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   BFH, 24.06.1981 - III R 49/78   

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https://dejure.org/1981,449
BFH, 24.06.1981 - III R 49/78 (https://dejure.org/1981,449)
BFH, Entscheidung vom 24.06.1981 - III R 49/78 (https://dejure.org/1981,449)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 1981 - III R 49/78 (https://dejure.org/1981,449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    BewG § 3, § 97 Abs. 1 Nr. 5; StAnpG § 11 Nr. 5

  • Wolters Kluwer

    Betriebsvermögen - Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufteilung des Einheitswerts von Personengesellschaften unter Berücksichtigung des Substanz- und Ertragswertes des Unternehmens, Aufteilung bei negativem Kapitalkonto eines Kommanditisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BewG § 3, § 97 Abs. 1 Nr. 5; StAnpG § 11 Nr. 5

Papierfundstellen

  • BFHE 134, 157
  • NJW 1982, 255 (Ls.)
  • BStBl II 1982, 2
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 02.07.1971 - III R 72/70

    Zurechnung eines Gesamthandvermögens - Beteiligter - Vermögensanteil - Auflösung

    Auszug aus BFH, 24.06.1981 - III R 49/78
    Die Verteilung des Vermögens einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter gemäß § 11 Nr. 5 StAnpG soll nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in erster Linie nach dem "Vermögensanteil" der Gesellschafter am Gesamthandsvermögen erfolgen (Urteil vom 2. Juli 1971 III R 72/70, BFHE 103, 1, BStBl II 1971, 678).

    Der "Liquidationsanteil" ist nach dieser Rechtsprechung ein Hilfsmaßstab, der nur zum Zuge kommt, wenn an dem maßgebenden Stichtag feststeht, daß die Gesellschaft aufgelöst oder abgewickelt werden wird (BFHE 103, 1, 5, BStBl II 1971, 678).

    a) Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - RFH - (so bereits Urteile vom 28. Januar 1938 III 22/38, RFHE 43, 173, RStBl 1938, 373, und III 101/37, RFHE 43, 208, RStBl 1938, 372), der die Rechtsprechung des BFH im wesentlichen gefolgt ist (zuletzt BFHE 103, 1, BStBl II 1971, 678), und nach der Verwaltungspraxis (zuletzt Abschn. 18 Abs. 1 VStR 1980) ist der Einheitswert des Betriebsvermögens in der Weise auf die Beteiligten aufzuteilen, daß zunächst jedem Mitunternehmer das auf dem Kapitalkonto der Handelsbilanz und etwaigen Sonderkonten nach dem Stand vom Stichtag ausgewiesene Vermögen zugerechnet wird.

    Hat der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Kapitalkonten und dem Einheitswert des Betriebsvermögens - z.B. die Abweichung zwischen den Handelsbilanzwerten und den für die Betriebsgrundstücke festgestellten Einheitswerten - nicht den Charakter von Gewinn oder Verlust, so soll diese Abweichung nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht nach dem Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel, sondern nach den Kapitalanteilen auf die Gesellschafter zu verteilen sein (Urteil in BFHE 103, 1, BStBl II 1971, 678; vgl. auch das Urteil des Niedersächsischen FG vom 17. August 1973 I 160/72, EFG 1974, 3; anders Abschn. 18 Abs. 1 VStR).

  • BFH, 08.10.1971 - III R 121/70

    Haftung des Kommanditisten - Innenverhältnis - Einlage - Deckung eines negativen

    Auszug aus BFH, 24.06.1981 - III R 49/78
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats bildet die Verpflichtung des Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto, etwaige Gewinne nachfolgender Wirtschaftsjahre zunächst zur Deckung des negativen Kapitalkontos zu verwenden, zum jeweiligen Stichtag kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut (Urteil vom 8. Oktober 1971 III R 121/70, BFHE 104, 145, BStBl II 1972, 165).

    Aus der Erwägung, daß der Vermögensteuer nur das Vermögen unterworfen werden darf, das an dem jeweiligen Stichtag tatsächlich vorhanden ist, hat es der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 104, 145, 147, BStBl II 1972, 165 abgelehnt, bei einem Komplementär eine Ausgleichsforderung gegen ein Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto anzusetzen.

