Rechtsprechung
   BFH, 22.12.2011 - III R 41/07   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehrdienst - Zum zeitlichen Umfang der Prüfung der Kindergeldansprüche durch das FG - Ablaufhemmung bei Kindergeldansprüchen - Wehrdienst keine Berufsausbildung - kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern - Gesetzesauslegung durch Analogie

  • Bundesfinanzhof

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehrdienst - Zum zeitlichen Umfang der Prüfung der Kindergeldansprüche durch das FG - Ablaufhemmung bei Kindergeldansprüchen - Wehrdienst keine Berufsausbildung - kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern - Gesetzesauslegung durch Analogie

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 S. 1 EStG; Zeitlicher Umfang der Prüfung der Kindergeldansprüche durch das Finanzgericht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Kindergeld - Kein Anspruch für Übergangszeit zwischen Schule und Wehr- oder Zivildienst

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b
    Ausbildung; Kindergeld; Wehrdienst

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BFH vom 22.12.2011, Az.: III R 41/07 (Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehrdienst)" von DStR-Redaktion, original erschienen in: DStR 2012, 785 - 791.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 236, 144
  • BFHE 236, 144<
  • NJW 2012, 1981
  • BStBl II 2012, 681



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)  

  • BFH, 27.09.2012 - III R 70/11  

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

    Würde ein Kläger mit seiner Klage über diesen Zeitraum hinaus Kindergeld begehren, wäre sie insoweit unzulässig (Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681).

    Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, m. w. N.).

    Zur Begründung wird auf die jüngsten Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 (BFHE 236, 137, BStBl 2012, 678) und in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, vom 9. Februar 2012 III R 68/10 (BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686) und vom 24. Mai 2012 III R 25/09 (BFH/NV 2012, 1437) verwiesen, mit welchen die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde.

    Zwar beruhen beide Regelungen auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass Eltern von Kindern, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst leisten, wirtschaftlich nicht belastet sind und deshalb - mangels typischer Unterhaltssituation - auch keinen Anspruch auf Kindergeld haben (BFH-Urteil in BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807; s. auch Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl 2012, 681).

  • BFH, 24.05.2012 - III R 25/09  

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Der Senat hatte mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Revisionen III R 5/07 und III R 41/07 angeordnet.

    Hierüber hat der Senat zwischenzeitlich mit den Urteilen vom 22. Dezember 2011 (zu III R 5/07, BFHE 236, 137 und zu III R 41/07, BFHE 236, 144) entschieden.

    Zur Begründung wird auf die jüngst ergangenen - die bisherige Rechtsprechung bestätigenden - Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07 (BFHE 236, 137 und 144) sowie vom 9. Februar 2012 III R 68/10 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; www. bundesfinanzhof. de) verwiesen.

  • BFH, 24.05.2012 - III R 4/06  

    Wirkungsdauer der Meldung als Arbeitsuchender - Kein Kindergeld während einer

    Der Senat hatte mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Revisionen III R 5/07 und III R 41/07 angeordnet.

    Hierüber hat der Senat zwischenzeitlich mit den Urteilen vom 22. Dezember 2011 BFHE 236, 137 und BFHE 236, 144 entschieden.

    Zur Begründung wird auf die jüngst ergangenen - die bisherige Rechtsprechung bestätigenden - Senatsurteile in BFHE 236, 137 und in BFHE 236, 144 sowie vom 9. Februar 2012 III R 68/10 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, www. bundesfinanzhof. de) verwiesen.

mehr
  • BFH, 09.02.2012 - III R 68/10  

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das GG (Anschluss an die Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07).

    Zur Begründung wird auf die jüngst ergangenen - die bisherige Rechtsprechung bestätigenden - Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07 (beide zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.

  • BFH, 08.10.2008 - V R 63/07  

    Gewährung von Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren bei unzutreffenden

    In diesem Fall ist die GmbH noch beteiligungsfähig und das Verfahren nicht unterbrochen (BFH-Urteile vom 27. April 2000 I R 65/98, BFHE 191, 494, BStBl II 2000, 500, unter III.; vom 7. September 2000 III R 41/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 597; BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2006 V B 188/05, BFH/NV 2006, 2107; vom 16. April 2007 I B 115/06, BFH/NV 2007, 1674).
  • BFH, 05.07.2012 - V R 58/10  

    Zeitliche Bindungswirkung der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung - Zum

    c) Bringt der Berechtigte - wie im Streitfall - im finanzgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck, auch Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum erhalten zu wollen, ist zur Wahrung der Rechte des Kindergeldberechtigten ausnahmsweise davon auszugehen, dass ein - außer-halb des Klageverfahrens liegender - Antrag auf Kindergeld vorliegt (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144).

    Es greift eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ein, da der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, Kindergeld auch für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung lie-genden Zeitraum erhalten zu wollen (BFH-Urteil in BFHE 236, 144 Rz 48).

  • BFH, 15.03.2012 - III R 52/08  

    Kindergeld für im Inland als Arbeitnehmer tätige polnische Staatsangehörige bei

    Nachdem im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2007 eine sachliche Prüfung des Kindergeldanspruchs stattgefunden hat, beschränkt sich der Streitgegenstand der Klage hinsichtlich der Kinder M und O auf das Kindergeld für den Zeitraum von April 2005 bis Oktober 2007 und hinsichtlich des Kindes P auf das Kindergeld für den Zeitraum von April 2005 bis Mai 2007 (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2012 III R 41/07, BFHE 236, 144, unter II. 2. der Gründe).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.09.2010 - 4 K 300/08  

    Kein Kindergeldanspruch für volljährigen Sohn in achtmonatiger Übergangszeit

    § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG stellt nicht auf die Verantwortung des Kindes für die Dauer der Übergangszeit ab (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 17.11.06, 8 K 674/06, Haufe-Index 1812132, Revision anhängig BFH III R 41/07; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.05 - 5 K 456/03, Haufe-Index 1711622 Revision anhängig BFH III R 5/07 und Urteil vom 05.06.07 - 4 K 349/06, EFG 2007, 1609 ; Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.03.09 - 16 K 380/08, Haufe-Index 2187116, Revision anhängig BFH III R 25/09).

    Zur Frage der Übergangszeit des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG sind eine Vielzahl von Verfahren beim BFH anhängig (III R 61/07, III R 25/09, III R 5/07, III R 41/07).

  • BFH, 02.11.2012 - III B 88/12  

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

    Nachdem im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2011 eine sachliche Prüfung des Kindergeldanspruchs stattgefunden hat, erstreckt sich der Streitgegenstand der auf Aufhebung des Aufhebungsbescheids gerichteten Klage auf das Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2010 bis September 2011 (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, unter II. 2. der Gründe).
  • BFH, 15.03.2012 - III R 51/08  

    Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes; Kindergeld für im

    Nachdem im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2007 eine sachliche Prüfung des Kindergeldanspruchs stattgefunden hat, beschränkt sich der Streitgegenstand der Klage hinsichtlich des Kindes P auf das Kindergeld für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007 (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2012 III R 41/07, BFHE 236, 144, unter II. 2. der Gründe).
  • FG Münster, 01.06.2011 - 11 K 3869/10  

    Übergangszeit bei verspätetem Wehrdienstbeginn

  • BFH, 24.05.2012 - III R 59/10  

    Überschreiten der Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht