Rechtsprechung
   BFH, 10.08.1984 - III R 41/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,242
BFH, 10.08.1984 - III R 41/75 (https://dejure.org/1984,242)
BFH, Entscheidung vom 10.08.1984 - III R 41/75 (https://dejure.org/1984,242)
BFH, Entscheidung vom 10. August 1984 - III R 41/75 (https://dejure.org/1984,242)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,242) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schätzung der üblichen Miete für eigengenutzten Wohnraum bei im Ertragswertverfahren bewerteten Einfamilienhäusern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 289
  • NJW 1985, 1183
  • BB 1985, 110
  • DB 1985, 471
  • BStBl II 1985, 36
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.12.1974 - III R 82/73

    Abweichung der üblichen Miete von der vereinbarten Miete um mehr als 20 v. H.

    Auszug aus BFH, 10.08.1984 - III R 41/75
    Es kommen nur innerhalb derselben Region belegene Objekte in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191).

    Jedem Grundstückseigentümer bleibt es jedoch unbenommen, eine abweichende (niedrigere) individuelle Kostenmiete für sein Grundstück darzulegen (BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191).

    Der erkennende Senat hat die Ableitung der üblichen Miete aus der pauschal ermittelten Kostenmiete zwar gebilligt (vgl. BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54; BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191).

  • BFH, 11.10.1974 - III R 103/73

    Bei fehlender Vergleichsmiete kann die Kostenmiete als übliche Miete angesetzt

    Auszug aus BFH, 10.08.1984 - III R 41/75
    Ein Ansatz der Kostenmiete entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 1974 III R 103/73 (BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54) würde zu einem erheblich höheren Einheitswert führen und den Kläger in unzumutbarer Weise benachteiligen.

    Der erkennende Senat hat die Ableitung der üblichen Miete aus der pauschal ermittelten Kostenmiete zwar gebilligt (vgl. BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54; BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191).

  • BFH, 24.09.1976 - III B 12/76

    Zur Frage der Verletzung des Steuergeheimnisses bei Bekanntgabe von

    Auszug aus BFH, 10.08.1984 - III R 41/75
    Die Mietspiegel sind dabei je nach den örtlichen Verhältnissen und dem zur Verfügung stehenden Miet- und Kontrollmaterial nach Grundstücksarten, Baujahrgruppen, Ausstattungsgruppen, Lage der Grundstücke sowie nach solchen Wohnraumgruppen gegliedert, für die am Hauptfeststellungszeitpunkt unterschiedliche Mietpreisregelungen bestanden (BFH-Beschluß vom 24. September 1976 III B 12/76, BFHE 120, 270, BStBl II 1977, 196).

    Die örtlichen Mietspiegel entsprechen damit den Kriterien, die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG für die Schätzung der üblichen Miete durch Vergleich mit vermieteten Grundstücken maßgebend sind (Rössler/Troll/Langner, a. a. O., § 79 BewG Anm. 58, unter Hinweis auf den Beschluß in BFHE 120, 270, BStBl II 1977, 196).

  • BFH, 26.09.1980 - III R 21/78

    Der gemeine Wert unbebauter Grundstücke ist aus Kaufpreisen vergleichbarer

    Auszug aus BFH, 10.08.1984 - III R 41/75
    Mietspiegel haben demnach bei der Einheitsbewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren eine ähnliche Bedeutung wie die Richtwerte bei der Ermittlung des gemeinen Wertes unbebauter Grundstücke (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1980 III R 21/78, BFHE 132, 101, BStBl II 1981, 153).
  • BFH, 26.01.1979 - III R 99/76

    Wertfortschreibung - Einheitswert - Veränderung der Bausubstanz -

    Auszug aus BFH, 10.08.1984 - III R 41/75
    Die Formulierung des Gesetzes "regelmäßig gezahlt wird" läßt erkennen, daß die übliche Miete in erster Linie unmittelbar aus tatsächlich gezahlten Mieten für Vergleichsobjekte abzuleiten ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1974 III R 81/73, BFHE 114, 257, BStBl II 1975, 188; vom 19. Dezember 1975 III R 6/75, BFHE 118, 76, BStBl II 1976, 283, und vom 26. Januar 1979 III R 99/76, BFH 126, 569, BStBl II 1979, 254, sowie Rössler/Troll/Langner, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 13. Aufl., § 79 BewG Anm. 54).
  • BFH, 19.12.1975 - III R 6/75

