996 - III R 224/94
Zwangsläufigkeit der Kosten eines Zivilprozesses/Schiedsgerichts?
Alleine darauf kommt es jedoch nicht an; vielmehr sind Kosten nur zwangsläufig, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist (BFH-Urteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749, und vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 sowie Senatsurteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, 340, BStBl II 1995, 104, und vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197;… vgl. auch Arndt in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 42).Ein solcher Ausnahmefall kann aber nur dann unter hier nicht näher zu erörternden engen Voraussetzungen in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit trotz unsicheren Ausgangs einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. das Urteil des Senats in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).
Der BFH hat vielmehr die für die Entstehung außergewöhnlicher Aufwendungen verantwortlichen Ursachen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 33 EStG nach steuer- und verfassungsrechtlichen Maßstäben gewertet (BFH-Urteil in BFHE 175, 332, 340, BStBl II 1995, 104).
- FG Niedersachsen, 17.08.2010 - 12 K 10270/09
Immobilien - Echter Hausschwamm: Beseitigung ist außergewöhnliche Belastung!
Dies schließt nach dem BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 (III R 27/92, BStBl II 1995, 104) nicht ausnahmslos die Berücksichtigung von Schäden am eigenen Haus oder an der eigenen Wohnung als außergewöhnliche Belastung aus.Nach dem Urteil des BFH vom 6. Mai 1994 (a.a.O.) ist der Steuerpflichtige in gleicher Weise in einem existenziellen Bereich betroffen, wenn er nach einem außergewöhnlichen Schadensereignis die Bewohnbarkeit einer angemessenen und notwendigen Wohnung wiederherstellen muss (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2005 1 K 2507/04, juris).
Denn nach den steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Wertungen wird das Wohnen in einem "kleinen" Einfamilienhaus noch nicht als unnötig und unangemessen angesehen (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104;… BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).
Dies spricht nach Ansicht des Senats dafür, von einer "privaten" Katastrophe im Sinne des BFH-Urteils vom 6. Mai 1994 (III R 27/92, BStBl II 1995, 104) auszugehen.
Außerdem dürfen keine allgemein zugänglichen und üblichen Versicherungsmöglichkeiten vorhanden gewesen sein (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104;… vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).
Soweit Werte endgültig abgeflossen sind, fehlt es - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - nicht an einer Belastung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104; BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766; BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2005 1 K 2507/04, juris).
- BFH, 10.10.1996 - III R 209/94
Behindertengerechter Neubau
Diese sog. Gegenwerttheorie (…zustimmend Borggreve in Littmann/ Bitz/ Hellwig, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 33 Rz. 19 F;… Arndt in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 35; Fitsch in Lademann/ Söffing, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 35) hat der Senat zuletzt in seinen Urteilen in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, und vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) aufgrund der gegen sie gelegentlich vorgebrachten Kritik erneut eingehend überprüft, im Ergebnis jedoch bestätigt.Eine Zwangslage im vorgenannten Sinne hat die Rechtsprechung des BFH z. B. bei der Wiederbeschaffung von Hausrat bejaht, wenn der Hausrat durch ein unabwendbares Ereignis verlorengegangen ist (BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 248/83, BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814), ferner - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - bei Aufwendungen für die Wiederherstellung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten, beschädigten Hauses (Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).
Der erkennende Senat hat ferner in seinem Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 bei der Beschädigung eines selbstgenutzten Wohnhauses - unter weiteren, hier nicht zu erörternden Voraussetzungen - außergewöhnliche Belastungen durch die Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden und die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Hauses anerkannt.
- FG Hamburg, 14.03.2000 - II 262/99
Baumängelsanierung steuerlich nicht absetzbar
Sie verwiesen auf eine Entscheidung des BFH vom 6. Mai 1994 (Az: III R 27/92, BStBl II 1995, 104 ), wonach Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand als Aufwendungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen seien.Nach der neueren Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, können grundsätzlich auch Kosten für die Instandsetzung oder Beseitigung von Beschädigungen eigener Vermögensgegenstände eines Steuerpflichtigen berücksichtigungsfähig sein (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332 , BStBl II 1995 104).
Deshalb ist es geboten, in Fällen mit Vermögensberührung den gesetzlichen Merkmalen der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit besondere Beachtung zu schenken (vgl. BFH in BFHE 175, 332 , BStBl II 1995, 104 ).
Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, den der BFH im BFHE 175, 332 , BStBl II 1995, 104 zu beurteilen hatte.
