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   BFH, 28.11.2002 - III R 4/00   

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https://dejure.org/2002,2923
BFH, 28.11.2002 - III R 4/00 (https://dejure.org/2002,2923)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2002 - III R 4/00 (https://dejure.org/2002,2923)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2002 - III R 4/00 (https://dejure.org/2002,2923)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    InvZulG 1991/1993 § 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Sende- und Übertragungswagen eines im Fördergebiet ansässigen Senders - Investitionszulagenbegünstigung bei Einsatz auch außerhalb des Fördergebiets - Innerhalb der Verbleibensfrist nach den für LKW geltenden Grundsätzen überwiegender und regelmäßiger Einsatz im ...

  • Judicialis

    InvZulG 1991/1993 § 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG (1991/1993) § 2 S. 1
    Investitionszulage für Sende- und Übertragungswagen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sende- und Übertragungswagen ? Einsatz auch außerhalb des Fördergebiets ? Lediglich funktionale Zugehörigkeit zum Fördergebiet nicht ausreichend ? Begriff des Verbleibens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 2 S 1 Nr 2
    Immaterielles Wirtschaftsgut; Software; Verbleiben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 370
  • BB 2003, 778
  • DB 2003, 809
  • BStBl 2003, 365
  • BStBl II 2003, 365
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.02.2002 - III R 14/00

    Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn er

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - III R 4/00
    Eine hinreichende Bindung an das Fördergebiet ist grundsätzlich bereits dann nicht mehr gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut auch nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets zum Einsatz kommt (Senatsurteil vom 7. Februar 2002 III R 14/00, BFHE 198, 164, BStBl II 2002, 312, m.w.N.).

    Bei anderen Wirtschaftsgütern, wie z.B. Messeständen, ist die Voraussetzung des Verbleibens im Fördergebiet noch erfüllt, wenn sie allenfalls kurzfristig außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden (Senatsurteil in BFHE 198, 164, BStBl II 2002, 312, m.w.N.).

    bb) Wie der Senat in dem Urteil in BFHE 198, 164, BStBl II 2002, 312 weiter ausgeführt hat, reicht eine lediglich funktionale Bindung eines Wirtschaftsguts an das Fördergebiet grundsätzlich nicht aus, weil durch eine derartige großzügige Auslegung der Verbleibensvoraussetzung vergleichbare Unternehmen im übrigen Bundesgebiet entgegen dem regionalen Wirtschaftsförderungszweck der Zulagengesetze ungerechtfertigt benachteiligt würden.

    Die zum Berlinhilfegesetz ergangene Entscheidung des VI. Senats des BFH in BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155, nach der ein überwiegend im Bundesgebiet eingesetzter Ausstellungsbus noch in Berlin (West) verbleibt, wenn er bei seinem Einsatz im Bundesgebiet vergleichbar einem fahrbaren Messestand für die Berliner Wirtschaft wirbt, ist auf die InvZulG 1991 ff. nicht übertragbar (offen gelassen in den Senatsurteilen vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013, und in BFHE 198, 164, BStBl II 2002, 312).

    Hinzu kommt, dass auch Wirtschaftsgüter, die typischerweise nicht im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebstätte eingesetzt werden, nach der Rechtsprechung des Senats im Sinne der Zulagengesetze in der Betriebsstätte verbleiben, wenn sie überhaupt im Fördergebiet eingesetzt werden (Senatsurteil in BFHE 198, 164, BStBl II 2002, 312, m.w.N.).

    Da der Förderzweck (Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen) gerade durch den tatsächlichen Einsatz der geförderten Wirtschaftsgüter im Fördergebiet verwirklicht werden soll (Senatsurteil in BFHE 198, 164, BStBl II 2002, 312, m.w.N.), ist die Rechtsprechung, die eine nur funktionale Bindung des Wirtschaftsguts zum Betrieb oder zur Betriebsstätte ausreichen lässt, jedenfalls für die InvZulG 1991 ff. überholt.

