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   BFH, 14.03.2018 - III R 5/17   

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https://dejure.org/2018,14141
BFH, 14.03.2018 - III R 5/17 (https://dejure.org/2018,14141)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2018 - III R 5/17 (https://dejure.org/2018,14141)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2018 - III R 5/17 (https://dejure.org/2018,14141)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 49, EStG § 15, EStG § 1 Abs 3, EStG § 11, EStG § 19, EStG VZ 2012
    Kindergeld bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung eines im Ausland ansässigen, in Deutschland nur zeitweise selbständig Tätigen

  • Betriebs-Berater

    Kindergeld bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG aufgrund gewerblicher Einkünfte

  • rewis.io

    Kindergeld bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung eines im Ausland ansässigen, in Deutschland nur zeitweise selbständig Tätigen

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeldanspruch eines Gewerbetreibenden bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeldanspruch eines Gewerbetreibenden - bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch eines Gewerbetreibenden bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch eines Gewerbetreibenden bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeldanspruch eines Gewerbetreibenden bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kindergeld bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zeitlicher Umfang des Anspruchs auf Kindergeld

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeldanspruch eines Gewerbetreibenden bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kindergeld aufgrund inländischer Einkünfte

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 1 Abs 3, EStG § 49 Abs 1 Nr 2
    Kindergeld, Beschränkte Steuerpflicht, Zufluss, Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 117
  • NJW 2018, 2079
  • FamRZ 2018, 1120
  • BB 2018, 1365
  • BStBl II 2018, 482
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Sachsen, 29.10.2019 - 4 K 98/17

    Kindergeldanspruch eines auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten

    Die Erwägungen des Bundesfinanzhofs in dessen Urteil vom 14.03.2018 III R 5/17 könnten auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit übertragen werden.

    Aus der zu inländischen gewerblichen Einkünften ergangenen Entscheidung des BFH vom 14.03.2018 III R 5/17 ergebe sich für den Streitfall keine andere Beurteilung mit Blick darauf, dass die Klägerin im Streitzeitraum nichtselbständig tätig gewesen sei und keine gewerblichen Einkünfte erzielt habe.

    Dieses "haben" solcher Einkünfte ist - mit Blick auf § 66 Abs. 2 EStG - monatsbezogen festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2018 III R 5/17, BStBl II 2018, 482 m.w.N.).

    Der BFH hat zwischenzeitlich für gewerbliche Tätigkeiten entschieden, dass der Zeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausgeübte inländische steuerliche Tätigkeit entscheidend ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2018 III R 5/17, BStBl II 2018, 482 m.w.N.).

    b) Nach Auffassung des Senats sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.03.2018 III R 5/17 auf die hier vorliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu übertragen.

    Denn diese Vorschrift normiert - wie für die gewerblichen Einkünfte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14.03.2018 III R 5/17 Rn. 22) - auch für die hier relevanten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit weitere tatbestandliche Voraussetzungen, die einen Inlandsbezug herstellen und die jeweiligen Einkünfte damit überhaupt erst zu "inländischen" i.S. des § 49 EStG machen.

    Denn die Vorschrift des § 11 EStG über Zufluss und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen Einnahmen oder Aufwendungen mit bestimmten Einkünften zusammenhängen, sie betrifft allein die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (BFH-Urteil vom 14.03.2018 III R 5/17 Rn. 22).

    Für gewerbliche Einkünfte hat der BFH dies in seiner Entscheidung vom 14.03.2018 III R 5/17 entsprechend klargestellt.

  • FG Nürnberg, 13.05.2020 - 3 K 665/17

    Anspruch auf Kindergeld

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach dem Urteil des BFH vom 14. März 2018 (Az.: III R 5/17) ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG nur für die Monate bestehe, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte im Sinn des § 49 EStG erzielt habe.

    Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 28.01.2019 darauf hingewiesen, dass es bei gewerblichen Einkünften nach der Rechtsprechung des BFH wohl nicht auf den Zufluss, sondern auf die (Ausübung der) inländischen Tätigkeit an sich ankomme (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2018 III R 5/17, BStBl. II 2018, 482).

    Dieses "haben" solcher Einkünfte ist - mit Blick auf § 66 Abs. 2 EStG - monatsbezogen festzustellen (BFH-Urteile vom 14. März 2018 III R 5/17, BStBl. II 2018, 482; und vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, BStBl. II 2013, 491).

    b) Bei einer gewerblichen Tätigkeit des nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten ist der Zeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausgeübte inländische steuerliche Tätigkeit entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2018 III R 5/17, BStBl. II 2018, 482).

    Das entscheidende Kriterium für die monatsbezogene Betrachtungsweise bei der Kindergeldberechtigung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist daher die inländische Tätigkeit, welche die inländische Steuerpflicht auslöst und damit das Wahlrecht nach § 1 Abs. 3 EStG erst eröffnet (BFH-Urteil vom 14. März 2018 III R 5/17, BStBl. II 2018, 482).

