Weitere Entscheidung unten: BFH, 27.04.1999

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   BFH, 09.12.1999 - III R 49/97 (1)   

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BFH, 09.12.1999 - III R 49/97 (1) (https://dejure.org/1999,1602)
BFH, Entscheidung vom 09.12.1999 - III R 49/97 (1) (https://dejure.org/1999,1602)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 1999 - III R 49/97 (1) (https://dejure.org/1999,1602)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    InvZulG 1993 § 2 Satz 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Zulagenunschädlichkeit des Ausscheidens von Wirtschaftsgut - Dreijährige Bindungsfrist - Technische Abnutzung - Wirtschaftlicher Verbrauch - Zuchtuntaugliche Milchkühe

  • Judicialis

    InvZulG 1993 § 2 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1
    Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    InvZulG 1993 § 2 Satz 1 Nr. 1
    Keine Investitionszulage für Milchkühe, die vor Ablauf der Bindungsfrist veräußert werden und der Veräußerungserlös mehr als 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträgt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 2 S 1 J: 1993, InvZulG § 11 Abs 1 S 1 J: 1996
    Ausscheiden; Veräußerung; Verbleiben; Wirtschaftlicher Verbrauch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 559
  • BB 2000, 762
  • DB 2000, 806
  • BStBl II 2000, 434
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.04.1994 - III R 64/91

    Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die vor Ablauf des

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 49/97
    Im Streitfall werde insbesondere der vom BFH angesprochene Zweck, durch die dreijährige Verbleibfrist Missbräuche zu verhindern, nicht berührt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

    Sonstige betriebswirtschaftliche Gründe rechtfertigten indes keine Ausnahme von der gesetzlichen Verbleibfrist (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

    Die von ihm angezogene Rechtsprechung sei auf den Streitfall ebenso wenig übertragbar (vgl. BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711; ebenfalls Urteil vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545).

    Soweit der BFH (BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711) Ausnahmen von der Verbleibregelung bei anderen Zulagengesetzen zugelassen habe, hätten die betreffenden Wirtschaftsgüter auch für Dritte keinen oder zumindest nur noch einen sehr geringen Wert gehabt, weil sie technisch oder wirtschaftlich verbraucht gewesen seien oder weil sie einen Totalschaden erlitten gehabt hätten.

    Keine Ausnahme habe der BFH indes zugelassen, wenn es sonstige betriebswirtschaftliche Gründe des Betriebsinhabers lediglich nahegelegt hätten, sich vorzeitig von dem Wirtschaftsgut zu trennen (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711; in BFH/NV 1988, 741; Blümich/Selder, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 2 InvZulG 1996 Rz. 43).

    Die Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711) sehe einen Veräußerungserlös von mehr als 40 bis 50 v.H. der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bei der Beurteilung eines zulagenschädlichen Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Anlagevermögen als bedeutsam an.

    a) Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Verbleibregelungen in anderen Zulagevorschriften nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von der dreijährigen Bindungsfrist zugelassen (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1995, 545, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat eine Ausnahme von der Verbleibregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1982 bzw. 1986 als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter z.B. aus testspezifischen Gründen vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums ihre Tauglichkeit für den Betrieb des Investors verlieren und zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert werden (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1995, 545).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711 ausgeführt hat, ist ein Ausnahmefall nicht allein deshalb anzunehmen, weil z.B. ein Testfahrzeug zwar für den spezifischen betrieblichen Zweck nicht mehr geeignet ist, die späteren Abnehmer jedoch immerhin noch zwischen 40 bis 50 v.H. der aufgewendeten Anschaffungskosten zahlen.

    Im Urteil in BFHE 175, 174, BStBl II 1994, 711, ähnlich in BFH/NV 1988, 741, hat der Senat ein Verhältnis des Veräußerungserlöses von 40 bis 50 v.H. zu den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als in diesem Sinne wirtschaftlich gewichtig beurteilt.

    Anderenfalls würde der Investor nämlich eine Investitionszulage auf die vollen Anschaffungs-/Herstellungskosten erhalten, obwohl er wirtschaftlich betrachtet von diesen Kosten entlastet und sie im Ergebnis in erheblichem Umfang gar nicht getragen hat (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 545; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

  • BFH, 05.05.1988 - III R 181/83

    Anspruch auf eine Regionalzulage für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 49/97
    Sonstige betriebswirtschaftliche Gründe rechtfertigten indes keine Ausnahme von der gesetzlichen Verbleibfrist (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

    Keine Ausnahme habe der BFH indes zugelassen, wenn es sonstige betriebswirtschaftliche Gründe des Betriebsinhabers lediglich nahegelegt hätten, sich vorzeitig von dem Wirtschaftsgut zu trennen (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711; in BFH/NV 1988, 741; Blümich/Selder, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 2 InvZulG 1996 Rz. 43).