  • BFH, 10.12.1998 - III R 113/95

    InvZul; Verbleibensvoraussetzungen bei Fahrgastschiff

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - III R 4/00
    einen Ausstellungsbus; Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, betr.

    Bei Transportmitteln wird eine räumliche Bindung an das Fördergebiet noch anerkannt, wenn sie überwiegend, d.h. grundsätzlich an mehr als 183 Tagen pro Jahr der Bindungsfrist, und regelmäßig, d.h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 965; BMF-Schreiben in BStBl I 1991, 768, EStH 2000, Anhang 18 II, Tz. 47 ff.; ebenso BMF-Schreiben vom 28. Juni 2001, BStBl I 2001, 379, EStH 2001, Anhang 18 II, Tz. 50 ff. zum InvZulG 1999).

    Bei LKW liegt ein regelmäßiger Einsatz, d.h. ein Einsatz ohne größere zeitliche Unterbrechung, dann vor, wenn der Zeitraum zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in dieses Gebiet nicht mehr als 14 Tage beträgt (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 965, m.w.N.; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 379, EStH 2001, Anhang 18 II, Tz. 51).

    Der Senat hat hier darauf abgestellt, dass der Zeitraum von 14 Tagen üblicherweise ausreicht, Zielorte im übrigen Bundesgebiet und im angrenzenden Ausland zu erreichen (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 965).

  • BFH, 20.11.1970 - VI R 151/69

    Ausstellungsbus - Berlin (West) - Berliner Betrieb - Berliner Wirtschaft -

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - III R 4/00
    Eine lediglich funktionale Bindung an das Fördergebiet genügt den Verbleibensvoraussetzungen i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991/1993 nicht (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 20. November 1970 VI R 151/69, BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155).

    Dies decke sich mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der in bestimmten Fällen der zeitweise Einsatz eines geförderten Wirtschaftsguts außerhalb des Fördergebiets unschädlich sei (BFH-Urteil vom 4. Juni 1971 IV R 20/70, nicht veröffentlicht --n.v.--, betr. Baubaracken und Schweißgeräte; BFH-Urteil vom 20. November 1970 VI R 151/69, BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155, betr.

    Die zum Berlinhilfegesetz ergangene Entscheidung des VI. Senats des BFH in BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155, nach der ein überwiegend im Bundesgebiet eingesetzter Ausstellungsbus noch in Berlin (West) verbleibt, wenn er bei seinem Einsatz im Bundesgebiet vergleichbar einem fahrbaren Messestand für die Berliner Wirtschaft wirbt, ist auf die InvZulG 1991 ff. nicht übertragbar (offen gelassen in den Senatsurteilen vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013, und in BFHE 198, 164, BStBl II 2002, 312).

  • BFH, 28.07.1994 - III R 47/92

    Systemprogramm stellt - wie Anwenderprogramm - steuerlich grundsätzlich ein

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - III R 4/00
    Begünstigt sind nur körperliche, nicht dagegen immaterielle Wirtschaftsgüter (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 28. Juli 1994 III R 47/92, BFHE 175, 184, BStBl II 1994, 873, m.w.N.).

    Ein einheitliches materielles Wirtschaftsgut wird z.B. angenommen, wenn der Träger der Software als unselbständiger Bestandteil in das Gerät fest eingebaut und die Software auf das Gerät zugeschnitten ist (Senatsurteil vom 3. Juli 1987 III R 7/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728; vgl. auch Schiffers in Korn, Einkommensteuergesetz, § 5 Rz. 532; Schreiber in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 5 Rz. 643) oder wenn Hardware und zugehörige Systemsoftware im Rahmen eines sog. Bundlings erworben werden, bei dem die Systemsoftware zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird (Senatsurteil in BFHE 175, 184, BStBl II 1994, 873, m.w.N.).