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 24.06.1981 - III R 49/78
    Der Große Senat des BFH hat zwar erst jüngst das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten, dessen gesellschaftsrechtliche Stellung sich im Innen- und Außenverhältnis nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, insbesondere des § 167 Abs. 3 HGB, bestimmt, in dem Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) für die Gewinnverteilung anerkannt.
  • BFH, 04.04.1974 - III R 168/72

    OHG - Schachtelvergünstigung - Wesentliche Beteiligung - Inländische

    Auszug aus BFH, 24.06.1981 - III R 49/78
    Durch die Regelung des § 11 Nr. 5 StAnpG wird das privatrechtliche Institut der Gesamthand, das rechnerische Beteiligungsquoten des einzelnen Beteiligten an dem Gesamthandsvermögen nicht kennt, in einer Weise "wirtschaftlich ausgedeutet" (Riewald in Becker/Riewald/Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 11 StAnpG, Anm. 4 Abs. 1), die eine Zuordnung von rechnerischen Anteilen an dem Gesamthandsvermögen an die einzelnen Gesamthandsberechtigten ermöglicht (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. April 1974 III R 168/72, BFHE 112, 401, BStBl II 1974, 598).
  • BFH, 25.01.1979 - IV R 56/75

    Geschäftswert - Ausscheiden eines Gesellschafters - Unternehmerlohn - Abfindung

    Auszug aus BFH, 24.06.1981 - III R 49/78
    Für die Ermittlung des Firmenwerts bieten sich die im Ertragsteuerrecht entwickelten Verfahren als Hilfsmittel an (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302, und vom 24. April 1980 IV R 61/77, BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690).
  • BFH, 24.04.1980 - IV R 61/77

    Zusammenfassung von Unternehmen - Geschäftswert des Gesamtunternehmens -

    Auszug aus BFH, 24.06.1981 - III R 49/78
    Für die Ermittlung des Firmenwerts bieten sich die im Ertragsteuerrecht entwickelten Verfahren als Hilfsmittel an (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302, und vom 24. April 1980 IV R 61/77, BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690).
  • RFH, 28.01.1938 - III 22/38
    Auszug aus BFH, 24.06.1981 - III R 49/78
    a) Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - RFH - (so bereits Urteile vom 28. Januar 1938 III 22/38, RFHE 43, 173, RStBl 1938, 373, und III 101/37, RFHE 43, 208, RStBl 1938, 372), der die Rechtsprechung des BFH im wesentlichen gefolgt ist (zuletzt BFHE 103, 1, BStBl II 1971, 678), und nach der Verwaltungspraxis (zuletzt Abschn. 18 Abs. 1 VStR 1980) ist der Einheitswert des Betriebsvermögens in der Weise auf die Beteiligten aufzuteilen, daß zunächst jedem Mitunternehmer das auf dem Kapitalkonto der Handelsbilanz und etwaigen Sonderkonten nach dem Stand vom Stichtag ausgewiesene Vermögen zugerechnet wird.
  • RFH, 28.01.1938 - III 101/37
    Auszug aus BFH, 24.06.1981 - III R 49/78
    a) Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - RFH - (so bereits Urteile vom 28. Januar 1938 III 22/38, RFHE 43, 173, RStBl 1938, 373, und III 101/37, RFHE 43, 208, RStBl 1938, 372), der die Rechtsprechung des BFH im wesentlichen gefolgt ist (zuletzt BFHE 103, 1, BStBl II 1971, 678), und nach der Verwaltungspraxis (zuletzt Abschn. 18 Abs. 1 VStR 1980) ist der Einheitswert des Betriebsvermögens in der Weise auf die Beteiligten aufzuteilen, daß zunächst jedem Mitunternehmer das auf dem Kapitalkonto der Handelsbilanz und etwaigen Sonderkonten nach dem Stand vom Stichtag ausgewiesene Vermögen zugerechnet wird.
  • FG Niedersachsen, 17.08.1973 - I 160/72
    Auszug aus BFH, 24.06.1981 - III R 49/78
    Hat der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Kapitalkonten und dem Einheitswert des Betriebsvermögens - z.B. die Abweichung zwischen den Handelsbilanzwerten und den für die Betriebsgrundstücke festgestellten Einheitswerten - nicht den Charakter von Gewinn oder Verlust, so soll diese Abweichung nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht nach dem Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel, sondern nach den Kapitalanteilen auf die Gesellschafter zu verteilen sein (Urteil in BFHE 103, 1, BStBl II 1971, 678; vgl. auch das Urteil des Niedersächsischen FG vom 17. August 1973 I 160/72, EFG 1974, 3; anders Abschn. 18 Abs. 1 VStR).
  • BFH, 11.03.1992 - II R 157/87