    Das entscheidende Kriterium bei der Kindergeldberechtigung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist die inländische Tätigkeit, welche die inländische Steuerpflicht auslöst und damit das Wahlrecht nach § 1 Abs. 3 EStG erst eröffnet (BFH-Urteil vom 14. März 2018 III R 5/17, BStBl. II 2018, 482 Tz. 23).

    Damit erzielte der Kläger für den Klagezeitraum keine Einkünfte i.S. des § 49 EStG, die nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen (BFH-Urteile vom 14. März 2018 III R 5/17, BStBl. II 2018, 482 Tz. 11; und vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, BStBl. II 2013, 491 Tz. 17).

  • BFH, 23.03.2021 - III R 11/20

    Kindergeldbezug aufgrund inländischer Einkünfte

    Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt eine Behandlung "nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig" jedoch nicht notwendig für das gesamte Kalenderjahr vor, d.h. den Veranlagungszeitraum i.S. von § 25 Abs. 1 EStG, sondern aufgrund der kindergeldspezifischen monatsbezogenen Betrachtungsweise des § 66 Abs. 2 EStG nur in den Kalendermonaten, in denen der Kindergeldberechtigte Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen (Senatsurteil vom 14.03.2018 - III R 5/17, BFHE 261, 117, BStBl II 2018, 482, Rz 11 und 13).

    Gewinneinkünfte werden in dem Monat erzielt, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit im Inland entfaltet wird (Senatsurteil in BFHE 261, 117, BStBl II 2018, 482, Rz 22 f.; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 62 EStG Rz 7; Blümich/Selder, § 62 EStG Rz 28).

    Denn gewerbliche Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung beruhen --anders als solche aus Bauausführungen wie im Senatsurteil in BFHE 261, 117, BStBl II 2018, 482-- nicht auf aktiven Tätigkeiten (vgl. § 15 Abs. 2 EStG), sondern auf der Verpachtung eines Gewerbebetriebs als solcher (BFH-Urteile in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, und vom 11.10.2007 - X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).

  • FG Schleswig-Holstein, 20.11.2018 - 3 K 78/18

    Monatsbezogene Beurteilung der Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auf den Zufluss von Einnahmen komme es nicht an (BFH, Urteil vom 14. März 2018, III R 5/17).

    Dieses "haben" solcher Einkünfte ist mit Blick auf § 66 Abs. 2 EStG monatsbezogen festzustellen (zuletzt BFH, Urteil vom 14. März 2018, III R 5/17, BFHE 261, 117, BStBl II 2018, 482 m.w.N.).

    Der BFH hat bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit insoweit auf den Zufluss der Einnahmen nach § 11 EStG abgestellt (vgl. Nachweise in BFH, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O.).

    Nach Auffassung des BFH ist aber bei einer - wie hier im Streitfall - gewerblichen Tätigkeit des nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten der Zeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausgeübte inländische steuerliche Tätigkeit entscheidend (BFH, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 7 K 7168/18

    Familienleistungsausgleich Juli 2015 bis Dezember 2015 für die Kinder Wojciech,

    Der Kläger verweist auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14.03.2018 (III R 5/17, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2018, 482) und behauptet, dass es bei der Frage, ob inländische Einkünfte vorliegen, nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses, sondern auf den Leistungszeitraum ankomme.

    a) Auch bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt eine Behandlung "nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig" nur für die Kalendermonate vor, in denen der Kindergeldberechtigte Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen (BFH, Urteil vom 14.03.2018 - III R 5/17, BStBl. II 2018, 482, m. w. N.; BFH, Urteil vom 16.05.2013 - III R 8/11, BStBl. II 2013, 1040; BFH, Urteil vom 24.10.2012 - V R 43/11, BStBl. II 2013, 491).

    c) Der hiesige Senat geht davon aus, dass die Rechtsprechung des BFH (u. a. BFH, Urteil vom 14.03.2018 - III R 5/17, BStBl. II 2018, 482, m. w. N.; BFH, Urteil vom 16.05.2013 - III R 8/11, BStBl. II 2013, 1040; BFH, Urteil vom 24.10.2012 - V R 43/11, BStBl. II 2013, 491) so zu verstehen ist, dass der Kindergeldkasse die Prüfungskompetenz obliegt, ob die Einnahmen, die der Kläger in den streitigen Monaten erzielte, tatsächlich Einkünfte im Sinne des § 49 EStG sind, und diese rechtliche Bewertung unabhängig von der Bewertung des Finanzamts treffen kann.