    Insoweit handelt es sich um typisierende Regelungen, die nach ihrem Charakter nur in seltenen Fällen Ausnahmen erlauben (BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 741).

    Dies folgt --wie ausgeführt-- aus dem Zweck der Verbleibvoraussetzung (BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 741).

    Im Urteil in BFHE 175, 174, BStBl II 1994, 711, ähnlich in BFH/NV 1988, 741, hat der Senat ein Verhältnis des Veräußerungserlöses von 40 bis 50 v.H. zu den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als in diesem Sinne wirtschaftlich gewichtig beurteilt.

    Er hat klargestellt, dass die von ihm erwähnte Zielsetzung, Missbräuche zu vermeiden, nicht in dem weiten Sinne zu verstehen sei, dass bereits jeder betriebswirtschaftlich anerkennenswerte Grund für die Annahme eines Ausnahmefalles ausreiche (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 741, unter Ziff. 2. der Gründe).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Dreijahresfrist nur in seltenen Fällen eine Ausnahme in Betracht zu ziehen ist und Härteregelungen, wie sie das Einkommensteuerrecht kennt, dem Investitionszulagenrecht fremd sind (s. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 1988, 741).

  • BFH, 26.08.1994 - III R 75/92

    Einhaltung einer Bindungsfrist an die erworbenen Wirtschaftsgüter bei

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 49/97
    Die von ihm angezogene Rechtsprechung sei auf den Streitfall ebenso wenig übertragbar (vgl. BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711; ebenfalls Urteil vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545).

    a) Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Verbleibregelungen in anderen Zulagevorschriften nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von der dreijährigen Bindungsfrist zugelassen (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1995, 545, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat eine Ausnahme von der Verbleibregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1982 bzw. 1986 als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter z.B. aus testspezifischen Gründen vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums ihre Tauglichkeit für den Betrieb des Investors verlieren und zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert werden (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1995, 545).

    Anderenfalls würde der Investor nämlich eine Investitionszulage auf die vollen Anschaffungs-/Herstellungskosten erhalten, obwohl er wirtschaftlich betrachtet von diesen Kosten entlastet und sie im Ergebnis in erheblichem Umfang gar nicht getragen hat (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 545; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

  • BFH, 27.04.1999 - III R 49/97

    InvZul; zulagenschädliches Ausscheiden zuchtuntauglicher Kühe

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 49/97
    Mit Beschluss vom 27. April 1999 III R 49/97 (BFH/NV 1999, 1382) hat der erkennende Senat das BMF gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, und um Stellungnahme dazu gebeten, welche Untergrenze für den nach der Rechtsprechung beim vorzeitigen Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes als zulagenschädlich anzunehmenden "wirtschaftlich gewichtigen Veräußerungserlös" festzulegen und wo die äußerste zeitliche Grenze für die Herstellung von Milchkühen anzusetzen sei.

    Er hat deshalb verschiedene Alternativen, wie er sie überwiegend bereits in dem Beschluss in BFH/NV 1999, 1382 angesprochen hatte, erwogen.

  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 49/97
    Der Senat hat sodann z.B. auch im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für die Frage, ob eine wesentliche Gruppe von Steuerpflichtigen nicht hinreichend entlastet wird, eine Toleranzgrenze von 10 v.H. gebilligt, weil diesem Vomhundersatz auch sonst im Steuerrecht eine entscheidende Bedeutung beigemessen werde (BFH-Beschluss vom 16. Juli 1993 III R 206/90, BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755, Abschn. B. II. Nr. 2. b, bb, (b), (dd), m.w.N.).
  • BFH, 21.11.1986 - VI R 137/83

    Werbungskosten - Diplom-Pädagoge - Erzieher - Sportgeräte - Sportkleidung -

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 49/97
    Die Schädlichkeitsgrenze wird hier bei etwa 10 v.H. angesiedelt (s. auch BFH-Urteil vom 21. November 1986 VI R 137/83, BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262, das einen privaten Nutzungsanteil von 15, 5 v.H. nicht mehr als von untergeordneter Bedeutung angesehen hat; ferner Anm. o.V. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1987, 241; Gericke in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 12 Rz. 21; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 12 Rz. 12; Blümich/Lindberg, a.a.O., § 12 EStG Rz. 45).
  • BFH, 17.11.1998 - III R 43/96

    Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 49/97
    Dabei hat er diese Voraussetzung nur dann als gegeben angesehen, wenn die Verwendung in dem nicht begünstigten Betriebsbereich nicht mehr als 10 v.H. beträgt (BFH-Urteil vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837).
  • BFH, 06.04.1990 - III R 2/87

    Keine betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts (hier: PKW) bei

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 49/97
    Der BFH hat die zu dieser Regelung aufgestellte 10 v.H.-Grenze nicht beanstandet (s. z.B. Senats-Urteile vom 6. April 1990 III R 2/87, BFHE 161, 237, BStBl II 1990, 752, unter Ziff. 2. c, und vom 7. März 1980 III R 92/78, BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412, Ziff. 3. zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--).
  • BFH, 09.12.1988 - III R 72/86

    Vergleichsvolumen - Zuchtrind - Selbst aufgezogene Zuchtrinder - Herstellung -

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 49/97
    Bei Anwendung der von der Finanzverwaltung weiterhin zugelassenen pauschalierten Beträge für die Ermittlung der Herstellungskosten von weiblichen Zuchtrindern (Anlage zum Schreiben des BMF in BStBl I 1991, 768) ergeben sich bei einem dreijährigen Herstellungszeitraum (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 15. Mai 1997 III R 143/93, BFHE 182, 470, BStBl II 1997, 575; vom 9. Dezember 1988 III R 72/86, BFHE 155, 438, BStBl II 1989, 244) Herstellungskosten von 2 280 DM.
  • BFH, 15.05.1997 - III R 143/93

    Herstellungskosten einer Kuh sind die Aufwendungen für das Jungtier von der

    Auszug aus BFH, 09.12.1999 - III R 49/97
    Bei Anwendung der von der Finanzverwaltung weiterhin zugelassenen pauschalierten Beträge für die Ermittlung der Herstellungskosten von weiblichen Zuchtrindern (Anlage zum Schreiben des BMF in BStBl I 1991, 768) ergeben sich bei einem dreijährigen Herstellungszeitraum (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 15. Mai 1997 III R 143/93, BFHE 182, 470, BStBl II 1997, 575; vom 9. Dezember 1988 III R 72/86, BFHE 155, 438, BStBl II 1989, 244) Herstellungskosten von 2 280 DM.
  • BFH, 07.03.1980 - III R 92/78

    Fernsehgerät - Fernsehautor - Regisseur - Investitionszulage

  • BFH, 01.07.1977 - III R 74/76

    Personenkraftfahrzeug - Gewährung einer Investitionszulage - Veräußerung vor

  • BFH, 15.10.1976 - III R 139/74

    Keine Rückzahlung der Investitionszulage bei Verschrottung vor Ablauf von drei

  • BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05

    Besteuerung sog. Finanzinnovationen: Euro-Zertifikate mit garantierter

    In anderen Entscheidungen hat der BFH eine Geringfügigkeitsgrenze auch in Anlehnung an steuerrechtliche Wertungen anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 49/97, BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2006 - III B 180/05

    InvZul: dreijährige Bindungsfrist, Ausnahme

    Ein Veräußerungserlös für ein solches Wirtschaftsgut sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 1999 III R 49/97 (BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434) lediglich dann zu vernachlässigen, wenn dieser im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 v.H. betragen habe.

    Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) kommt nicht in Betracht, da der Senat die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage in seinem Urteil in BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434 bereits in einem abstrakten über den Einzelfall hinausgehenden Sinne geklärt hat.

    Betrage der Veräußerungserlös im Verhältnis zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 v.H., sei von einem geringen Wert in diesem Sinn auszugehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434, m.w.N.).

  • BFH, 12.12.2002 - III R 33/01

    Zeitliche Beschränkung in Investitionszulagengesetzen

    Zulagenrechtlich umfassen die Herstellungskosten einer Färse die Aufwendungen für das Jungtier von dessen Geburt bis zum ersten Kalben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 182, 470, BStBl II 1997, 575, m.w.N.; vom 9. Dezember 1999 III R 49/97, BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434, unter Ziff. II. 2. der Gründe).
  • BFH, 31.08.2006 - III R 26/04

    Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Satz 1 InvZulG

    Kein wirtschaftlicher Verbrauch liegt vor, wenn die Wirtschaftsgüter für Dritte noch einen Wert haben (Senatsurteile vom 29. April 1999 III R 27/95, BFHE 188, 483, BStBl II 1999, 567, und vom 9. Dezember 1999 III R 49/97, BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434, jeweils m.w.N.).