Bei der Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kommt es nicht nur auf die der Schadensentstehung nächste Ursache an, die Zwangsläufigkeit muss sich vielmehr auch auf das auslösende Ereignis, also das erste Glied der Kausalkette beziehen (vgl. BFH in BFHE 175, 332 , BStBl II 1995, 104 ;… Schmicszek in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG , Rz. 63 zu § 33 ).
Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände als außergewöhnliche Belastungen vgl. auch das grundlegende Urteil des BFH v. 6.5.1994, BStBl. II 1995, 104.
- FG Hessen, 26.05.2003 - 13 K 1151/02
Feuchtigkeitsschaden; Einfamilienhaus; Keller; außergewöhnliche Belastung; …
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr vorprozessuales Begehren unter Berufung auf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332 , BStBl II 1995, 104) weiter.Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen sind auch unter Berücksichtigung der vom BFH in BFHE 175, 332 , BStBl II 1995, 104 aufgestellten Grundsätze nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen.
a) In seinem Urteil vom 6. Mai 1994 in BFHE 175, 332 , BStBl II 1995, 104 hat der BFH die Anerkennung von Aufwendungen zur Schadensbeseitigung an einem Vermögensgegenstand (hier: Einfamilienhaus) auf Fälle schwerwiegender Beeinträchtigungen des lebensnotwendigen privaten Wohnens beschränkt; es muss um die Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Einfamilienhauses zur Befriedigung des elementaren privaten Wohnbedürfnisses als existentiell wichtigem Bereich gehen.
Der BFH hat in seiner Entscheidung in BFHE 175, 332 , BStBl II 1990, 104 betont, dass durch eine Einbeziehung von Vermögensbelastungen der Anwendungsbereich des § 33 EStG nicht unangemessen ausgedehnt werden darf.
3) Da der Klage bereits aus diesen Gründen der Erfolg versagt bleiben musste, brauchte der Senat auf weitere klärungsbedürftige Fragen, etwa die nach einer Versicherungsmöglichkeit (vgl. dazu BFH in BFHE 175, 332 , BStBl II 1995, 104) und der Bedeutung des teilweisen Ausbaus des Kellers zu Wohnraum unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme, nicht mehr nachzugehen.
- BFH, 18.06.1997 - III R 84/96
Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Sie befindet sich in einer tatsächlichen Zwangslage, welche bei Berücksichtigung steuerrechtlicher und verfassungsrechtlicher Bewertungen (vgl. Urteil des Senats vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, 341, BStBl II 1995, 104) die Anwendung des § 33 EStG nicht nur für etwaige gynäkologische Maßnahmen, die ihre Empfängnisfähigkeit wiederherstellen, sondern auch für eine künstliche Befruchtung rechtfertigt. - BFH, 19.05.1995 - III R 12/92
Vergebliche Zahlungen für Erwerb eines Grundstücks aufgrund Betruges keine …
Ferner fallen nur solche Aufwendungen unter § 33 EStG, die existentiell erforderlich sind und weder durch den Grundfreibetrag noch durch den Sonderausgabenabzug erfaßt werden (…Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 33 Anm. 4 f.; s. a. Senatsurteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104). - BFH, 25.02.1999 - III B 111/98
Außergewöhnliche Belastung; Wiederbeschaffungskosten von nichtversichertem …
Das Finanzgericht (FG) folgte gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Entscheidungsgründen der Einspruchsentscheidung, wonach eine Anerkennung von Wiederherstellungskosten bei Schäden an Vermögensgegenständen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) nur dann in Betracht komme, wenn ein für den Steuerpflichtigen existentiell wichtiger Bereich berührt sei, keine Anhaltspunkte für ein eigenes Verschulden des Steuerpflichten erkennbar und Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben seien.Die Beschwerde bezeichnet die behauptete Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von den Urteilen des BFH vom 17. Oktober 1973 VI R 143/71 (BFHE 111, 65, BStBl II 1974, 105), vom 15. Februar 1974 VI R 67/70 (BFHE 111, 491, BStBl II 1974, 335) und in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Eine Gegenüberstellung tragender, angeblich voneinander abweichender Rechtssätze nimmt der Kläger auch bezüglich des BFH-Urteils in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 nicht vor.
Der Senat hält zwar vor dem Hintergrund seines Urteils in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 Klarstellungen hinsichtlich des Begriffs des existentiell wichtigen Bereichs im Sinne dieser Entscheidung sowie bezüglich der dort angesprochenen Möglichkeit, Schäden an bestimmten Vermögensgegenständen, wie einem selbstgenutzten Einfamilienhaus, vorrangig durch den Einsatz von Versicherungsmöglichkeiten zu mindern, für wünschenswert.