  • BFH, 25.02.2021 - III R 23/20

    Keine Anwendung von § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ohne inländische

    Vielmehr kommt es darauf an, in welchem Monat die wirtschaftliche Tätigkeit im Inland entfaltet wurde, welche die inländische Steuerpflicht auslöst und damit das Wahlrecht nach § 1 Abs. 3 EStG erst eröffnet (Senatsurteil vom 14.03.2018 - III R 5/17, BFHE 261, 117, BStBl II 2018, 482; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 62 EStG Rz 7).

    Das entscheidende, von den Familienkassen und den FG selbst zu prüfende Kriterium für die Kindergeldberechtigung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist, ausgehend von der im Kindergeldrecht erforderlichen monatsbezogenen Betrachtungsweise, die inländische Tätigkeit, welche die inländische Steuerpflicht auslöst und damit das Wahlrecht nach § 1 Abs. 3 EStG erst eröffnet (zum Ganzen: BFH-Urteil in BFHE 261, 117, BStBl II 2018, 482, m.w.N.).

  • BFH, 02.02.2022 - III R 7/20

    Kindergeld bei fiktiv unbeschränkter Einkommensteuerpflicht eines Elternteils

    Für den Fall, dass der Kindsvater wegen einer im Inland ausgeübten gewerblichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt wurde, wären dabei hinsichtlich der Monatsbetrachtung die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 14.03.2018 - III R 5/17 (BFHE 261, 117, BStBl II 2018, 482) zu beachten.
  • FG Sachsen, 25.04.2019 - 6 K 1720/17

    Aufhebung einer Kindergeldgewährung und Rückforderung von bereits gezahlten

    Der BFH hat hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf die monatsbezogene Betrachtungsweise und insoweit auf den Zufluss der Einnahmen nach § 11 EStG abgestellt (BFH-Urteile in BFHE 239, 327 , BStBl II 2013, 491 , Rz 33; vom 16. Mai 2013 - III R 58/11 - BFH/NV 2014, 145 , Rz 27; vom 16. Mai 2013 - III R 63/10 - BFH/NV 2014, 12 , Rz 20; in BFHE 242, 228 , BStBl II 2014, 843 , Rz 50; vom 24. Juli 2013 - XI R 8/12 - BFH/NV 2014, 495 , Rz 36; vom 5. September 2013 - XI R 26/12 - BFH/NV 2014, 313 , Rz 33; vom 12. März 2015 - III R 14/14 - BFHE 249, 292 , BStBl II 2015, 850 , Rz 37; zum Ganzen: BFH, Urteil vom 14. März 2018 - III R 5/17 -, BFHE 261, 117 , BStBl II 2018, 482 , Rn. 11 - 14).

    Das entscheidende Kriterium für die monatsbezogene Betrachtungsweise bei der Kindergeldberechtigung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist daher die inländische Tätigkeit, welche die inländische Steuerpflicht auslöst und damit das Wahlrecht nach § 1 Abs. 3 EStG erst eröffnet (BFH, Urteil vom 14. März 2018 - III R 5/17 -, BFHE 261, 117 , BStBl II 2018, 482 , Rn. 21 - 23).

  • FG Münster, 21.03.2019 - 14 K 3668/17

    Gewährung von Kindergeld durch Erzielen von inländischen Einkünften eines

    Im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 14.03.2018 - III R 5/17, BStBl II 2018, 482 bestünde ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erziele.

    Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b EStG besteht bei einem Gewerbetreibenden allerdings nur für die Monate, in denen er inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt, das heißt im Inland gewerblich tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2018 - III R 5/17, BStBl. II 2018, 482, Rz. 23).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 7 K 3133/17

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen Vaters für seine im Haushalt

    Der Beklagten ist einzuräumen, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Kindergeldberechtigter i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG, also ein nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelter Anspruchsteller, nur für die Monate kindergeldberechtigt ist, in denen er Einkünfte in Deutschland erzielt (BFH, Urteil vom 14.03.2018 - III R 5/17, BStBl. II 2018, 482 m.w.N.).
  • FG Sachsen, 25.03.2020 - 6 K 53/18

    Kindergeldberechtigung eines in Polen wohnenden Klägers für seine Kinder

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.07.2019 - 7 K 3133/17

    Prozesskostenhilfe - Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen Vaters

  • FG Sachsen, 24.09.2018 - 6 K 1514/17

    Berechtigung zum Bezug von Kindergeld in Deutschland bei einem Wohnsitz in Polen

  • FG München, 28.04.2022 - 7 K 2802/17

    Festsetzung von Kindergeld

  • FG Nürnberg, 09.04.2021 - 7 K 1009/20

    Bezug Kindergeld im Ausland und Begehung einer Steuerverkürzung - Qualifizierung

  • FG Hamburg, 06.11.2018 - 6 K 203/17

    Kindergeld: Anforderungen an den Nachweis eines inländischen Wohnsitzes und

  • FG Sachsen, 26.04.2019 - 6 K 1800/18

    Kindergeldbezug vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 3 K 3219/16
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