    Denn nach der Rechtsprechung ist bei einem Erlös von mehr als 10 % der ursprünglichen Anschaffungskosten davon auszugehen, dass die Wirtschaftsgüter noch einen wirtschaftlichen Wert besitzen (Senatsurteil in BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434).

  • BFH, 27.04.1999 - III R 32/98

    Investitionszulage: Dreijahreszeitraum bei Betriebseinstellung

    Die Frage, ab welcher Höhe wirtschaftlich nicht mehr zu vernachlässigende und deshalb zulagenschädliche Veräußerungserlöse vorliegen, ist auch Gegenstand des Revisionsverfahrens III R 49/97.
  • BFH, 14.11.2013 - III R 17/12

    Rückforderung von Investitionszulage nach Produktionsverlagerung

    So ist das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb des Investors vor Ablauf der Bindungsfrist zulagenunschädlich, wenn es entweder technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht ist und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 1999 III R 49/97, BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434, m.w.N., sowie Senatsbeschluss vom 29. März 2006 III B 180/05, BFH/NV 2006, 1512).
  • BFH, 30.07.2020 - III R 1/18

    Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei

    Denn soweit der Senat für einzelne Fälle eine Ausnahme von der Bindungsfrist gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 11.05.1983 - III R 52/80, BFHE 138, 503, BStBl II 1983, 581; vom 09.12.1999 - III R 49/97, BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434), dürfen solche Hinweise jedenfalls nicht in dem Sinne verstanden werden, dass bereits jeder wirtschaftlich anerkennenswerte Grund für die Annahme eines nicht gesetzlich geregelten Ausnahmefalls ausreicht (Senatsbeschluss vom 29.03.2006 - III B 180/05, BFH/NV 2006, 1512, Rz 17).
  • FG Köln, 22.02.2007 - 10 K 4950/03

    Gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Hingabe eines Darlehens an eine GmbH;

    Auch von bedeutenden Geschäftsbeziehungen zwischen der KG und der B-GmbH könne keine Rede sein, weil solche nur vorlägen, wenn die Geschäftsbeziehung zumindest 10% des Jahresumsatzes der KG beitrage (Hinweis auf BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 49/97, BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434).

    Das vom Beklagten für seine Ansicht in Bezug genommene Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 49/97 (BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434 betreffend einen "zu vernachlässigenden Verwertungserlös für zuchtuntaugliche Milchkühe") ist nach Ansicht des Gerichts nicht einschlägig.

  • BFH, 29.05.2008 - III R 45/05

    Investitionszulagenschädliche Übertragung von Wirtschaftsgütern auf

    Ob im Einzelfall Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme vorliegen, ist unerheblich (Senatsurteil vom 9. Dezember 1999 III R 49/97, BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2008 - 13 V 13042/08

    Aussetzung der Vollziehung: zulagenunschädliches Ausscheiden eines Lkws aufgrund

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist diese Rechtsprechung auch nicht durch das Urteil des BFH vom 9. Dezember 1999 (III R 49/97, BStBl II 2000, 434) überholt.

    In dem Urteil vom 9. Dezember 1999 wird die Anwendung der 10 v. H. -Grenze nämlich maßgeblich damit begründet, dass ohne eine solche Grenze Investitionszulage auf die vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten gewährt werden würde, obwohl der Steuerpflichtige wirtschaftlich betrachtet von diesen Kosten entlastet sei und sie im Ergebnis in erheblichem Umfang gar nicht getragen habe (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 49/97, BStBl II 2000, 434 m.w.N.).

