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   BFH, 14.10.1997 - III R 27/97   

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https://dejure.org/1997,3987
BFH, 14.10.1997 - III R 27/97 (https://dejure.org/1997,3987)
BFH, Entscheidung vom 14.10.1997 - III R 27/97 (https://dejure.org/1997,3987)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - III R 27/97 (https://dejure.org/1997,3987)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Sessel mit elektrischem Steuergerät - Kein Anspruch auf steuererleichternde Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ohne amtsärztliches Gutachten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Amtsarzt; Gegenwert; Krankheitskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 14.10.1997 - III R 27/97
    Diese vom FG für wesentlich und ausreichend erachteten Kriterien -- der krankheitsbedingte Bedarf für einen besonders gestalteten Gegenstand der allgemeinen Lebensführung und (von einem Gesunden angeblich gescheute) Mehrkosten eines solchen Gegenstandes -- sind indes für die Abgrenzung einer außergewöhnlichen Belastung von den steuerlich irrelevanten sonstigen Kosten der Lebensführung ungeeignet (zur Frage, ob solche Mehrkosten für sich genommen außergewöhnliche Belastungen sein könnten, vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

    Auszug aus BFH, 14.10.1997 - III R 27/97
    Nur bei der Anschaffung von Hilfsmitteln, die, wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle, nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuellen Gebrechen des Steuerpflichtigen erforderlich ist (medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne), kann typisierend davon ausgegangen werden, daß ihr Kauf medizinisch indiziert ist und deshalb auf eine Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde nach mit Hilfe der vorgenannten Aufklärungsmittel verzichtet werden kann (Urteil des Senats vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920).
  • BFH, 14.08.1997 - III R 67/96

    Sportaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 14.10.1997 - III R 27/97
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Kosten für die Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln im weiteren Sinne nur dann als außergewöhnliche Belastung nach der vorgenannten Vorschrift zu berücksichtigen, wenn die medizinische Notwendigkeit ihrer Anschaffung durch ein vor der Anschaffung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, also eine Unvoreingenommenheit verbürgende sachverständige Stellungnahme (vgl. Urteil des Senats vom 14. August 1997 III R 67/96, BFHE 183, 561, BStBl II 1997, 732), nachgewiesen wird.
  • BFH, 10.05.2007 - III R 47/05

    Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als

    Aufwendungen für Zahnersatz (vgl. FG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 1980 IV 51/79, EFG 1981, 293, betr. Zahnprothese), für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle (Senatsurteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571) sowie für medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne wie Blindencomputer (Sächsisches FG, Urteil vom 7. November 2000 5 K 1777/98, EFG 2001, 440) oder Treppenschräglifte (Sächsisches FG, Urteil vom 12. Oktober 2006 2 K 1859/04, EFG 2007, 931) werden regelmäßig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl durch sie der körperliche Mangel nicht behoben, sondern ebenfalls "umgangen" oder kompensiert wird.
  • BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche

    Aufwendungen für Zahnersatz (vgl. FG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 1980 IV 51/79, EFG 1981, 293, betreffend Zahnprothese), für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571) sowie für medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne wie Blindencomputer (Sächsisches FG, Urteil vom 7. November 2000  5 K 1777/98, EFG 2001, 440) oder Treppenschräglifte (Sächsisches FG, Urteil vom 12. Oktober 2006  2 K 1859/04, EFG 2007, 931) werden regelmäßig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl durch sie der körperliche Mangel nicht behoben, sondern ebenfalls "umgangen" oder kompensiert wird.
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2007 - 2 K 5507/04

    Kosten für Zahnimplantatbehandlung als außergewöhnliche Belastung

    Bei der Anschaffung von Hilfsmitteln, die, wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle, nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuellen Gebrechen des Steuerpflichtigen erforderlich ist (medizinische Hilfsmittel im engeren Sinn), kann nach der Rechtsprechung des BFH ebenfalls typisierend davon ausgegangen werden, dass ihr Kauf medizinisch indiziert ist und deshalb auf eine Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde nach mit Hilfe der vorgenannten Aufklärungsmittel verzichtet werden (Urteil des BFH vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl. II 1991, 920; aber auch Urteil des BFH 14. Oktober 1997 III R 27/97 BFH/NV 1998 S. 571).
  • FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10

    Kosten für den Einbau eines Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

    Jedoch sind bei anderen medizinischen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden angeschafft werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten, strenge Anforderungen an die Beurteilung der medizinischen Indikation und damit der Zwangsläufigkeit i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zu stellen (vgl. BFH Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571).

