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   BFH, 22.07.1988 - III R 286/84   

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https://dejure.org/1988,5081
BFH, 22.07.1988 - III R 286/84 (https://dejure.org/1988,5081)
BFH, Entscheidung vom 22.07.1988 - III R 286/84 (https://dejure.org/1988,5081)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 1988 - III R 286/84 (https://dejure.org/1988,5081)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 648
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.08.1987 - I R 376/83

    Zu den Voraussetzungen für die Zerlegung in besonderen Fällen

    Auszug aus BFH, 22.07.1988 - III R 286/84
    Beschäftigt ist ein Arbeitnehmer in der Betriebsstätte, "in der er seine Tätigkeit ganz oder wesentlich ausübt" (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1987 I R 376/83, BFHE 151, 452, 454, BStBl II 1988, 201).

    Der Zweck dieser Zerlegung besteht anerkanntermaßen darin sicherzustellen, daß gewerbesteuerpflichtige Unternehmen in allen Gemeinden, in denen sie sich betrieblich betätigen, zur Tragung der Kosten herangezogen werden, die durch ihre betriebliche Aktivität den Gemeinden entstehen (z. B. Urteil in BFHE 151, 452, 456, BStBl II 1988, 201).

    Demgemäß geht auch der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 151, 452, 455, BStBl II 1988, 201 davon aus, daß der Arbeitslohn von den Arbeitnehmern, die in mehreren Betriebsstätten mit wesentlichen Arbeiten beschäftigt werden, den fraglichen Betriebsstätten anteilig zuzurechnen ist; im entschiedenen Fall hat der I. Senat des BFH von einer solchen teilweisen Zuordnung aber abgesehen, weil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt war, daß "die Schiffsbesatzung und das Verkaufspersonal .

  • BFH, 24.06.1971 - IV R 219/68

    Zerlegungsverfahren - Beteiligte - Notwendige Beiladung - Nachteilige

    Auszug aus BFH, 22.07.1988 - III R 286/84
    Diesen Personen gegenüber kann eine Entscheidung darüber, ob und ggf. wie ein Steuermeßbetrag zu zerlegen ist, nur einheitlich ergehen; sie sind deshalb in einem Klageverfahren eines anderen Beteiligten gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juni 1971 IV R 219/68, BFHE 102, 460, BStBl II 1971, 714; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 60 Rz. 56).
  • BFH, 22.09.1977 - IV R 51/72

    Gerüstbauarbeiten - Bauausführungen - Betriebsstätte - Unterbrechungen - Fortgang

    Auszug aus BFH, 22.07.1988 - III R 286/84
    Die Belange des Steuerpflichtigen werden aber nur dann durch den Rechtsstreit über die Zerlegung nicht berührt, wenn in den um die Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrags streitenden Gemeinden die gleichen Hebesätze gelten (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1977 IV R 51/72, BFHE 123, 356, BStBl II 1978, 140; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 186 AO 1977 Rz. 6).
  • BFH, 28.10.1987 - I R 275/83

    Gewerbesteuer - Zerlegung - Mehrgemeindliche Betriebsstätte - Gemeindelast -

    Auszug aus BFH, 22.07.1988 - III R 286/84
    Das Gesetz läßt aber nicht außer acht, daß einer Gemeinde auch durch die Betriebsstätte als solche Lasten erwachsen, z. B. in der Form von Aufwendungen für Verkehrswege, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel u. ä. Demgemäß hat die Rechtsprechung des BFH z. B. als Zerlegungsmaßstab bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten stets auch die Berücksichtigung des Faktors Betriebsanlagen neben dem Faktor "Wohnen der Arbeitnehmer" gefordert (z. B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1987 I R 275/83, BFHE 152, 138, 139 BStBl II 1988, 292, m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 09.06.2022 - 10 K 129/19

    Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen durch Unterhalten von Betriebsstätten zur

    Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 22. Juli 1988 (III R 286/84 BFH/NV 1990, 648).

    Der Arbeitslohn von Arbeitnehmern, die in mehreren Betriebsstätten beschäftigt sind, d.h. die in mehreren Betriebsstätten einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitsleistung erbringen, ist grundsätzlich nicht allein einer dieser Betriebsstätten zuzuordnen, sondern auf die Betriebsstätten nach Maßgabe des jeweiligen Umfangs der Beschäftigung aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1988, III R 286/84, BFH/NV 1990, 56).

    Eine Aufteilung des Arbeitslohns unterbleibt ausnahmsweise, wenn ein Arbeitnehmer in einer anderen Betriebsstätte nur gelegentlich und in unbedeutendem Umfang, also "unwesentlich" tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1988, III R 286/84, a.a.O.) oder dort lediglich unbedeutende Arbeiten ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1987, I R 376/83, BStBl II 1988, 201).

