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   BFH - III R 47/20   

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BFH - III R 47/20 (https://dejure.org/9999,138310)
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Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 222 ; AO § 16 ; FVG § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 4 ; FVG § 17 Abs 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 222, AO § 16, FVG § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 4, FVG § 17 Abs 2
    Kindergeld, Stundung, Zuständigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 3048/17

    Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig

    d) Die sachliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit B als Inkasso-Service der Bundesagentur für den Erlass von Verwaltungsakten im Erhebungsverfahren und die Zuständigkeit der hier beklagten Familienkasse NRW Nord für Einspruchsentscheidungen gegen Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit B als Inkasso-Service nach §§ 16, 367 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG werden von einigen Finanzgerichten abgelehnt (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.5.2019 10 K 3317/18 AO bei juris, Revision beim BFH III R 36/19 und FG München, Urteil vom 7.7.2020 5 K 2557/19 bei juris, Revision beim BFH III R 47/20; anderer Ansicht z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2020 7 K 14045/18 bei juris, rechtskräftig, alle jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 K 2769/19

    Ablehnung der Stundung gegenüber Steuerschuldnerin wegen ihrerseitigem Verstoß

    Insbesondere hätte eine solche Übertragung der Zuständigkeit nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützt werden können, da es sich bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, nicht um eine Frage der örtlichen, sondern der sachlichen Zuständigkeit handelt (im Ergebnis ebenso u.a. Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Rev. III R 21/18; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO , Rev. anhängig unter III R 36/19; FG München, Urteil vom 07.07.2020 - 5 K 2557/19, juris, Rev. anhängig unter III R 47/20).

    Insbesondere greift § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG nicht, da diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Zuständigkeitskonzentration nur für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten ermöglicht, nicht jedoch für alle Bezirke bzw. sämtliche Kindergeldberechtigten (so auch FG München, Urteil vom 07.07.2020 - 5 K 2557/19, juris, Rev. anhängig unter III R 47/20).

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Dagegen wird der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG bzw. der Deutung des Vorstandsbeschlusses widersprochen durch das Sächsische FG, Urteil vom 7.3.2018 8 K 1527/17 Kg, bei juris, Revision beim BFH unter III R 21/18 anhängig; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.5.2019 10 K 3317/18 AO, bei juris, Revision III R 36/19; Hessisches FG, Beschluss vom 30.8.2019 12 V 591/19, EFG 2020, 218; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.4.2020 13 K 258/19, bei juris, rechtskräftig, FG München, Gerichtsbescheid vom 3.7.2020 5 K 2783/19, Revision III R 46/20 und Urteil vom 7.7.2020 5 K 2557/19, Revision III R 47/20).
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    Die Revision wird im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 21/18 gegen das Urteil des Sächsische FG vom 7. März 2018, III R 36/19 gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO und III R 47/20 gegen das Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
  • FG Münster, 03.12.2020 - 3 K 2344/20

    Stundung eines Rückforderungsanspruchs aus persönlichen Billigkeitsgründen bzgl.

    Wegen der Frage der sachlichen Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen im Erhebungsverfahren betreffend Kindergeld und der sachlichen Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen diesbezüglich ablehnende Entscheidungen sind bereits mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig (III R 47/20, III R 46/20, III R 36/19 und III R 21/18).
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 2208/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    Die Revision wird im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 21/18 gegen das Urteil des Sächsische FG vom 7. März 2018, III R 36/19 gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO und III R 47/20 gegen das Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1861/19

    Säumniszuschlag bei Kindergeldrückforderung und Zuständigkeit der Behörden bei

    Die Revision wird im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 21/18 gegen das Urteil des Sächsische FG vom 7. März 2018, III R 36/19 gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO und III R 47/20 gegen das Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
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