Rechtsprechung
   BFH, 06.05.1994 - III R 27/92   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 e, § 32 a Abs. 1 Nr. 1, § 33

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einfamilienhaus - Wasserschäden in den Räumen durch Rückstau in der Abwasserleitung - Außergewöhnliche Belastung - Änderung der Rechtsprechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Außergewöhnliche Belastung durch Schadensbeseitigung an einem Vermögensgegenstand

  • Betriebs-Berater

    Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung? (IBR 1995, 144)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 175, 332
  • NJW 1995, 1376 (Ls.)
  • NJW 1995, 1376 L
  • VersR 1995, 1337
  • BB 1994, 2481
  • BB 1995, 132
  • DB 1995, 22
  • BStBl II 1995, 104
  • IBR 1995, 144



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Wird zitiert von ... (88)  

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01  

    Steuerrecht - Asbestsanierung: Außergewöhnliche Belastung?

    Das Finanzgericht (FG) führte aus, Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden am selbstgenutzten Wohnhaus könnten nur als zwangsläufig anzusehen sein, wenn ein existenziell wichtiger Bereich betroffen sei (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774).

    Aufwendungen zur Beseitigung von Umweltbelastungen, die Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs betreffen und von denen zumindest eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgeht, lassen sich allerdings weder dem in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff der nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Krankheitskosten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920) noch den Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von existenznotwendigen Gegenständen oder zur Beseitigung von Schäden an diesen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) zuordnen.

    b) Gleichfalls sind sie nicht in die Fallgruppe der Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von existenznotwendigen Gegenständen oder zur Beseitigung von Schäden an diesen einzuordnen, die im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, dass der Verlust oder die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2000 --EStH 2000-- R 187).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es nicht --wie bei der reinen Vermögensumschichtung-- an einer Belastung des Steuerpflichtigen, soweit Werte endgültig abgeflossen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, und in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).

    Entsprechend haben Rechtsprechung und Verwaltung die Anwendbarkeit des § 33 EStG im Falle des Verlusts von Gegenständen des lebensnotwendigen Bedarfs infolge eines unabwendbaren Ereignisses oder der schweren Beeinträchtigung des Wohnens unter dem Gesichtspunkt des verlorenen Aufwands im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen bejaht, wenn weder Anhaltspunkte für ein Verschulden vorliegen noch von anderer Seite Ersatz zu erlangen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766; EStH 2000, R 187).

    Soweit ferner die Erneuerung der Fassade nicht ohne Werterhöhung vorgenommen werden konnte (neu für alt), muss eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).

  • BFH, 26.06.2003 - III R 36/01  

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

    Es führte im Wesentlichen aus: Zwar seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) Kosten zur Beseitigung von Schäden an Vermögensgegenständen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen habe.

    Rechtsprechung und Verwaltung lassen Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, unter dem Gesichtspunkt verlorenen Aufwands grundsätzlich zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu, wenn keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar sind, keine (realisierbaren) Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (Senatsurteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766, m.w.N.).

    a) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, das Aufwendungen zur Beseitigung von Wasserschäden an einem selbst genutzten Einfamilienhaus betraf, zur Vermeidung einer den Sinn und Zweck des § 33 EStG überschreitenden Ausdehnung eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit dann nicht als gerechtfertigt angesehen, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen worden ist.

    d) Nach Auffassung des Senats gelten die Grundsätze des Urteils in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 zur Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an einem selbst genutzten Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung ebenso für sog. verlorene Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

    Zur Vermeidung einer den Sinn und Zweck des § 33 EStG überschreitenden Ausdehnung ist der Steuerpflichtige nach dem Senatsurteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 bei Schäden an Vermögensgegenständen vorrangig auf bestehende Versicherungsmöglichkeiten zu verweisen.

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 (vgl. Entscheidungsgründe unter 3. a) bezüglich der grundsätzlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung keinen Unterschied zwischen einer Beeinträchtigung des privaten Wohnens und dem Verlust von Hausrat und Kleidung gesehen.

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94  

    Zwangsläufigkeit der Kosten eines Zivilprozesses/Schiedsgerichts?

    Alleine darauf kommt es jedoch nicht an; vielmehr sind Kosten nur zwangsläufig, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist (BFH-Urteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749, und vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 sowie Senatsurteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, 340, BStBl II 1995, 104, und vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197; vgl. auch Arndt in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 42).

    Ein solcher Ausnahmefall kann aber nur dann unter hier nicht näher zu erörternden engen Voraussetzungen in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit trotz unsicheren Ausgangs einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. das Urteil des Senats in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).

    Der BFH hat vielmehr die für die Entstehung außergewöhnlicher Aufwendungen verantwortlichen Ursachen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 33 EStG nach steuer- und verfassungsrechtlichen Maßstäben gewertet (BFH-Urteil in BFHE 175, 332, 340, BStBl II 1995, 104).

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