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   BFH, 27.09.2007 - III R 41/04   

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https://dejure.org/2007,5935
BFH, 27.09.2007 - III R 41/04 (https://dejure.org/2007,5935)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2007 - III R 41/04 (https://dejure.org/2007,5935)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2007 - III R 41/04 (https://dejure.org/2007,5935)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 31 Satz 5; ; EStG § ... 33; ; EStG § 33 Abs. 1; ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 33a Abs. 1 a a.F.; ; BGB § 1634 a.F.; ; BGB § 1684 Abs. 1; ; BGB § 1711 a.F.; ; BGB i.d.F. des KindRG § 1684 Abs. 1; ; SGB VIII § 18 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 126 Abs. 2; ; BSHG § 21 Abs. 1; ; BSHG § 22 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Kosten der Ausübung des Besuchsrechts sollten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Baldige Entscheidung zur steuerlichen Geltendmachung von Kosten des Umgangsrechts?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, EStG § 62, BGB § 1684 Abs 1
    Kind; Kinderbetreuung; Mediation

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 27.09.2007 - III R 41/04
    Die Entscheidung des FG widerspreche dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 u.a. (BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

    Auf Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, darf der Staat bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (z.B. Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356, jeweils m.w.N.).

    In seinen Entscheidungen in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356 hat das BVerfG erstmals ausgeführt, für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen komme es nicht nur auf deren berufliche oder private Veranlassung an, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier/beliebiger Einkommensverwendung und "zwangsläufigem, pflichtbestimmten Aufwand".

    Nicht nur im Bereich des objektiven, sondern auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips darf der Gesetzgeber aber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 27.09.2007 - III R 41/04
    Auf Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, darf der Staat bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (z.B. Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356, jeweils m.w.N.).

    In seinen Entscheidungen in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356 hat das BVerfG erstmals ausgeführt, für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen komme es nicht nur auf deren berufliche oder private Veranlassung an, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier/beliebiger Einkommensverwendung und "zwangsläufigem, pflichtbestimmten Aufwand".

    Nicht nur im Bereich des objektiven, sondern auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips darf der Gesetzgeber aber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

  • Drs-Bund, 02.02.1995 - BT-Drs 13/381
    Auszug aus BFH, 27.09.2007 - III R 41/04
    Einmalleistungen werden in der Regel gewährt für die Instandsetzung sowie Beschaffung von Hausrat und Bekleidung sowie die "Wahrnehmung besonderer Anlässe" (vgl. Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996, BTDrucks 13/381, S. 2).

    Einmalleistungen wurden aufgrund von Sondererhebungen des Statistischen Bundesamtes bei den örtlichen Sozialhilfeträgern im Streitjahr 1998 für Alleinstehende mit 16 %, für erwachsene Haushaltsangehörige mit 17 % und für Kinder mit 20 % der Summe der Regelsätze angesetzt (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 und für das Jahr 1999, BTDrucks 13/381, S. 2, 3 und 13/9561, S. 2, 3).

    Dementsprechend wurde das Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 1996 mit 6 288 DM (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996, BTDrucks 13/381, S. 4) und für das Jahr 1999 mit 6 696 DM ermittelt (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 1999, BTDrucks 13/9561, S. 4).

  • FG Niedersachsen, 19.03.2010 - 15 K 440/09

    Aufwendung des sorgeberechtigten Elternteils im Zusammenhang mit dem Umgang der

    Familienbedingte Aufwendungen sind dagegen durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbetrag oder Kindergeld nach § 32 Abs. 6 Satz 1 bzw. § 31 EStG) abgegolten (BFH, Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05, BFH/NV 2008, 148 = Juris Rdnr. 20; III R 30/06, BFH/NV 2008, 539 = Juris Rdnr. 22; III R 71/06, Juris Rdnr. 16; III R 55/05, Juris Rdnr. 13; III R 41/04, Juris Rdnr. 15).

    Durch die Regelungen des Familienlastenausgleichs sind auch die Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten (BFH, Urteile vom 29. August 1986 III R 209/82, BStBl. II 1987, 167 und vom 12. Juli 1991 III R 23/98, BFH/NV 1992, 172, bestätigt durch Urteile vom 27. September 2007, a. a. O.).

    Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ist auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich, etwa wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen, auswärtig für einen Beruf ausgebildet werden, in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht sind, oder im Rahmen eines Schüleraustauschs längere Zeit im Ausland leben (BFH, Urteile vom 27. September 2007 III R 71/06, Juris Rdnr. 24; III R 55/05, Juris Rdnr. 21; III R 41/04, Juris Rdnr. 23).

    Wegen der näheren Begründung dieses Ergebnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den Urteilen des BFH vom 27. September 2007 III R 28/05, Juris Rdnr. 36 - 45; III R 30/06, Juris Rdnr. 32 - 42; III R 71/06 Juris Rdnr. 27 - 37; III R 55/05 = Juris Rdnr. 23 - 33; III R 41/04, Juris Rdnr. 27 - 37 verwiesen (vgl. auch BFH, Beschluss vom 25. Februar 2009 VI B 147/08, BFH/NV 2009, 930 = Juris Rdnr. 6).