    Dass Systemprogramme ohne Computeranlagen und Computeranlagen ohne Systemprogramme nicht selbständig nutzbar sind, ist dagegen für die selbständige Bewertbarkeit unerheblich (Senatsurteile in BFHE 175, 184, BStBl II 1994, 873, und vom 8. Februar 1996 III R 76/90, BFH/NV 1996, 643, m.w.N.).

  • BFH, 23.05.1990 - III R 76/87

    Auch ein nur kurzfristig zum Einsatz außerhalb von Berlin (West) vermietetes

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - III R 4/00
    Die zum Berlinhilfegesetz ergangene Entscheidung des VI. Senats des BFH in BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155, nach der ein überwiegend im Bundesgebiet eingesetzter Ausstellungsbus noch in Berlin (West) verbleibt, wenn er bei seinem Einsatz im Bundesgebiet vergleichbar einem fahrbaren Messestand für die Berliner Wirtschaft wirbt, ist auf die InvZulG 1991 ff. nicht übertragbar (offen gelassen in den Senatsurteilen vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013, und in BFHE 198, 164, BStBl II 2002, 312).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 30/00

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - III R 4/00
    Ein solches liegt vor, wenn ein Gegenstand selbständig bewertbar ist (Senatsurteil vom 9. August 2001 III R 30/00, BFHE 196, 442, BStBl II 2001, 842).
  • BFH, 08.02.1996 - III R 76/90

    Investitionszulage für Systemsoftware

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - III R 4/00
    Dass Systemprogramme ohne Computeranlagen und Computeranlagen ohne Systemprogramme nicht selbständig nutzbar sind, ist dagegen für die selbständige Bewertbarkeit unerheblich (Senatsurteile in BFHE 175, 184, BStBl II 1994, 873, und vom 8. Februar 1996 III R 76/90, BFH/NV 1996, 643, m.w.N.).
  • BFH, 03.07.1987 - III R 7/86

    Computerprogramme (hier: Anwender-Standardsoftware) sind immaterielle

    Auszug aus BFH, 28.11.2002 - III R 4/00
    Ein einheitliches materielles Wirtschaftsgut wird z.B. angenommen, wenn der Träger der Software als unselbständiger Bestandteil in das Gerät fest eingebaut und die Software auf das Gerät zugeschnitten ist (Senatsurteil vom 3. Juli 1987 III R 7/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728; vgl. auch Schiffers in Korn, Einkommensteuergesetz, § 5 Rz. 532; Schreiber in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 5 Rz. 643) oder wenn Hardware und zugehörige Systemsoftware im Rahmen eines sog. Bundlings erworben werden, bei dem die Systemsoftware zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird (Senatsurteil in BFHE 175, 184, BStBl II 1994, 873, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2006 - III R 52/05

    InvZul: Fördergebiet, Verbleibenszeitraum

    Die Vorrichtungen würden daher entsprechend den "branchenbedingten Besonderheiten und den wirtschaftlichen Notwendigkeiten" (BFH-Urteil vom 28. November 2002 III R 4/00, BFHE 201, 370, BStBl II 2003, 365) und somit "ihrer Art nach typischerweise außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt" (BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 III R 14/00, BFHE 198, 164, BStBl II 2002, 312).

    Ausnahmen hiervon haben Rechtsprechung und Finanzverwaltung zugelassen für Wirtschaftsgüter, die einer Betriebsstätte nicht räumlich zugeordnet werden können, weil sie --wie z.B. Transportmittel, Baugeräte, Messestände usw.-- ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich der Betriebsstätte eingesetzt zu werden (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 201, 370, BStBl II 2003, 365).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Senatsurteil in BFHE 201, 370, BStBl II 2003, 365 nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

    Nur der tatsächliche Einsatz von Wirtschaftsgütern im Fördergebiet soll daher begünstigt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 201, 370, BStBl II 2003, 365; vgl. auch zum InvZulG 1986 zuletzt Senatsurteil vom 24. März 2006 III R 6/04, BStBl II 2006, 774, BFH/NV 2006, 1589).