- BFH, 06.02.1997 - III R 72/96
Anbau mit Fahrstuhl für Gehbehinderten
- BFH, 30.06.1999 - III R 8/95
Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung
- BFH, 11.02.2009 - VI B 140/08
Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung
- FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2006 - 3 K 2264/03
Steuerrecht - Wann sind bauliche Maßnahmen außergewöhnliche Belastungen?
- FG Niedersachsen, 26.08.1999 - XIV 34/96
Aufwendungen zur Beseitigung von asbestverseuchten Dachplatten als …
- FG Köln, 20.12.2000 - 1 K 4490/00
Fehlende Zwangsläufigkeit bei Nichtabschluß einer allgemein zugänglichen und …
- BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - …
- BFH, 14.08.1997 - III R 67/96
Sportaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
- FG Düsseldorf, 20.10.2000 - 3 K 1053/96
Außergewöhnliche Belastung; Schaden; Eigengenutztes Wohngebäude; Baumängel; …
- BFH, 20.11.2003 - III R 2/02
Zwangsläufigkeit von Wiederbeschaffungskosten existenznotwendiger …
- FG Köln, 21.06.2001 - 10 K 2455/96
Austausch von Elektrospeicherheizungen
- BFH, 14.08.1997 - III R 68/96
Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten
- BFH, 04.12.2001 - III R 31/00
Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit
- FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 3 K 533/96
Hausratverlust durch Brand als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
- BFH, 03.03.2005 - III R 12/04
Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages …
- FG Köln, 19.12.2001 - 4 K 2149/00
Erpressungsgelder und Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen; …
- FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 3 K 2099/03
Berücksichtigung von Aufwendungen für den Wiederaufbau einer durch einen Sturm …
- FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04
Anerkennung von Aufwendungen für Grundwasser für ein Einfamilienhaus; Abänderung …
- BFH, 26.02.1998 - III R 59/97
Kapitalabfindung zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen
- FG Düsseldorf, 21.03.2001 - 8 K 4686/00
Außergewöhnliche Belastungen; Mietwohnung; Hausrat; Blitzschlag; …
- FG Düsseldorf, 25.05.2007 - 1 K 1565/06
Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden und zur …
- FG Baden-Württemberg, 21.06.2000 - 9 K 440/99
Kosten für Arzthaftungsprozess wegen Schmerzensgeldansprüchen keine …
- BFH, 20.12.2007 - III R 56/04
Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als …
- FG Bremen, 19.03.1998 - 195112K 6
Schäden am Wohngebäude als außergewöhnliche Belastung
- FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 121/99
Sielbaukosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
- BFH, 19.06.2006 - III B 37/05
Steuerrecht - Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung?
- FG Hamburg, 13.07.2000 - V 274/99
Nachträgliche Isolierarbeiten am Kellermauerwerk
- BFH, 20.11.2003 - III B 88/02
Absehen von der Darstellung der Entscheidung - Bezugnahme auf die …
- BFH, 28.08.1997 - III R 195/94
Umschulungskosten als außergewöhnliche Belastungen
- BFH, 25.02.2005 - III B 96/04
Aufwendungen für Trinkwasserversorgungsanlage keine außergewöhnliche Belastung
- BFH, 23.05.2001 - III R 33/99
- FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 6385/04
Gezahlte Kaltmiete für Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung
- FG Düsseldorf, 22.07.1999 - 10 K 3923/96
Dacherneuerung wegen Asbest absetzbar
- FG Düsseldorf, 19.01.2007 - 1 K 997/05
Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden als …
- BFH, 06.10.1994 - VI R 55/93
- BFH, 03.08.2000 - III B 4/00
NZB; Neueindeckung Flachdach als außergewöhnliche Belastung
- BFH, 09.12.2003 - III B 135/03
NZB: Hinweispflicht; Sturmschäden als außergewöhnliche Belastungen
- BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10
Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes …
- FG Düsseldorf, 09.09.2008 - 3 K 3072/06
Berücksichtigungsfähigkeit eines durch eine Straftat hervorgerufenen …