    Der vom Beklagten angeführten Entscheidung des BFH vom 22. Juli 1988 (III R 286/84, a.a.O.) lässt sich keine absolute Untergrenze entnehmen.

  • FG Düsseldorf, 19.01.2017 - 14 K 2779/14

    Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Beteiligung an der Zerlegung des

    Ein solches Vorgehen würde jedoch keine hinreichend sichere Schätzungsgrundlage für die Gewerbesteuer-Zerlegung darstellen und stünde nicht im Einklang mit dem für die Gewerbesteuer geltenden Äquivalenzprinzip (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 22.7.1988 III R 286/84, BFH/NV 1990, 56).
  • FG München, 19.02.2004 - 11 K 2286/03

    Abweichende Zerlegung nach §§ 28 ff GewStG bei offenbar unbilligem Ergebnis;

    Beschäftigt i.S. des § 29 GewStG sei ein Arbeitnehmer in allen Betriebsstätten, in denen er einen wesentlichen Teil der ihm arbeitsvertraglich obliegenden Aufgaben erfülle (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 286/84).

    Beschäftigt ist ein Arbeitnehmer in der Betriebsstätte, in der er seine Tätigkeit ganz oder wesentlich ausübt, einen wesentlichen Teil der ihm arbeitsvertraglich obliegenden Aufgaben erfüllt (BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 286/84, BFH/NV 1990, 56).

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des FG Münster vom 23. August 1984 IV - IX 4489/80 G (EFG 1985, 137) ist die Vorentscheidung zum BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 56.

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 13/97

    Klagebefugnis der Gemeinden im Zerlegungsverfahren

    Die Gewerbesteuerschuld ist von dem anzuwendenden Zerlegungsmaßstab unabhängig, weil die Hebesätze der Gemeinden gleich hoch sind (zur fehlenden Beschwer in diesem Fall vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 1988 III R 286/84, BFH/NV 1990, 56, m.w.N.).
  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 33/90

    Besonderheiten des Zerlegungsverfahrens (§ 173 Abs. 1 AO

    Eine geänderte Zerlegung des einheitlichen Steuer-Meßbetrags beschwert den Steuerpflichtigen bei unterschiedlichen Hebesätzen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 286/84, BFH/NV 1990, 56).
  • BFH, 24.05.2006 - I R 102/04

    Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Geschäftsbank

    b) Ein Arbeitnehmer ist i.S. des § 29 Abs. 1 und 2 GewStG "bei der Betriebsstätte" einer Gemeinde beschäftigt, wenn er dort seine Tätigkeit ganz oder wesentlich ausübt (Senatsurteil vom 26. August 1987 I R 376/83, BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201; BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 286/84, BFH/NV 1990, 56; Hofmeister in Blümich, § 29 GewStG Rz. 7; Güroff in Glanegger/ Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 29 Anm. 6; Sarrazin in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 29 Anm. 9).
  • FG Hessen, 19.03.2008 - 8 K 2117/07

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages - Merkmale einer mehrgemeindlichen

    Die Zerlegung entspricht damit dem der Gewerbesteuer zugrunde liegenden Äquivalenzprinzip, nach dem die Unternehmen durch die Zahlung der Gewerbesteuer einen Beitrag dafür leisten, dass sie durch ihr Bestehen und Tätigwerden der Gemeinde besondere Lasten verursachen (Lenski/Steinberg, GewStG, 94. Lfg. Dezember 2007, § 28 Rn. 6; BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 286/84, BFH/NV 1990, 56; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. August 1999 4 K 3182/97, EFG 1999, 1149).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2021 - 7 K 7009/19

    Einkommensteuer 2015 bis 2017

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Anmietung der Wohnung aus medizinischen Gründen zweckmäßig ist, damit die Pumpe nachgefüllt und die Nadel gewechselt werden kann, so handelt es sich allenfalls um Folgekosten der Krankheit, die nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können (siehe hierzu auch BFH, Urteil vom 20.11.1987 - III R 286/84, BStBl. II 1988, 137; FG Münster, Urteil vom 28.07.1998 - 1 K 3977/98 E, EFG 1998, 1588).
  • FG Nürnberg, 08.02.1995 - V 312/92
    war nicht veranlaßt, weil in den beiden Gemeinden (der Klägerinnen zu 1. und 2.) im Streitjahr die Gewerbesteuerhebesätze gleich hoch waren und daher keine Beschwer der Steuerpflichtigen vorliegt ( BFH-Urteil vom 15.05.1975 IV R 197/71 , BStBl. II 1975, 828, 830 a.E., und BFH-Urteil vom 22.07.1988 III R 286/84 , BFH/NV 1990, 56).
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