  • FG Nürnberg, 10.03.2008 - I 305/05

    Verbleibensvoraussetzung für die Gewährung von Investitionszulage für

    Ebenso spielten die betrieblichen und branchenbedingten Besonderheiten eine wesentliche Rolle (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2002 III R 4/00, BStBl. II 2003, 365).

    Ausnahmen lässt die Rechtsprechung für Wirtschaftsgüter zu, die einer Betriebsstätte nicht räumlich zugeordnet werden können, weil sie - wie z.B. Transportmittel, Baugeräte, Messestände usw. - ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich der Betriebsstätte eingesetzt zu werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2002 III R 4/00, BStBl II 2003, 365).

    34Die Notwendigkeit, dass branchenbedingten Besonderheiten und wirtschaftlichen Notwendigkeiten ausreichend Rechnung getragen werden muss, ergibt sich nur bei Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2006 in BFH/NV 2007, 975 zur Aussage in seinem Urteil vom 28.11.2002 in BStBl II 2003, 365).

  • BFH, 15.10.2015 - III R 15/13

    Zulagenschädlicher Einsatz von Brennerstationen und Notebooks außerhalb des

    Eine lediglich funktionale Bindung an das Fördergebiet genügt nicht (Senatsurteil vom 28. November 2002 III R 4/00, BFHE 201, 370, BStBl II 2003, 365).

    a) In engen Grenzen hat die Rechtsprechung bei Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich der Betriebsstätte eingesetzt zu werden und deshalb typischerweise außerhalb der Betriebsstätte Verwendung finden, Ausnahmen von den strengen Verbleibensregeln zugelassen (z.B. BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898; BFH-Beschluss vom 5. Februar 1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128; Senatsurteile vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, und in BFHE 201, 370, BStBl II 2003, 365).

  • FG Sachsen, 29.01.2013 - 3 K 125/11

    Investitionszulage Verbleibensvoraussetzungen für den Bereich der industrienahen

    Der Förderzweck des Investitionszulagenrechts - die Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen - soll gerade durch den tatsächlichen Einsatz der geförderten Wirtschaftsgüter im Fördergebiet verwirklicht werden (vgl. BFH, Urteile vom 7. Februar 2002 - III R 14/00 -, BStBl II 2002, 312 und vom 28. November 2002 - III R 4/00 -, BStBl II 2003, 365 ).

    (1) In der ersten Fallgruppe wird bei Transportmitteln (wie Kraftfahrzeugen oder Schiffen) eine räumliche Bindung an das Fördergebiet noch anerkannt, wenn sie überwiegend, dass heißt grundsätzlich an mindestens 183 Tagen pro Jahr der Bindungsfrist, und regelmäßig, das heißt ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden (vgl. BFH, Urteil vom 28. November 2002 - III R 4/00 -, BStBl II 2003, 365 ; Beschluss vom 29. Juni 2007 - III B 95/06 -, BFH/NV 2007, 2125 ; vgl. auch BMF vom 8. Mai 2008, BStBl I 2008, 590 Rn. 71).

  • BFH, 03.03.2005 - III R 46/03

    InvZul - langfristige Überlassung an Betrieb in Berlin (West)

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28. November 2002 III R 4/00 (BFHE 201, 370, BStBl II 2003, 365) ausgeführt hat, soll nicht jede Betätigung, von der ein wirtschaftsfördernder Impuls für das Fördergebiet ausgeht, begünstigt werden, sondern nur der tatsächliche Einsatz von Wirtschaftsgütern im räumlich abgegrenzten Gebiet.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2005 - 2 K 478/03

    Investitionszulagenschädlichkeit des Einsatzes von Wirtschaftsgütern außerhalb

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, verlangt der Begriff des Verbleibens eine dauerhafte räumliche bzw. tatsächliche Beziehung des begünstigten Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte im Fördergebiet (vgl. nur BFH, Urteil vom 28.11.2002 III R 4/00 - Sendewagen, BFHE 201, 370, BStBl II 2003, 365 ).
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