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   BFH, 06.06.1986 - III R 311/84   

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https://dejure.org/1986,11078
BFH, 06.06.1986 - III R 311/84 (https://dejure.org/1986,11078)
BFH, Entscheidung vom 06.06.1986 - III R 311/84 (https://dejure.org/1986,11078)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 1986 - III R 311/84 (https://dejure.org/1986,11078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Minderung des Ausbildungsfreibetrages des Steuerpflichtigen bei Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines in Berufsausbildung stehenden Kindes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.03.1986 - III R 177/80

    Auf den Ausbildungsfreibetag werden als eigene Bezüge des Kindes die

    Auszug aus BFH, 06.06.1986 - III R 311/84
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554) ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, daß Unterhaltsleistungen, die einem in Berufsausbildung stehenden Kind des Steuerpflichtigen von seinem Ehegatten gewährt werden, zu den anrechenbaren eigenen Bezügen des Kindes gehören, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung i. S. von § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmt oder geeignet sind.

    Darüber hinaus hat der erkennende Senat im Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80 (a.a.O.) allerdings auch entschieden, daß Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines in Berufsausbildung stehenden Kindes an dieses den Ausbildungsfreibetrag des Steuerpflichtigen unabhängig davon mindern, zu welchem Zeitpunkt sie dem Kind im Kalenderjahr der Ausbildung zugeflossen sind.

  • BFH, 06.10.1998 - III B 89/97

    Ausbildungsfreibetrag: Unterhaltsleistungen des Ehegatten

    Der erkennende Senat hat in dem vom Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil angezogenen Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80 (BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554; ferner BFH-Urteile vom 6. Juni 1986 III R 211/81, BFH/NV 1986, 660, und III R 311/84, BFH/NV 1986, 730) ausgeführt, daß Unterhaltsleistungen, die einem in Berufsausbildung stehendem Kinde von seinem Ehegatten gewährt werden, zu den anrechenbaren eigenen Bezügen des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung geeignet sind, gehörten.
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