    Bei einem solchen medizinischen Hilfsmittel im weiteren Sinne ist die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung grundsätzlich durch ein vorher erstelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten - also ein von einer öffentlich-rechtlichen Institution erstelltes Gutachten - nachzuweisen (z. B. BFH Beschluss vom 14. Dezember 2007 III B 178/06, BFH/NV 2008, 561; BFH Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571).

    Hinzu kommt aber auch, dass der Stellungnahme eines behandelnden Arztes nach Auffassung des Gerichts nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres der gleiche Beweiswert zukommt wie einem amts- bzw. vertrauensärztlichen Gutachten, das als eine Unvoreingenommenheit verbürgende sachverständige Stellungnahme zu qualifizieren ist (vgl. auch BFH Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07

    Außergewöhnliche Belastungen bei Körperbehinderung - Keine Abzugsfähigkeit von

    Die Rechtsprechung hat bisher im Hinblick auf die für den Abzug nach § 33 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit nicht danach unterschieden, ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder medizinisch indizierte Hilfsmittel der Heilung dienen oder lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen und unterscheidet zwischen medizinischen Hilfsmittel im engeren Sinne wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571) und medizinischen Hilfsmittel im weiteren Sinne wie Blindencomputer (Sächsisches FG, Urteil vom 07. November 2000  5 K 1777/98,.
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2015 - 2 K 2323/12

    Aufwendungen für eine so genannte Eizellspende als außergewöhnliche Belastungen

    Aufwendungen für Zahnersatz (vgl. FG Berlin, Urteil vom 18.12.1980 IV 51/79, EFG 1981, 293, betreffend Zahnprothese), für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle (BFH-Urteil vom 14.10.1997 III R 27/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 571) sowie für medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne wie Blindencomputer (Sächsisches FG, Urteil vom 07.11.2000 5 K 1777/98, EFG 2001, 440) oder Treppenschräglifte (Sächsisches FG, Urteil vom 12.10.2006 2 K 1859/04, EFG 2007, 931) werden regelmäßig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl durch sie der körperliche Mangel nicht behoben, sondern ebenfalls "umgangen" oder kompensiert wird.
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.12.2006 - 6 K 2079/06

    Außergewöhnliche Belastung: Tierarztkosten wegen Erkrankung des Hundes keine

    Bei Hilfsmitteln, die nicht ausschließlich von Kranken benutzt werden, muss die medizinische Notwendigkeit ebenfalls durch ein vor dem Kauf ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden (Urteil des BFH vom 14.10.1997 - III R 27/97; Beschluss vom 10.09.2002 - III B 50/02).
  • BFH, 10.09.2002 - III B 50/02

    Kosten wegen einer Hüftoperation für die Erhöhung eines Bettes als

    Soweit die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen (z.B. für medizinische Hilfsmittel) durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen ist, fordert der Senat in ständiger Rechtsprechung ein vor der Anschaffung erstelltes Attest (z.B. Senatsurteile vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571).
  • FG Nürnberg, 06.12.2013 - 7 K 387/13

    Kein Abzug der Aufwendungen für eine Infrarot-Wärmekabine als außergewöhnliche

    Denn abgesehen davon, dass die tatsächliche Nutzung, wie auch im Streitfall, nicht zuverlässig festgestellt werden kann, besagt sie nichts darüber, ob es sich um einen Gegenstand handelt, den die Klägerin allein aufgrund ihrer Krankheit anzuschaffen genötigt war, oder ob die Anschaffung der Infrarot-Wärmekabine mehr als unwesentlich auch durch Erfordernisse ihrer allgemeinen Lebensführung und diesbezüglichen Bedürfnisse und Wünsche veranlasst war (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571).
  • FG München, 17.10.2005 - 1 K 3539/05

    Veranlassungszusammenhang von Arbeitszimmeraufwendungen mit zukünftigen Einnahmen

    Die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung von Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung nicht nur von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden angeschafft werden, ist ebenfalls durch ein vor der Anschaffung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachzuweisen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571 zur Anschaffung einer Liege und eines elektrisch verstellbaren Sessels).
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