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   BFH, 31.08.2021 - III R 41/19   

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https://dejure.org/2021,56230
BFH, 31.08.2021 - III R 41/19 (https://dejure.org/2021,56230)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2021 - III R 41/19 (https://dejure.org/2021,56230)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2021 - III R 41/19 (https://dejure.org/2021,56230)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 62 Abs 1 S 1, EStG § ... 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG VZ 2017, AO § 88, FGO § 76, DA-KG 2020 Abschn 17.2 Abs 1 S 4
    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009
    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 32 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 3 Abs. 1, 2 des Mutterschutzgesetzes, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, § 68 Abs. 1 EStG, § 88 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung, § 76 Abs. 1, 4 FGO, § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 3 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

  • rewis.io

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

  • rechtsportal.de

    Parallelentscheidung zu BFH III R 44/19 v. 31.08.2021

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für volljährige Kinder - und der krankheitsbedingte Ausbildungsabbruch

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kindergeld auch bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen? ...

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Kindergeld für volljährige Kinder bei krankheitsbedingt Ausbildungsabbruch - Berücksichtigung nur als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind möglich

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c
    Kindergeld, Krankheit, Ausbildung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a ; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 274, 149
  • BFHE 274, 149 , BStBl II 2022, 465
  • NJW 2022, 718
  • FamRZ 2022, 524
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 22.09.2011 - III R 35/08

    Kindergeld: Eingeschränkte Überprüfbarkeit der FG-Entscheidung zum ernsthaften

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - III R 41/19
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bei einem gesunden Kind voraus, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil vom 22.09.2011 - III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, Rz 11, m.w.N.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 232, Rz 12, m.w.N.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 232, Rz 13, m.w.N.).

    Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 232, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 27.11.2019 - III R 65/18

    Berufsausbildung bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - III R 41/19
    Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind (z.B. Senatsurteil vom 27.11.2019 - III R 65/18, BFH/NV 2020, 765, Rz 9, m.w.N.).

    Andererseits genügt aber das rein formale Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses nicht, wenn es an ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsmaßnahmen fehlt (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2020, 765, Rz 10, und vom 18.01.2018 - III R 16/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402, Rz 11, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 13.06.2013 - III R 58/12

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - III R 41/19
    a) Die Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 27; vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz 14, und vom 12.11.2020 - III R 49/18, BFHE 271, 229, Rz 12).

    Dagegen ist es für den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Schutzfristen nach dem MuSchG unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834).

  • BFH, 12.11.2020 - III R 49/18

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - III R 41/19
    a) Die Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 27; vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz 14, und vom 12.11.2020 - III R 49/18, BFHE 271, 229, Rz 12).

    Letztere Bestimmung erfordert zum einen eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung, die nach der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung voraussetzt (Senatsurteil in BFHE 271, 229, Rz 14).

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - III R 41/19
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 47/02 (BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c) für den Fall zugelassen, dass die Ausbildung infolge einer Erkrankung oder wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes --MuSchG--) unterbrochen wird.

    Vorausgesetzt wurde insoweit jedoch, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist (BFH-Urteile in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c, sowie in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c).

  • BFH, 27.11.2019 - III R 44/17

    Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind; Feststellung eines Gendefektes

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - III R 41/19
    Zweck dieses Kriteriums ist es, vorübergehende Gesundheitsstörungen aus dem Behinderungsbegriff auszuschließen und damit nur Beeinträchtigungen eines bestimmten Schweregrades zu erfassen (Senatsurteil vom 27.11.2019 - III R 44/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz 26).

    Dabei ist --um den Gleichlauf mit der Feststellung einer Behinderung zu gewährleisten-- nicht die (rückblickend) seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung tatsächlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung maßgebend (BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 22; Senatsurteil in BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz 26).

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 71/99

    Kindergeld: fehlender Ausbildungsplatz

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - III R 41/19
    Dabei ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern (BFH-Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473, unter II.b aa).

    b) In der Person des Kindes liegende Gründe, welche der Aufnahme einer Berufsausbildung entgegenstehen, liegen z.B. vor, wenn ein Kind nicht die Voraussetzungen für den angestrebten Studiengang erfüllt (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 473) oder wenn ausländerrechtliche Gründe einer Berufsausbildung entgegenstehen (Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210).