    Die Aufwendungen des Klägers zur Aufrechterhaltung seines Umgangs mit seiner Tochter stehen - wenn überhaupt - nur in einem solchen mittelbaren Zusammenhang mit der Durchsetzung seines Sorgerechts gegenüber der Kindesmutter und sind deshalb nicht außergewöhnlich (BFH, Urteil vom 27. September 2007 III R 41/04, Juris Rdnr. 25).

    Dies gilt umso mehr, als die gegen das Urteil des BFH vom 27. September 2007 III R 41/04 erhobene Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden ist (Beschluss vom 22. Oktober 2009 2 BvR 1520/08).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09

    Vollumfänglicher Werbungskostenabzug von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz

    Derartige durch die allgemeine Pflicht zur Personensorge veranlasste Reisekosten gehören zu den Aufwendungen der Lebensführung und sind durch die Regelungen über den Familienleistungsausgleich abgegolten (BFH-Urteile vom 29. August 1986 III R 209/82, BStBl II 1987, 167, vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172; vom 27. September 2007 III R 41/04, n.v., JURIS, und vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    Es liegt im Regelungsspielraum der Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind (ausführlich: BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05 und III R 41/04, jeweils a.a.O.; vergl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2011 5 K 2011/10, n.v., JURIS, NZB VI B 111/11).

  • BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10

    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung -

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764, und --betreffend die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes-- Urteile jeweils vom 27. September 2007 III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; III R 41/04, III R 55/05 und III R 71/06; jeweils juris) sind Aufwendungen außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    Soweit der III. Senat des BFH an den Grundsätzen jener Entscheidung auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgehalten hat (vgl. Urteile vom 27. September 2007 III R 41/04 für das Jahr 1998, III R 28/05 für das Jahr 1999, III R 55/05 für die Jahre 1999 und 2000, III R 30/06 für die Jahre 2001 und 2002 bzw. III R 71/06 für die Jahre 2000 bis 2002), kann daraus jedoch --entgegen dem Vorbringen des Klägers-- nicht gefolgert werden, dass der BFH lediglich für den Fall des geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Elternteils entschieden habe, dass Umgangsaufwendungen durch den Familienleistungsausgleich abgegolten und damit den typischen Kosten der Lebensführung zugeordnet sind.

    bb) Aus der Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens" kann jedoch nach der Rechtsprechung des BFH nicht geschlossen werden, dass die für den Umgang mit den Kindern entstehenden Aufwendungen --anders als die Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts-- außergewöhnlich sind (Urteil vom 27. September 2007 III R 41/04, juris).

    Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit dem BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 41/04.

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 38/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den BFH-Urteilen in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 und vom 27. September 2007 III R 41/04 (nicht veröffentlicht).
  • BFH, 15.05.2012 - VI B 111/11

    Trennungsbedingte Umgangskosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils sind

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 5. März 2009 VI R 60/07, BFH/NV 2009, 1111, und Urteile jeweils vom 27. September 2007 III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; III R 41/04, III R 55/05 und III R 71/06; jeweils juris) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    An den Grundsätzen jener Entscheidung hat der III. Senat des BFH auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgehalten (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 41/04 für das Jahr 1998, III R 28/05 für das Jahr 1999, III R 55/05 für die Jahre 1999 und 2000, III R 30/06 für die Jahre 2001 und 2002 bzw. III R 71/06 für die Jahre 2000 bis 2002).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10

    Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen

    Mit Schreiben vom 12. August 2009 wies der Beklagte darauf hin, dass die beim BFH anhängigen Verfahren wegen der Aufwendungen eines Elternteils für die Besuche des von ihm getrennt lebenden Kindes durch die Entscheidungen III R 41/04 und III R 28/05 entschieden seien.

    Der BFH weist in seinen Urteilen vom 27. September 2007 (III R 28/05 und III R 41/04) zu Recht darauf hin, dass es im Regelungsermessen des Gesetzgebers liegt, in welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind gefördert werden soll.

    Der BFH hat insbesondere die mit dem Streitfall zusammenhängenden Fragen verfassungsrechtlicher Art in den Entscheidungen III R 41/04 und III R 28/05 klar und deutlich beantwortet.

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 60/07

    Aufwendungen der Großeltern für Besuche ihres Enkelkinds als außergewöhnliche

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764, und --betreffend die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes-- Urteile jeweils vom 27. September 2007 III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; III R 41/04, III R 55/05 und III R 71/06, jeweils [...]) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    An den Grundsätzen jener Entscheidung hat der III. Senat des BFH auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgehalten (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 41/04 für das Jahr 1998, III R 28/05 für das Jahr 1999, III R 55/05 für die Jahre 1999 und 2000, III R 30/06 für die Jahre 2001 und 2002 bzw. III R 71/06 für die Jahre 2000 bis 2002).

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 10 K 2352/10

    Verfassungsmäßigkeit des Nichtabzugs der Kosten für Besuchsfahrten eines beim

    Die gegen das Urteil vom 27. September 2007 (Az. III R 41/04 n.v.) gerichtete Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1520/08) sei mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 2009 nicht zur Entscheidung angenommen worden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (vgl. Urteile des BFH vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287; III R 71/06, juris; III R 41/04, juris; III R 55/05, juris; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009 VI B 147/08, BFH/NV 2009, 930; vgl. auch FG München, Urteil vom 8. Dezember 2009 13 K 2305/07, juris).

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