    Zurechnung eines Anteils an negativem Einheitswert an Kommanditisten

    Ergibt sich für einen Kommanditisten, der seine vertraglich vereinbarte Einlage geleistet hat, bei voller Erfassung des Substanzwerts und des auf ihn entfallenden Anteils am Geschäftswert ein negatives "Kapitalkonto", so kann ihm ein Anteil an dem für das Betriebsvermögen der KG festgestellten negativen Einheitswert auch dann nicht zugerechnet werden, wenn der Komplementär keine Einlage geleistet hat und nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis (wertmäßig) am Vermögen sowie an den stillen Reserven der KG nicht beteiligt ist (Anschluß an BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2).

    Mit Bescheid vom 24. September 1984 stellte das FA den Einheitswert für den Gewerbebetrieb der KG auf den 1. Januar 1983 - wie erklärt - mit % 4.045.000 DM fest, rechnete aber den Einheitswert - abweichend von der Erklärung - unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juni 1981 III R 49/78 (BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2) allein der GmbH als Komplementärin zu; der Anteil des Klägers am Einheitswert des Betriebsvermögens betrug danach 0 DM.

    Durch diese Regelung wird das privatrechtliche Institut der Gesamthand, das keine rechnerischen Quoten der einzelnen Beteiligten am Gesamthandsvermögen kennt, in einer Weise "wirtschaftlich ausgedeutet", die eine Zuordnung von rechnerischen Anteilen am Gesamthandsvermögen auf die einzelnen Gesamthandsberechtigten ermöglicht (Urteil in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2, unter Hinweis auf Riewald in Becker/Riewald/Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 11 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - Anm. 4 Abs. 1).

    Nach der Rechtsprechung des früher für die Einheitsbewertung zuständigen III. Senats ist "der für das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft festgestellte Einheitswert auf die einzelnen Gesellschafter grundsätzlich nach dem Wertverhältnis der Mitgliedschaftsrechte der Beteiligten unter Berücksichtigung von deren Substanz- und Ertragswert aufzuteilen" (Urteil in BFHE 134, 157, 161, BStBl II 1982, 2, 5).

    Um einen brauchbaren Aufteilungsmaßstab zu erhalten, müssen die Kapitalkonten jedoch so verändert (berichtigt) werden, daß sie das nach gesellschaftsrechtlichen Regeln auf den einzelnen Gesellschafter entfallende tatsächliche Gesellschaftsvermögen hinreichend zutreffend wiedergeben (vgl. zu den erforderlichen Korrekturen im einzelnen BFHE 134, 157, 162, BStBl II 1982, 2, 5).

    Ergeben sich dabei trotz - gedachter - Auflösung und Verteilung der stillen Reserven sowie des - gesondert ermittelten - Geschäftswerts auf die Gesellschafter negative "berichtigte Kapitalkonten" einzelner Gesellschafter, so ist es nach dem Urteil des III. Senats in BFHE 134, 157, 163, BStBl II 1982, 2, 5 nicht zulässig, diesen Gesellschaftern, soweit es sich um Kommanditisten handelt, die - wie im Streitfall - ihre vertraglich vereinbarte Einlage geleistet haben, einen Anteil am Einheitswert des Betriebsvermögens zuzurechnen.