    Ermittlung der üblichen Miete für ein mit öffentlichen Mitteln gefördertes

    Auszug aus BFH, 10.08.1984 - III R 41/75
    Die Formulierung des Gesetzes "regelmäßig gezahlt wird" läßt erkennen, daß die übliche Miete in erster Linie unmittelbar aus tatsächlich gezahlten Mieten für Vergleichsobjekte abzuleiten ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1974 III R 81/73, BFHE 114, 257, BStBl II 1975, 188; vom 19. Dezember 1975 III R 6/75, BFHE 118, 76, BStBl II 1976, 283, und vom 26. Januar 1979 III R 99/76, BFH 126, 569, BStBl II 1979, 254, sowie Rössler/Troll/Langner, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 13. Aufl., § 79 BewG Anm. 54).
  • BFH, 18.12.1979 - VIII R 27/77

    Zeugenvernehmung - Einspruchsentscheidung - Unterlassen einer Zeugenvernehmung -

    Auszug aus BFH, 10.08.1984 - III R 41/75
    Nach dieser Vorschrift ist das Absehen von einer eigenen Sachentscheidung durch das FG nur möglich, wenn das FG wesentliche Verfahrensmängel des FA feststellt und eine weitere, einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordernde Sachaufklärung für nötig hält (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1979 VIII R 27/77, BFHE 130, 7, BStBl II 1980, 330).
  • BFH, 29.11.1974 - III R 81/73

    Begriff der üblichen Miete

    Auszug aus BFH, 10.08.1984 - III R 41/75
    Die Formulierung des Gesetzes "regelmäßig gezahlt wird" läßt erkennen, daß die übliche Miete in erster Linie unmittelbar aus tatsächlich gezahlten Mieten für Vergleichsobjekte abzuleiten ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1974 III R 81/73, BFHE 114, 257, BStBl II 1975, 188; vom 19. Dezember 1975 III R 6/75, BFHE 118, 76, BStBl II 1976, 283, und vom 26. Januar 1979 III R 99/76, BFH 126, 569, BStBl II 1979, 254, sowie Rössler/Troll/Langner, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 13. Aufl., § 79 BewG Anm. 54).
  • BFH, 16.12.1968 - GrS 3/68

    Möglichkeit der Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Antrag auf Abänderung

    Auszug aus BFH, 10.08.1984 - III R 41/75
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 16. Dezember 1968 GrS 3/68 (BFHE 94, 436, BStBl II 1969, 192) darf das FG, wenn - wie im Streitfall - die Abänderung eines in § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO angeführten Verwaltungsakts beantragt ist, den Verwaltungsakt nicht nach freiem Ermessen in vollem Umfang aufheben.
  • BFH, 18.11.1998 - II R 79/96

    Kostenmiete bei Aufstellung der Mietspiegel

    Scheitert aber --wie im Streitfall-- eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, daß nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete auf die von den FÄ für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 2/86, BFH/NV 1989, 626, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, m.w.H.).

    Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart oder auch desselben Alters Spiegelmieten für bestimmte Grundstücksgruppen aus den Spiegelmieten für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anderer Grundstücksarten oder eines anderen Baujahrs abgeleitet wurden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, sowie vom 10. August 1984 III R 18/76, BFHE 142, 297, BStBl II 1985, 200).

    Die von der Rechtsprechung bislang nur für Fälle der Einzelbewertung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Rückgriffs auf die "Kostenmiete" (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1974 III R 103/73, BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), besteht grundsätzlich auch für die Aufstellung der Mietspiegel.

    Gleichwohl erscheint die Übernahme der "Kostenmiete" in diesen Fällen als das geeignetste Mittel, eine wenigstens einigermaßen gleichmäßige Bewertung bebauter Grundstücke im Wege des Ertragswertverfahrens zu erreichen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54 und in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    Die Auffassung des FG, die Mietspiegelwerte müßten aus einer ausreichend großen Anzahl von tatsächlich vereinbarten Mieten vergleichbarer Objekte abgeleitet sein, wird hingegen der besonderen Bedeutung, die den Mietspiegeln bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zukommt (vgl. hierzu das BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), nicht gerecht, weil danach im Ergebnis in diesen Fällen die Bildung und der Ansatz einer Spiegelmiete generell ausgeschlossen wäre und eine mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Bewertung nur schwer vereinbare Einzelwertermittlung erfolgen müßte.

  • BFH, 04.03.1999 - II R 106/97

    Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG

    Scheitert aber --wie im Streitfall-- eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, daß nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete auf die von den FÄ für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 2/86, BFH/NV 1989, 626, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, mit weiteren Hinweisen).

    Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart oder auch desselben Alters Spiegelmieten für bestimmte Grundstücksgruppen aus den Spiegelmieten für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anderer Grundstücksarten oder eines anderen Baujahrs abgeleitet wurden (BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, sowie BFH-Urteil vom 10. August 1984 III R 18/76, BFHE 142, 297, BStBl II 1985, 200).

    Die von der Rechtsprechung bislang nur für Fälle der Einzelbewertung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Rückgriffs auf die "Kostenmiete" (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1974 III R 103/73, BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), besteht grundsätzlich auch für die Aufstellung der Mietspiegel.

    Die Übernahme der "Kostenmiete" erscheint in diesen Fällen als das geeignetste Mittel, eine wenigstens einigermaßen gleichmäßige Bewertung bebauter Grundstücke im Wege des Ertragswertverfahrens zu erreichen (BFH-Urteile in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    Die Auffassung des FG, die Mietspiegelwerte müßten aus einer ausreichend großen Anzahl von tatsächlich vereinbarten Mieten vergleichbarer Objekte abgeleitet sein, wird hingegen der besonderen Bedeutung, die den Mietspiegeln bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zukommt (vgl. hierzu das BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), nicht gerecht, weil danach im Ergebnis in diesen Fällen die Bildung und der Ansatz einer Spiegelmiete generell ausgeschlossen wäre und eine --vom FA im Massenverfahren kaum zu bewältigende-- Einzelwertermittlung erfolgen müßte.

  • BFH, 04.03.1999 - II R 69/97

    Kostenmiete; Mietspiegel

    Scheitert aber --wie im Streitfall-- eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, daß nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete auf die von den FÄ für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 2/86, BFH/NV 1989, 626, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, m.w.H.).

    Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart oder auch desselben Alters Spiegelmieten für bestimmte Grundstücksgruppen aus den Spiegelmieten für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anderer Grundstücksarten oder eines anderen Baujahrs abgeleitet wurden (BFH-Urteile in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, sowie vom 10. August 1984 III R 18/76, BFHE 142, 297, BStBl II 1985, 200).

    Die von der Rechtsprechung bislang nur für Fälle der Einzelbewertung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Rückgriffs auf die "Kostenmiete" (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1974 III R 103/73, BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), besteht grundsätzlich auch für die Aufstellung der Mietspiegel.

    Die Übernahme der "Kostenmiete" erscheint in diesen Fällen als das geeignetste Mittel, eine wenigstens einigermaßen gleichmäßige Bewertung bebauter Grundstücke im Wege des Ertragswertverfahrens zu erreichen (BFH-Urteile in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    Die Auffassung des FG, die Mietspiegelwerte müßten aus einer ausreichend großen Anzahl von tatsächlich vereinbarten Mieten vergleichbarer Objekte abgeleitet sein, wird hingegen der besonderen Bedeutung, die den Mietspiegeln bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zukommt (vgl. hierzu das BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), nicht gerecht, weil danach im Ergebnis in diesen Fällen die Bildung und der Ansatz einer Spiegelmiete generell ausgeschlossen wäre und eine --vom FA im Massenverfahren kaum zu bewältigende-- Einzelwertermittlung erfolgen müßte.