  • FG Sachsen, 22.08.2001 - 4 K 846/97

    Zeitpunkt des Investitionsabschlusses i. S. des InvZulG bei der Herstellung von

  • BFH, 04.12.2001 - III R 83/97

    Berlin-Förderung; zulagenschädliche Betriebsverlegung

  • FG Niedersachsen, 15.08.2012 - 2 K 80/12

    Investitionsabzugsbetrag für von Anfang an erkennbar nur kurzfristig im

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   BFH, 27.04.1999 - III R 49/97   

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  • Wolters Kluwer

    Agrargenossenschaft - Investitionszulage - Viehbewertung - Milchkuh - Herstellungskosten - Anschaffungskosten

  • Judicialis

    InvZulG § 2 Satz 1; ; InvZulG § 4 Abs. 2 Nr. 1; ; InvZulG § 4b; ; EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; ; FGO § 122 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de

    InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1, 2
    InvZul; zulagenschädliches Ausscheiden zuchtuntauglicher Kühe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.04.1994 - III R 64/91

    Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die vor Ablauf des

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 49/97
    Die Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711) sehe einen Veräußerungserlös von mehr als 40 bis 50 v.H. der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bei der Beurteilung eines zulagenschädlichen Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Anlagevermögen als bedeutsam an.

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Verbleibregelungen in anderen Zulagevorschriften nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von der dreijährigen Bindungsfrist zugelassen (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat eine Ausnahme von der Verbleibregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1982 bzw. 1986 als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter z.B. aus testspezifischen Gründen vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums ihre Tauglichkeit für den Betrieb des Investors verlieren und zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert werden (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1995, 545).

    Erlöse zwischen 40 bis 50 v.H. der aufgewendeten Anschaffungskosten hat der BFH bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Anlagevermögen des Betriebes jedenfalls als zulagenschädlich beurteilt (vgl. Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1988, 741).

  • BFH, 05.05.1988 - III R 181/83

    Anspruch auf eine Regionalzulage für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 49/97
    Insoweit handelt es sich um typisierende Regelungen, die nach ihrem Charakter nur in seltenen Fällen Ausnahmen erlauben (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741).

    Erlöse zwischen 40 bis 50 v.H. der aufgewendeten Anschaffungskosten hat der BFH bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Anlagevermögen des Betriebes jedenfalls als zulagenschädlich beurteilt (vgl. Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1988, 741).

  • BFH, 26.08.1994 - III R 75/92

    Einhaltung einer Bindungsfrist an die erworbenen Wirtschaftsgüter bei

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 49/97
    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Verbleibregelungen in anderen Zulagevorschriften nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von der dreijährigen Bindungsfrist zugelassen (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat eine Ausnahme von der Verbleibregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1982 bzw. 1986 als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter z.B. aus testspezifischen Gründen vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums ihre Tauglichkeit für den Betrieb des Investors verlieren und zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert werden (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1995, 545).

  • BFH, 09.12.1988 - III R 72/86

    Vergleichsvolumen - Zuchtrind - Selbst aufgezogene Zuchtrinder - Herstellung -

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 49/97
    Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 9. Dezember 1988 III R 72/86 (BFHE 155, 438, BStBl II 1989, 244) zu § 4b InvZulG 1982 ausgeführt, aus biologischen Gründen betrage die Fertigstellung weiblicher Zuchtrinder regelmäßig mehr als zwei Jahre.
  • BFH, 15.05.1997 - III R 143/93

    Herstellungskosten einer Kuh sind die Aufwendungen für das Jungtier von der

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 49/97
    Der Senat hat als Herstellungskosten eines Zuchtrindes die Aufwendungen für Jungtiere von der Geburt bis zum ersten Abkalben angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 143/93, BFHE 182, 470, BStBl II 1997, 575).
  • Drs-Bund, 11.03.1991 - BT-Drs 12/219
    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 49/97
    Auch in § 2 Satz 1 InvZulG 1991 und 1993 hat der Gesetzgeber eine zeitliche Bindung von drei Jahren festgelegt, um die Verwirklichung der gesetzlich verfolgten Ziele sicherzustellen (BTDrucks 12/219, S. 21).
  • BFH, 09.12.1999 - III R 49/97

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts

    Mit Beschluss vom 27. April 1999 III R 49/97 (BFH/NV 1999, 1382) hat der erkennende Senat das BMF gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, und um Stellungnahme dazu gebeten, welche Untergrenze für den nach der Rechtsprechung beim vorzeitigen Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes als zulagenschädlich anzunehmenden "wirtschaftlich gewichtigen Veräußerungserlös" festzulegen und wo die äußerste zeitliche Grenze für die Herstellung von Milchkühen anzusetzen sei.

    Er hat deshalb verschiedene Alternativen, wie er sie überwiegend bereits in dem Beschluss in BFH/NV 1999, 1382 angesprochen hatte, erwogen.

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