    Wie der III. Senat in BFHE 134, 157, 163, BStBl II 1982, 2, 6 zutreffend dargelegt hat, hat das negative Kapitalkonto des Kommanditisten daher "keine Relevanz für den Vermögensstand am Stichtag".

    Lediglich der Maßstab der Aufteilung bestimmt sich nach den vermögensmäßigen Beziehungen der Gesellschafter zueinander, wie sie sich aus den gesellschaftsrechtlichen Regeln ergeben (vgl. hierzu im einzelnen Urteil in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2).

    Insoweit kann hier nichts anderes gelten als in dem vom III. Senat entschiedenen Fall in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2 (Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz, Vermögensteuergesetz, 8. Aufl., § 97 BewG Anm. 67.5; vgl. auch Abschn. 19 Abs. 1 Satz 3 VStR 1986 und 1989).

  • BFH, 03.11.1993 - II R 96/91

    Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft

    Den Ausgangspunkt für die Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personen(handels-)gesellschaft bilden die handelsrechtlichen Kapitalanteile der Gesellschafter (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2).

    Die Verteilung des Vermögens einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), an der der erkennende Senat festhält, in erster Linie nach dem "Vermögensanteil" der Gesellschafter am Gesamthandsvermögen (vgl. Urteile vom 2. Juli 1971 III R 72/70, BFHE 103, 1, BStBl II 1971, 678; vom 11. März 1992 II R 157/87, BFHE 167, 174, BStBl II 1992, 543, und vom 24. Juni 1981 III R 49/78, BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2).

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist zur Bestimmung des "Vermögensanteils" des einzelnen Personengesellschafters dessen Mitgliedschaft in allen ihren vermögensmäßigen Beziehungen zu den Mitgliedschaften der anderen Gesellschafter ins Verhältnis zu setzen (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2).

    Der für das Betriebsvermögen der Personengesellschaft festgestellte Einheitswert ist auf die einzelnen Gesellschafter grundsätzlich nach dem Wertverhältnis der Mitgliedschaftsrechte der Beteiligten unter Berücksichtigung von deren Substanz- und Ertragswert aufzuteilen (BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2, unter 2. c).

    Ebenfalls zuzurechnen sind die Anteile an einem eventuell vorhandenen (originären) Firmenwert (näher dazu vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2, unter 2. c, aa und bb).

  • BFH, 17.06.2020 - II R 43/17

    Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der

    e) Aus dem BFH-Urteil vom 24.06.1981 - III R 49/78 (BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2) ergibt sich nichts Abweichendes.

    Gegenstand des BFH-Urteils in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2 war die Verteilung des für das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft festgestellten Einheitswerts auf die einzelnen Gesellschafter, die im Gesetz nicht eindeutig geregelt war.

  • BFH, 17.05.1995 - II R 46/92

    Zurechnung eines Anteils am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens einer

    Diese Verteilung erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), an der der erkennende Senat festhält, grundsätzlich nach dem Verhältnis, in dem die Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Beteiligten in allen ihren vermögensmäßigen Beziehungen zu den Mitgliedschaftsrechten der anderen Beteiligten stehen (grundlegend: BFH-Urteil vom 24. Juni 1981 III R 49/78, BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2; vgl. ferner Senatsurteile vom 11. März 1992 II R 157/87, BFHE 167, 174, BStBl II 1992, 543, und vom 3. November 1993 II R 96/91, BFHE 172, 523, BStBl II 1994, 88).

    Zu diesem Zweck muß die Höhe sämtlicher stiller Reserven einschließlich eines vorhandenen originären Geschäftswerts (Firmenwerts) ermittelt und grundsätzlich nach dem maßgeblichen Gewinnverteilungsschlüssel auf die einzelnen Gesellschafter verteilt und deren Kapitalkonten hinzuaddiert werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2).

    Hierzu verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Grundsätze, die in der grundlegenden Entscheidung des BFH in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2, 5 (unter 2. c, aa und bb) entwickelt worden sind.