  • BFH, 10.08.1984 - III R 18/76

    Ableitung der üblichen Miete bei steuerbegünstigtem eigengenutzten Wohnraum aus

    Sie ist in erster Linie durch unmittelbaren Vergleich aus tatsächlich gezahlten Mieten für Vergleichsobjekte abzuleiten (vgl. das Senatsurteil vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    Die Kostenmiete ist anzusetzen, wenn Schätzungsgrundlagen der vorgenannten Art nicht zur Verfügung stehen (BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    a) Der Senat geht davon aus, daß für das gesamte Stadtgebiet nach Grundstücksarten, Baujahrgruppen, Ausstattungsstandard und Lage der Grundstücke sowie nach Finanzierungsart gegliederte Mietspiegel vorhanden sind (BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    Soweit ein gesonderter Mietspiegel für Einfamilienhäuser nicht bestehen sollte, erscheint es vertretbar, die übliche Miete für das streitbefangene Grundstück aus der Mietspiegelmiete für Wohnungen gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung in Mietwohngrundstücken in der Weise abzuleiten, daß die Annehmlichkeit des Wohnens im eigenen Reiheneinfamilienhaus durch einen angemessenen Zuschlag berücksichtigt wird (BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

  • BFH, 06.07.2011 - II R 35/10

    Bewertung eines besonders gestalteten und ausgestatteten Mietwohngrundstücks im

    Maßgebend ist dabei die nach der objektiven Beschaffenheit des Grundstücks und den örtlichen Verhältnissen üblicherweise erzielbare Miete (BFH-Urteil vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    Es kommen dabei nur innerhalb derselben Region gelegene Objekte in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    Dem steht nicht entgegen, wenn die Finanzbehörden Spiegelmieten für einzelne Grundstücksarten wie etwa Ein- und Zweifamilienhäuser wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart aus den Spiegelmieten für Wohnungen gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung in Gebäuden anderer Grundstücksarten oder aus entsprechenden Mieten von in derselben Region gelegenen Grundstücken gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung abgeleitet haben (BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

  • BFH, 09.02.2011 - II R 12/10

    Beitrittsgebiet: Ermittlung der üblichen Miete bei Wertfortschreibung

    Dazu kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete notfalls auf die von den Finanzämtern für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel oder ähnliche Schätzungsgrundlagen zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG (entspricht § 34 Abs. 4 Satz 2 RBewDV) maßgebenden Kriterien den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 150; vom 18. November 1998 II R 79/96, BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10; vom 23. November 1988 II R 2/86, BFH/NV 1989, 626, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36) die Ableitung der üblichen Miete über einen Vergleich mit den andere Grundstücksarten oder andere Gemeinden bzw. Gemeindeteile betreffenden Mietspiegeln zulässig ist und dass sich die durch die Anwendung von Mietspiegeln zwangsläufig ergebenden Ungenauigkeiten die Gleichmäßigkeit der Wertfeststellungen lediglich in einem Maße beeinträchtigen, das wegen der technischen Schwierigkeiten einer Massenbewertung auch bei Anwendung einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise grundsätzlich noch hingenommen werden kann.

    Soweit eine Ableitung der üblichen Miete durch unmittelbaren Vergleich mit tatsächlich gezahlten Mieten für vergleichbare vermietete Objekte oder aus Mietspiegelmieten nicht möglich ist, kann ausnahmsweise eine Ermittlung der Miete durch Sachverständigengutachten in Betracht kommen (BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

    In seinem Ergänzungsbeschluß vom 22. Mai 1979 führt das vorlegende Gericht zusätzlich aus, daß der Bundesminister der Finanzen in einem beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren III R 41/75 vorgetragen habe, das Einheitswertniveau der im Ertragswertverfahren ermittelten Einheitswerte von Wohngrundstücken (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstücke) erreiche überwiegend nicht einmal 50 v. H. der Verkehrswerte von 1964.
  • BFH, 17.02.1999 - II R 48/97

    Mietspiegel

    Scheitert --wie im Streitfall-- eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, daß nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete auf die von den FÄ für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 2/86, BFH/NV 1989, 626, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, mit weiteren Hinweisen).

    Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart oder auch desselben Alters Spiegelmieten für bestimmte Grundstücksgruppen aus den Spiegelmieten für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anderer Grundstücksarten oder eines anderen Baujahrs abgeleitet wurden (BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, sowie BFH-Urteil vom 10. August 1984 III R 18/76, BFHE 142, 297, BStBl II 1985, 200).

  • FG Niedersachsen, 27.08.1996 - I 119/90

    Bewertung; Einheitsbewertung bei nicht preisgebundenen Mietwohngrundstücken

    1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, [BFH 10.08.1984 - III R 41/75] BStBl II 1985, 36, [BFH 10.08.1984 - III R 41/75] grundsätzlich auf die Mietspiegel der Finanzbehörden als Schätzungshilfsmittel zurückzugreifen.

    Daß er lediglich die Mieten für Mehrfamilienhäuser wiedergibt, ist nach der Entscheidung BFH, BFHE 142, 289, [BFH 10.08.1984 - III R 41/75] BStBl II 1985, 36, [BFH 10.08.1984 - III R 41/75] grundsätzlich unschädlich.

    Sie sind entsprechend der o.a. Verfügung der OFD Hannover vom 20. März 1967 aus den von der LTS ermittelten durchschnittlichen Bau- und Grundstückskosten durch Anwendung eines Hundertsatzes von 6 - den der BFH in seinem Urteil BFHE 142, 289, [BFH 10.08.1984 - III R 41/75] BStBl II 1985, 36 [BFH 10.08.1984 - III R 41/75] zur pauschalen Ermittlung der individuellen Kostenmiete zugelassen hat - entstanden und anschließend den örtlichen Gegebenheiten angeglichen worden.

  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 1 K 202/00

    Einheitswertfeststellung eines im Ertragswertverfahren bewerteten Grundstücks;

    Sind vergleichbare ähnlich vermietete Objekte nicht vorhanden, so ist die Schätzung anhand der betreffenden Mietspiegel der Finanzämter vorzunehmen (BFH-Urteil vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    Dieser Wert ist um Zuschläge für die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter um 5 v. H. und wegen des Wohnens im eigenen Einfamilienhaus (sog. Einfamilienhauszuschlag - vgl. dazu Urteil des BFH vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36) in Höhe von 6 v. H. zu erhöhen.

  • OVG Sachsen, 07.03.2014 - 3 A 173/12

    Ansetzen der üblichen Miete mit Null bei Nichtnutzung eines Wohngebäudes bei

  • OVG Sachsen, 12.06.2014 - 3 A 674/12

    Nichtvertretenmüssen einer Ertragsminderung

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.08.2020 - 10 K 10303/19

    Einzelheiten zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete gemäß § 21 Abs. 2 EStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.01.2009 - 14 K 14121/07

    Keine Befreiung von der Berliner Zweitwohnsteuer gem. § 2 Abs. 7 Nr. 7 BlnZwStG

  • BFH, 10.08.1984 - III R 82/75

    Keine Ableitung der üblichen Miete aus Mietspiegeln für den öffentlich

  • BFH, 29.01.2013 - II B 111/11

    Ermittlung der üblichen Miete nur ausnahmsweise durch Sachverständigengutachten

  • BFH, 05.05.1999 - II R 54/97

    Vervielfältiger nach BewG; Mietspiegel

  • FG Baden-Württemberg, 14.05.1997 - 3 K 277/93

    Einheitsbewertung nach Ertragswertverfahren; Bemessung der anzusetzenden

  • BFH, 15.10.1986 - II R 230/81

    Der Wegfall der Grundsteuervergünstigung führt zu einer Änderung der

  • BFH, 24.07.1985 - II R 147/77

    Gemischtgenutzte Grundstücke sind im Sachwertverfahren zu bewerten, wenn ein

  • FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 3625/09

    Jahresmiete, öffentlich geförderter Wohnungsbau, WoFG , II. WobauG

  • FG Baden-Württemberg, 14.05.1997 - 3 K 122/94

    Einheitsbewertung nach Ertragswertverfahren; Ermittlung der Jahresrohmiete von

  • BFH, 28.01.1987 - II R 234/81

    Einbeziehung eines Kellerraums und Abstellraums in die Wohnflächenberechnung

  • FG Baden-Württemberg, 24.03.1995 - 3 K 231/89
  • BFH, 28.06.2000 - II R 27/98

    Grundstücke im Beitrittsgebiet; Wertfortschreibung wegen geänderter tatsächlicher