  • BFH, 07.04.2011 - III R 24/08

    Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - III R 41/19
    a) Die Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 27; vom 13.06.2013 - III R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834, Rz 14, und vom 12.11.2020 - III R 49/18, BFHE 271, 229, Rz 12).

    b) In der Person des Kindes liegende Gründe, welche der Aufnahme einer Berufsausbildung entgegenstehen, liegen z.B. vor, wenn ein Kind nicht die Voraussetzungen für den angestrebten Studiengang erfüllt (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 473) oder wenn ausländerrechtliche Gründe einer Berufsausbildung entgegenstehen (Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210).

  • BFH, 18.01.2018 - III R 16/17

    Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - III R 41/19
    Andererseits genügt aber das rein formale Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses nicht, wenn es an ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsmaßnahmen fehlt (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2020, 765, Rz 10, und vom 18.01.2018 - III R 16/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402, Rz 11, jeweils m.w.N.).

    Das Kind muss die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bemühungen antreten können (BFH-Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843, unter II.2.a; Senatsurteile vom 27.09.2012 - III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 26, sowie in BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402, Rz 16).

  • BFH, 20.07.2006 - III R 69/04

    Kindergeld: Kind in Untersuchungshaft

    Auszug aus BFH, 31.08.2021 - III R 41/19
    Gleiches hat der BFH für den Fall angenommen, dass das Kind während eines Ausbildungsverhältnisses in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland mit einem Ausreiseverbot belegt wird (BFH-Urteil vom 20.07.2006 - III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c).

    Vorausgesetzt wurde insoweit jedoch, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist (BFH-Urteile in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.c, sowie in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c).

  • BFH, 27.09.2012 - III R 70/11

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • BFH, 08.11.1999 - VI B 322/98

    Kindergeld: Fehlender Ausbildungsplatz

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 79/99

    Neues zum Kindergeld: Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 31/14

    Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung einer Jugendlichen in einer

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

  • BFH, 19.01.2017 - III R 44/14

    Kindergeld: Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, psychisch erkranktes

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 7 K 391/18

    Kindergeld: Berücksichtigung bei Erkrankung während der Ausbildung

  • BFH, 15.12.2021 - III R 43/20

    Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind bei fortbestehendem

    c) Die Unterbrechung der Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses steht der Berücksichtigung aber --wie auch die weitere Berücksichtigung eines ausbildungswilligen, sich aber vorübergehend nicht um einen Ausbildungsplatz bemühenden Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Senatsurteil vom 31.08.2021 - III R 41/19, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2022, 718)-- nur dann nicht entgegen, wenn die Erkrankung vorübergehend ist.

    bb) Unterbleiben Ausbildungsmaßnahmen wegen einer Erkrankung, so darf die gesundheitliche Beeinträchtigung daher --ebenso wie bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz (Senatsurteil in NJW 2022, 718)-- regelmäßig nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, wenn das Kind weiter wegen seiner Ausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden soll.

  • FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 51/22

    Streit um die Kindergeldberechtigung für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes

    Das Kind muss die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bemühungen antreten können (BFH, Urteil vom 31. August 2021 III R 41/19, BFHE 274, 149 , BStBl II 2022, 465 , juris Rz 20 m. w. N.).

    bb) Ist es dem Kind im Streitzeitraum noch nicht möglich, sich zu bewerben, weil z. B. das Bewerbungsverfahren für einen Studienplatz in dem gewünschten Fach bei der Hochschule für das nächste Semester noch nicht eröffnet wurde, kommt eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG in Betracht, wenn die Ausbildungswilligkeit des Kindes für den Anspruchszeitraum nachgewiesen wird (vgl. auch z. B. BFH, Urteile vom 31. August 2021 III R 41/19, BFHE 274, 149 , BStBl II 2022, 465 , juris Rz 28; III R 52/20, BFH/NV 2022, 346 , juris Rz 20; beide zur Berücksichtigung eines längerfristig erkrankten Kindes).

    Wegen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 Abs. 1 und 2 AO , § 76 Abs. 1 und 4 FGO ) sind aber auch andere Nachweise denkbar (vgl. z. B. BFH, Urteil in BFHE 274, 149 , BStBl II 2022, 465 , juris Rz 29; in BFH/NV 2022, 346 , juris Rz 24; beide zum Nachweis der Ausbildungswilligkeit eines längerfristig erkrankten Kindes).