    Die Ansicht des FG wäre nur dann zutreffend, wenn die Beigeladene zu 1 in Höhe des Debet-Saldos ihrer Kapitalkonten am streitigen Stichtag (1. Januar 1986) weder von den Gläubigern der Gesellschaft hätte in Anspruch genommen werden können noch zur Ausgleichung dieses Saldos gegenüber der KG oder ihrem Mitgesellschafter verpflichtet gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2, 6, unter 3. a).

  • BFH, 31.01.1996 - II R 6/93

    Keine Zurechnung eines Anteils am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens

    Dabei erfolgt diese Verteilung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), an der der erkennende Senat festhält, grundsätzlich nach dem Verhältnis, in dem die Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Beteiligten in allen ihren vermögensmäßigen Beziehungen zu den Mitgliedschaftsrechten der anderen Beteiligten stehen (grundlegend: BFH-Urteil vom 24. Juni 1981 III R 49/78, BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2; vgl. ferner Senatsurteile vom 11. März 1992 II R 157/87, BFHE 167, 174, BStBl II 1992, 543, und vom 3. November 1993 II R 96/91, BFHE 172, 523, BStBl II 1994, 88).

    Zu diesem Zweck muß die Höhe sämtlicher stiller Reserven einschließlich eines vorhandenen originären Geschäftswerts (Firmenwerts) ermittelt und grundsätzlich nach dem maßgeblichen Gewinnverteilungsschlüssel auf die einzelnen Gesellschafter verteilt und deren Kapitalkonten hinzuaddiert werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2).

    Denn diese "Verlusthaftung" des Kommanditisten mit künftigen Gewinnanteilen beruht entscheidend auf der künftigen (mehr oder minder ungewissen) Ertragsentwicklung und kann wegen des bewertungsrechtlichen Stichtagsprinzips nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2, 6).

  • BFH, 18.08.1993 - II B 159/92

    Zurechnung eines negativen Einheitwertanteils beim Kommanditisten (§ 39 AO )

    Das FA begründete seine Einspruchsentscheidung im wesentlichen mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juni 1981 III R 49/78 (BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2).

    Entgegen den BFH-Urteilen in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2, sowie vom 11. März 1992 II R 157/87 (BFHE 167, 174, BStBl II 1992, 543) sei der angefochtene Einheitswertbescheid schon deshalb rechtswidrig, weil den Kommanditisten der negative Einheitswert des Betriebsvermögens der Antragstellerin entsprechend dem Verhältnis ihrer Einlagen zueinander ohne Rücksicht auf den vollen Substanzwert des Unternehmens der Antragstellerin zuzurechnen sei.

    In seinem Urteil in BFHE 167, 174, BStBl II 1992, 543 hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des III.Senats in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2 entschieden, daß einem Kommanditisten, der seine vertraglich vereinbarte Einlage geleistet hat und dessen Kapitalkonto auch bei voller Erfassung des Substanzwerts und des auf ihn entfallenden Anteils am Geschäftswert negativ ist, ein Anteil an dem für das Betriebsvermögen der KG festgestellten negativen Einheitswert auch dann nicht zugerechnet werden kann, wenn der Komplementär keine Einlage geleistet hat und nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis (wertmäßig) am Vermögen sowie an den stillen Reserven nicht beteiligt ist.

  • FG Düsseldorf, 31.10.2001 - 4 K 3929/99

    Zweigliedrige GbR; Vermächtnis; Gesellschaftsvertragliche Übernahmeregelung;

    Die Verteilung des Vermögens einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter erfolgt in erster Linie nach dem Vermögensanteil der Gesellschafter am Gesamthandsvermögen (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juni 1981 - III R 49/78 - BStBl II 1982, 2 (4); Urteil vom 11. März 1992 - II R 157/87 - BStBl II 1992, 543 (545); Urteil vom 3. November 1993 - II R 96/91 - BStBl II 1994, 88 (89)).

