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   BFH, 24.03.2006 - III R 57/00   

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https://dejure.org/2006,10813
BFH, 24.03.2006 - III R 57/00 (https://dejure.org/2006,10813)
BFH, Entscheidung vom 24.03.2006 - III R 57/00 (https://dejure.org/2006,10813)
BFH, Entscheidung vom 24. März 2006 - III R 57/00 (https://dejure.org/2006,10813)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Judicialis

    ZPO § 323; ; EStG § ... 26 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 32 Abs. 6; ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 1; ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 4; ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 4 Alternative 1; ; EStG § 33a Abs. 1a; ; EStG § 53; ; FGO § 76; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 779 Abs. 1; ; BGB § 1602

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Vereinbarung einer entgeltlichen Freistellung vom Kindesunterhalt zwischen den Eltern als Erfüllung der Unterhaltspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kinderfreibetrag - "Freikaufen" von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kind

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch eines Einkommenssteuerpflichtigen auf Abzug von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses; Rechtmäßigkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags auf nur ein Elternteil nach der Scheidung; Übertragung des Kinderfreibetrags ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 6 S 4
    Kinderfreibetrag; Übertragung; Unterhaltspflicht; Verrechnung; Zugewinnausgleich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.01.1996 - III R 137/93

    Unterhaltserfüllung und Anspruch auf (halben) Kinderfreibetrag, wenn ein

    Auszug aus BFH, 24.03.2006 - III R 57/00
    Wurde die Freistellung gegen ein Entgelt übernommen, kommt der freigestellte Elternteil nach der Rechtsprechung des Senats dadurch auch seiner Unterhaltsverpflichtung i.S. des § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG nach (Senatsurteil vom 25. Januar 1996 III R 137/93, BFHE 179, 409, BStBl II 1997, 21), so dass eine Übertragung des Kinderfreibetrags gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 Alternative 1 EStG nicht möglich ist.

    Maßgebend ist insoweit, dass die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs davon ausgehen, dass sich die von den Parteien zu erbringenden Leistungen und erklärten Verzichte gleichwertig gegenüberstehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 179, 409, BStBl II 1997, 21).

  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 11/04

    Übertragung des Kinderfreibetrages

    Auszug aus BFH, 24.03.2006 - III R 57/00
    Aus der fehlenden Bewertung der Unterhaltsfreistellung kann daher nicht geschlossen werden, dass zwischen der Freistellung und den übrigen Vereinbarungen kein Zusammenhang besteht, zumal schon die Aufnahme der Freistellungsabrede in die Scheidungsfolgenvereinbarung dafür spricht, dass die Vertragsparteien diese und die übrigen Vereinbarungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gesehen haben (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VIII R 11/04, BFH/NV 2005, 343, zu einem Prozessvergleich sowie Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 1979 5 UF 228/79, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1980, 724).
  • BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 6/85

    Vereinbarung der Freistellung von Unterhaltsansprüchen ehelicher Kinder gegen

    Auszug aus BFH, 24.03.2006 - III R 57/00
    Das Verbot, auf künftigen Unterhalt zu verzichten (§ 1614 Abs. 1 BGB), steht dem nicht entgegen, weil der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern durch die Vereinbarung unberührt bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1986 IVb ZR 6/85, Neue Juristische Wochenschrift 1986, 1167).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 24.03.2006 - III R 57/00
    Sind die anerkannten Auslegungsregeln jedoch verletzt und weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr erforderlich, kann das Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.09.1979 - 5 UF 228/79
    Auszug aus BFH, 24.03.2006 - III R 57/00
    Aus der fehlenden Bewertung der Unterhaltsfreistellung kann daher nicht geschlossen werden, dass zwischen der Freistellung und den übrigen Vereinbarungen kein Zusammenhang besteht, zumal schon die Aufnahme der Freistellungsabrede in die Scheidungsfolgenvereinbarung dafür spricht, dass die Vertragsparteien diese und die übrigen Vereinbarungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gesehen haben (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VIII R 11/04, BFH/NV 2005, 343, zu einem Prozessvergleich sowie Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 1979 5 UF 228/79, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1980, 724).
  • BFH, 15.06.2016 - III R 18/15

    Kindergeld: Keine Übertragung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den

    Für den Unterhalt, der den gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), haften Eltern als gleich nahe Verwandte ihren Kindern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB; z.B. Senatsurteil vom 24. März 2006 III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815, unter II.1., zu § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG in der für das Jahr 1987 gültigen Fassung).
  • BFH, 17.12.2008 - III R 22/06

    Umdeutung eines unzulässigen Grundurteils - Aufhebung eines angefochtenen

    Ob ein Rechtsbindungswille gegeben ist, ist eine Frage der Auslegung durch das FG (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 133 Rz 3, m.w.N.), die der BFH nur daraufhin überprüfen darf, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 24. März 2006 III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815, m.w.N.).

    Sind die anerkannten Auslegungsregeln jedoch verletzt und weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr erforderlich, kann das Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 1815, m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - 2 K 46/17

    Keine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages bei fehlender

    Für den Unterhalt, der den gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-), haften Eltern als gleich nahe Verwandte ihren Kindern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB; z.B. BFH-Urteil vom 24. März 2006 III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815).

    Nach § 1602 BGB sind Kinder unterhaltsberechtigt, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (BFH-Urteil vom 24. März 2006 III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815; Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 32 Anm. 184 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Jachmann in Kirchhof/Söhn, EStG, § 32 Rn. D 21; Stache in Bordewin/Brandt, EStG, § 32 Rn. 189; Pust in Littmann/Pust, EStG, § 32 Rn. 866; Loschelder in Schmidt, EStG, 36. Aufl., § 32 Rn. 85).

  • BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05

    Wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung aufgrund einer

    Dies gilt erst recht, wenn das FG --wie im Streitfall-- eine solche rechtliche Einordnung nicht vorgenommen hat (BFH-Urteil vom 24. März 2006 III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815, m.w.N.).
  • FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 4588/11

    Übertragung Kinderfreibetrag, Freistellung von der Unterhaltsverpflichtung,

    Im hierauf folgenden Einspruchsverfahren, zu dem der Kläger notwendig hinzugezogen wurde (§ 360 Abs. 3 AO), machte die Beigeladene geltend, sie habe im Rahmen der gerichtlichen Unterhaltsvereinbarung die Freistellung von der Unterhaltszahlungspflicht an die Kinder entgeltlich vom Kläger erworben und könne daher die hälftigen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG beanspruchen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24.03.2006 III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815).

    Maßgebend ist insoweit, dass die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichsdavon ausgehen, dass sich die von den Parteien zu erbringenden Leistungen underklärten Verzichte gleichwertig gegenüberstehen (vgl. BFH-Urteile vom 24.03.2006III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815 und vom 27.10.2004 VIII R 11/04, BFH/NV 2005, 343; Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 32 Rdnr. 89).

    (3.) Die Wertungen des BFH in seiner Entscheidung vom 24.03.2006 (BFH/NV 2006, 1815) sind nicht auf den vorliegenden Streitfall übertragbar.

  • BFH, 15.12.2021 - III R 24/20

    Übertragung des Kinderfreibetrags bei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Für den Unterhalt, der den gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1610 Abs. 2 BGB), haften Eltern als gleich nahe Verwandte ihren Kindern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB; z.B. Senatsurteile vom 24.03.2006 - III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815, unter II.1., zu § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG in der für das Jahr 1989 gültigen Fassung, und vom 15.06.2016 - III R 18/15, BFHE 254, 314, BStBl II 2016, 893, Rz 11).
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