  • FG Hamburg, 12.10.2023 - 1 K 121/22

    Kindergeldrecht: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung

    Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits, in denen der BFH eine Abgrenzung ausschließlich danach vornimmt, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauert (BFH-Urteile vom 31. August 2021, III R 41/19; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19; vom 15. Dezember 2021, III R 43/20).

    Die Entscheidungen des BFH zur Berücksichtigung erkrankter Kinder bei Abbruch oder Unterbrechung einer Ausbildung (31. August 2021, III R 41/19; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19 und vom 15. Dezember 2021, III R 43/20), auf die das Gericht in einem Hinweisschreiben vom 2. Februar 2023 hingewiesen hatte, seien nicht anwendbar.

    Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits (BFH-Urteile vom 31. August 2021, III R 41/19, BFHE 274, 149; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19, juris, BFH-Homepage, vom 15. Dezember 2021, III R 43/20, juris, BFH-Homepage).

  • FG Münster, 01.07.2020 - 11 K 1832/19

    Einkommensteuer: Anspruch auf Kindergeld nach einer Erkrankung des Kindes während

    Die Frage, unter welchen Umständen der Anspruch auf Kindergeld für ein in der Ausbildung erkranktes Kind fortbesteht, ist auch Gegenstand des Revisionsverfahrens BFH III R 41/19.
  • BFH, 07.10.2021 - III R 48/19

    Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem

    c) Ist ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen im Falle der erfolgreichen Bewerbung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kommt --wie der Senat mit Urteil vom 31.08.2021 - III R 41/19 (BFH/NV 2022, 385) entschieden hat-- eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht.
  • BFH, 07.10.2021 - III R 8/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19 - Kindergeld;

    c) Ist ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen im Falle der erfolgreichen Bewerbung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kommt --wie der Senat mit Urteil vom 31.08.2021 - III R 41/19 (BFH/NV 2022, 385) entschieden hat-- eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht.
  • FG Bremen, 10.11.2022 - 2 K 37/20

    Rechtswidrige Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für Unter-25-Jährigen bei

    In Abgrenzung zu den einer Prüfung des Unterhaltsbedarfs unterworfenen Fällen eines Kindergeldanspruchs für ein behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kommt eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst c EStG nach der neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 12. November 2020 - III R 49/18 -, BFHE 271, 229 , BStBl II 2021, 390 ; Urteil vom 18. Februar 2021 - III R 35/19 -, BFH/NV 2021, 938 ; Urteile vom 31. August 2021: - III R 41/19 -, BFHE 274, 149 , BStBl II 2022, 465 ; - III R 42/19 -, BFH/NV 2022, 348 ; - III R 43/19 -, BFH/NV 2022, 340 ; - III R 13/20 -, BFH/NV 2022, 343 ; - III R 52/20 -, BFH/NV 2022, 346 ; Urteile vom 7. Oktober 2021: - III R 48/19 -, BFH/NV 2022, 736 ; - III R 8/20 -, BFH/NV 2022, 617 ; Urteil vom 15. Dezember 2021 - III R 43/20 -, BFHE 275, 164 , BStBl II 2022, 472 ) nur in Betracht, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt.
  • FG Bremen, 10.11.2022 - 2 K 16/21

    Rechtswidrige Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für Unter-25-Jährigen bei

    In Abgrenzung zu den einer Prüfung des Unterhaltsbedarfs unterworfenen Fällen eines Kindergeldanspruchs für ein behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kommt eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst c EStG nach der neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 12. November 2020 - III R 49/18 -, BFHE 271, 229 , BStBl II 2021, 390 ; Urteil vom 18. Februar 2021 - III R 35/19 -, BFH/NV 2021, 938 ; Urteile vom 31. August 2021: - III R 41/19 -, BFHE 274, 149 , BStBl II 2022, 465 ; - III R 42/19 -, BFH/NV 2022, 348 ; - III R 43/19 -, BFH/NV 2022, 340 ; - III R 13/20 -, BFH/NV 2022, 343 ; - III R 52/20 -, BFH/NV 2022, 346 ; Urteile vom 7. Oktober 2021: - III R 48/19 -, BFH/NV 2022, 736 ; - III R 8/20 -, BFH/NV 2022, 617 ; Urteil vom 15. Dezember 2021 - III R 43/20 -, BFHE 275, 164 , BStBl II 2022, 472 ) nur in Betracht, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt.
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