    Um einen brauchbaren Aufteilungsmaßstab zu erhalten, müssen die Kapitalkonten so verändert (berichtigt) werden, dass sie das nach gesellschaftsrechtlichen Regeln auf die einzelnen Gesellschafter entfallende tatsächliche Gesellschaftsvermögen hinreichend zutreffend wiedergeben (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juni 1981 - III R 49/78 - a.a.O. (5); Urteil vom 11. März 1992 - II R 157/87 - a.a.O. (545); Urteil vom 3. November 1993 - II R 96/91 - a.a.O. (89); Urteil vom 15. Februar 1995 - II R 53/92 - BFH/NV 1996, 18 (19); Urteil vom 31. Januar 1996 - II R 6/93 - BStBl II 1996, 181 (182); Urteil vom 26. März 1997 - II R 22/94 - BFH/NV 1997, 744 (745); Beschluss vom 30. September 1998 - II B 11/98 - BFH/NV 1999, 469 (470)).

  • FG München, 08.10.1997 - 4 K 4092/93

    Schätzung der Aufteilung der Unternehmensanteile des Erblassers auf der Grundlage

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  • BFH, 30.09.1998 - II B 11/98

    Einheitswertaufteilung beim Anteilserwerb von Todes wegen

    Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), der die Erbschaftsteuerfestsetzung zunächst wegen der erwarteten Außenprüfung ausgesetzt hatte, hielt die Aufteilung für wirtschaftlich nicht vertretbar und forderte die Kläger auf, den Wert der väterlichen Anteile nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juni 1981 III R 49/78 (BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2) zu ermitteln.

    Dazu war das Betriebsvermögen der einzelnen Gesellschaften beim Tod des Erblassers nach den genannten Vorschriften des BewG zu ermitteln und sodann nach den Grundsätzen der BFH-Urteile in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2, sowie vom 3. November 1993 II R 96/91 (BFHE 172, 523, BStBl II 1994, 88) auf der Grundlage der handelsrechtlichen Kapitalanteile auf die Gesellschafter, und damit auf den Erblasser, aufzuteilen.

  • FG Hessen, 10.02.2015 - 3 K 1637/13

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Erbbaurecht, das für ein bisher zu

    Hierzu hat sie auf das BFH-Urteil vom 24.06.1981 III R 49/78 (BStBl II 1982, 2) verwiesen.
  • BFH, 08.02.2013 - II B 100/12

    Bewertung eines geschenkten GbR-Anteils nach Einbringung einer

  • BFH, 10.02.1982 - II R 152/80

    Grunderwerbsteuer - Gesamthand - Begünstigung

  • BFH, 29.03.2000 - II B 53/99

    Keine Bindung des Schenkungsteuer-FA an Entscheidungen anderer FÄ für andere

  • BFH, 18.08.1993 - II S 7/93

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einem negativen (Gewinn-)Feststellungsbescheid

  • BFH, 29.10.1986 - II R 186/79

    Aufwand - Realisierung eines Geschäftswertes - KG - Ausscheiden eines

  • BFH, 25.06.1996 - IV B 82/95

    Anwendbarkeit des Beweises des ersten Anscheins für die Absicht der

  • BFH, 24.11.1993 - II R 127/89

    Notwendige Beiladung im Klageverfahren (§ 60 FGO )

  • BFH, 19.05.1987 - VIII R 382/83

    Gründe für die Beiladung von Dritten zu einer Verhandlung

  • BFH, 11.02.1983 - III R 141/80

    Kapitalgesellschaft - Diensterfindung - Gewährung von Gesellschaftsanteilen -

  • FG Niedersachsen, 17.04.1996 - XI 479/94

    Höhe des Verpflegungsmehraufwands bei möglicher Teilnahme an einer verbilligten

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1997 - 4 K 1904/96

    Erbschaftsteuer; Grabpflegekosten als Nachlaßverbindlichkeit

  • BFH, 13.08.1986 - II R 191/78

    Voraussetzung für Einordnung eines Geschäftswertes als selbständig bewertbares

  • FG Nürnberg, 21.11.1996 - IV 257/95
  • FG Baden-Württemberg, 28.10.1997 - 7 K 137/95

    Wahlrecht des Steuerpflichtigen im Fall der Verpachtung des landwirtschaftlichen

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