- FG Saarland, 14.11.2001 - 1 K 124/00
Sanierung einer asbesthaltigen Nachtstromspeicherheizung keine außergewöhnliche …
- FG München, 22.11.2001 - 15 K 5567/99
Wiederbeschaffung von Hausratsgegenständen ohne Hausratsversicherung keine …
- BFH, 26.04.2006 - III B 113/05
NZB: Einbau Aufzug in EFH keine agB
- FG Baden-Württemberg, 29.04.1999 - 8 K 226/98
Zivilprozeßkosten als außergewöhnliche Belastung
- BFH, 25.10.2007 - III R 63/06
Bekleidungskosten von Transsexuellen keine außergewöhnliche Belastung
- FG München, 04.12.2003 - 1 K 2561/03
Beseitigung kriegsbedingter Schäden an einem Haus im Ausland; Einkommensteuer …
- FG Baden-Württemberg, 19.04.1996 - 9 K 209/92
- FG Niedersachsen, 16.07.1997 - XII 629/96
Vermögensschaden durch Pkw-Diebstahl
- BFH, 04.12.2000 - III B 72/00
Außergewöhnliche Belastung; nachträglicher Einbau eines Personenaufzugs
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2007 - 2 K 441/04
Wiederbeschaffungkosten für aus Wohnmobil gestohlenen Gegenständen keine …
- BFH, 03.08.2001 - III B 97/00
- BFH, 28.08.1997 - III R 196/94
- FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung; …
- FG Köln, 19.02.2003 - 5 K 4083/02
Aufwendungen zur Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags keine …
- FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04
Pflege-Pauschbetrag bei Pflege des hilflosen Vaters durch die Tochter; …
- FG Köln, 24.11.2005 - 10 K 2759/02
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
- FG Baden-Württemberg, 08.12.2008 - 9 K 147/07
Zahlungen zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens keine …
- FG Düsseldorf, 25.06.2002 - 8 K 6984/00
Formaldehydausgasung; Sanierung; Amtsärztliches Gutachten; Gesundheitsgefährdung …
- FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 95/02
Kosten eines Unterhaltsabänderungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung
- FG Rheinland-Pfalz, 19.10.2005 - 1 K 2507/04
Außergewöhnliche Belastung - Bau einer Sicherheitsmauer wegen eines Hangrutsches
- FG Hessen, 13.12.2005 - 3 K 3562/03
Aufwendungen für die Beerdigung des Schwiegervaters als außergewöhnliche …
- FG Nürnberg, 26.01.2006 - VI 237/05
Außergewöhnliche Belastung - Kosten für Lärmschutzwand nur bei …
- FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 4748/06
Berücksichtigung von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug als außergewöhnliche …
- ArbG Kiel, 27.02.1997 - H 5d BV 41/96
Betriebsräteschulung über Mobbing
- FG Hamburg, 14.11.2002 - V 10/01
Außergewöhnliche Belastung
- FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2000 - 1 K 1195/99
Asbestsanierung bei selbst genutzten Einfamilienhaus
- FG Köln, 04.10.2001 - 15 K 6326/98
Kosten eines verlorenen Räumungsprozesses
- FG Hamburg, 28.04.2003 - III 328/02
Ausfall einer Ehe-Auseinandersetzungsforderung als außergewöhnliche Belastung
- FG München, 07.10.2003 - 2 K 5846/00
Der Abschluss eines Vergleiches und fahrlässiges Verhalten sind nicht …
- FG Hessen, 19.03.1996 - 3 K 2926/95
Außergewöhnliche Belastung: Behindertenfahrstuhl privat veranlaßt
- FG München, 21.12.1999 - 2 K 2893/98
Kosten einer Heilbehandlung, für die eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse …
- FG Baden-Württemberg, 09.03.2000 - 8 K 206/98
Einkommensteuer 1995
- FG München, 12.04.2000 - 1 K 1386/99
Bekleidungsaufwand bei Geschlechtsumwandlung infolge Transsexualität keine …
- FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2000 - 3 K 1125/99
Diebstahlschutz nicht absetzbar
- FG Nürnberg, 04.02.2003 - I 317/99
Einmalzahlung zur Abgeltung einer zukünftigen Unterhaltsverpflichtung nicht als …
- FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07
Abzugsfähigkeit einer Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung
- FG Rheinland-Pfalz, 08.07.1997 - 2 K 2546/95
Hochwasser-Schutzmauer als Privatvergnügen
- FG Düsseldorf, 24.10.2001 - 8 K 4686/00
Blitzschlag-Schäden steuerlich absetzbar
- FG Hessen, 28.04.1997 - 4 K 3065/93