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.04.2008 - 4 K 2075/06

    Berücksichtigung des Leerstandes von Wohnraum bei der Bewertung der

  • FG München, 09.11.2016 - 4 K 1098/13

    Einheitsbewertung: Schätzung der üblichen Miete bei renoviertem Altbau -

  • OVG Sachsen, 12.06.2014 - 3 A 673/12

    Parallelentscheidung zu 3 A 674/12 - Urteil vom 12. Juni 2014,

  • FG Berlin, 04.10.2000 - 2 K 2138/96

    Oberfinanzdirektion berechtigt zur Aufstellung eines Mietspiegels

  • BFH, 26.07.1989 - II R 65/86

    Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes maßgebende Jahresrohmiete nach

  • FG Hessen, 10.10.2002 - 3 K 4068/99

    Ertragswert; Sachwert; Schwimmbad; Ausstattungsmerkmal; Siedlungshaus -

  • BFH, 24.03.1999 - II B 98/98

    VSt; Verfassungsmäßigkeit einigungsbedingter Sonderregelungen

  • BFH, 16.06.1999 - II R 86/97

    Öffentlich geförderter Wohnungsbau, Jahresrohmiete

  • BFH, 25.01.1989 - II R 111/88

    Keine Ermäßigung der anzusetzenden Jahresrohmiete für eine Eigentumswohnung, die

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 67/99
  • BFH, 28.04.1998 - II B 27/97

    Festlegung eines Einheitswertes für ein Grundstück

  • BFH, 03.05.1989 - II R 49/86

    Maßgeblichkeit der Marktmiete (Wertverhältnisse 1964) bei Widerruf der

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.09.1999 - 2 L 70/99

    Verwendung von Grundsteuerinformationen zur Festsetzung der Zweitwohnungsteuer

  • BFH, 17.05.1990 - II R 32/87

    Bewertung von Einkaufszentren im Sachwertverfahren

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2012 - 3 K 3189/09

    Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.2003

  • FG Sachsen, 22.11.2004 - 5 K 1609/01

    Unbenutzbarkeit eines Gebäudes - Artfeststellung und Jahresrohmieten bei im

  • BFH, 23.11.1988 - II R 2/86

    Grundstücksbewertung mittels erzielbarer Mietpreise nach Beendigung der

  • FG Niedersachsen, 21.06.2001 - 1 K 459/96

    Entgegenstehen des Grundsatzes von Treu und Glauben bei bloßem Zeitablauf der

  • FG Nürnberg, 02.08.2000 - IV 219/99

    Ausschlußfrist nach § 364b AO bei Veranlagung

  • BFH, 05.05.1993 - II R 71/90

    Durchgreifen einer Verfahrensrüge bei Entscheidung eines Gerichts ohne nähere

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2001 - 3 K 232/98

    Fortscheibung des Einheitswerts für ein Mietwohnhaus wegen zusätzlich ausgebauter

  • BFH, 16.06.1980 - III B 41/79

    Ermittlung des Einheitswertes - Zweifamilienhaus - Ertragswertverfahren -

  • FG Baden-Württemberg, 03.03.2000 - 3 K 61/96

    Verfassungsmäßigkeit der Festhaltung an den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 für

  • FG Niedersachsen, 15.04.1997 - I 129/92

    Bewertung; Bewertung eines unter Denkmalschutz stehenden renovierten Gebäudes

  • FG Niedersachsen, 04.02.1997 - I 233/94
  • FG Niedersachsen, 21.01.1997 - I 195/93
  • FG Niedersachsen, 28.10.1997 - I 188/93
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht