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   BFH, 08.11.2012 - V R 57/10   

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https://dejure.org/2012,43575
BFH, 08.11.2012 - V R 57/10 (https://dejure.org/2012,43575)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2012 - V R 57/10 (https://dejure.org/2012,43575)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2012 - V R 57/10 (https://dejure.org/2012,43575)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • openjur.de

    Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 2
    Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 1997, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002
    Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • rewis.io

    Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
    Berücksichtigung von Versorgungsleistungen auf Grund Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsleistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Versorgungsleistungen auf Grund Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 346
  • NJW 2013, 1552
  • FamRZ 2013, 459
  • DB 2013, 272
  • BStBl II 2013, 912
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 45/01

    Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Entstehung der Zollschuld

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 57/10
    Darüber hinaus sind nach der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3) im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Einkünfte --ebenso wie die Bezüge-- nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.

    Mit dem Jahresgrenzbetrag für "unschädliche" Einkünfte und Bezüge des Kindes wird bestimmt, ob und wieweit anderweitige finanzielle Entlastungen der Unterhaltsverpflichteten eine aus öffentlichen Haushalten finanzierte zusätzliche Entlastung ausschließen (BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3 Rdnr. 39).

    Danach sind "diejenigen Beträge, die, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar sind und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken können, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts zu dienen bestimmt sind, nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen (BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3 Rdnr. 52).

    In dem vom III. Senat entschiedenen Sachverhalt waren die Versorgungsleistungen an die Kindergeldberechtigte selbst zu zahlen und führten daher zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Kindergeldberechtigten, sodass deren Entlastung durch Kindergeld nicht geboten war, denn nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet der Zweck des § 32 Abs. 4 EStG, dass für die Einbeziehung von Mitteln des Kindes in die Bemessungsgröße für die Freigrenze die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel bei den unterhaltspflichtigen Eltern entscheidet, weil es auf deren Leistungsfähigkeit für Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen ankommt (BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3 Rdnr. 39).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 57/10
    Darüber hinaus sind nach der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3) im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Einkünfte --ebenso wie die Bezüge-- nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.

    Mit dem Jahresgrenzbetrag für "unschädliche" Einkünfte und Bezüge des Kindes wird bestimmt, ob und wieweit anderweitige finanzielle Entlastungen der Unterhaltsverpflichteten eine aus öffentlichen Haushalten finanzierte zusätzliche Entlastung ausschließen (BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3 Rdnr. 39).

    Danach sind "diejenigen Beträge, die, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar sind und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken können, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts zu dienen bestimmt sind, nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen (BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3 Rdnr. 52).

    In dem vom III. Senat entschiedenen Sachverhalt waren die Versorgungsleistungen an die Kindergeldberechtigte selbst zu zahlen und führten daher zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Kindergeldberechtigten, sodass deren Entlastung durch Kindergeld nicht geboten war, denn nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet der Zweck des § 32 Abs. 4 EStG, dass für die Einbeziehung von Mitteln des Kindes in die Bemessungsgröße für die Freigrenze die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel bei den unterhaltspflichtigen Eltern entscheidet, weil es auf deren Leistungsfähigkeit für Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen ankommt (BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3 Rdnr. 39).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 57/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dabei davon auszugehen, dass der Übernehmer des Vermögens durch die Übernahme der Verpflichtung zur Erbringung der Versorgungsleistungen keine Gegenleistung für die Übernahme des Vermögens an den Übergeber im Sinne eines Anschaffungsvorgangs erbringt, sondern sich der Übergeber vielmehr aus dem übertragenen Vermögen Teile der nunmehr vom Vermögensübernehmer zu erwirtschaftenden Nettoerträge vorbehält (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

    Wie der Große Senat des BFH ausgeführt hat, unterscheidet sich die Versorgungsleistung von einer Unterhaltsleistung; sie enthält deshalb auch keine Zuwendung des Übernehmenden aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 Leitsatz 2, unter C.II.1.c).

    Der Vorbehalt der Erträge stelle sich vielmehr dar als ein "Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 X R 14/06, BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123; vom 19. Januar 2010 X R 32/09, BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162, unter II.3.a) und führe zu einem vergleichbaren Ergebnis wie bei der unentgeltlichen Übertragung einer Einkunftsquelle unter Nießbrauchsvorbehalt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.1.c, und vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.2.c; BFH-Urteil in BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162, unter II.3.b).

  • BFH, 26.11.2008 - III R 20/06
    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 57/10
    Das Urteil des Niedersächsischen FG vom 29. November 2005  13 K 189/02 (juris), das der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Beschluss vom 26. November 2008 III R 20/06 nach § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestätigt habe, stehe dem nicht entgegen, weil dort Empfänger der dauernden Last der kindergeldberechtigte Vater selbst gewesen sei.

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht vom BFH-Beschluss vom 26. November 2008 III R 20/06 (nicht veröffentlicht) nach § 126a FGO ab, durch den der BFH die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG vom 29. November 2005  13 K 189/02 (juris) als unbegründet zurückgewiesen hat.

    Der III. Senat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er wegen der unterschiedlichen Sachverhalte keine Abweichung von seinem Beschluss vom 26. November 2008 III R 20/06 sehe.

  • BFH, 21.10.2010 - III R 18/10

    Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung sowie zu einer

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 57/10
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Einnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251; vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121).

    Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Teile der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG wegen eines sonst vorliegenden Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer Einschränkung nicht angesetzt werden dürfen (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 251; vom 7. April 2011 III R 72/07, BFHE 233, 449, BStBl II 2011, 974).

  • FG Niedersachsen, 29.11.2005 - 13 K 189/02

    Abziehbarkeit von als dauernde Last zu qualifizierenden Altenteilsleistungen des

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 57/10
    Das Urteil des Niedersächsischen FG vom 29. November 2005  13 K 189/02 (juris), das der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Beschluss vom 26. November 2008 III R 20/06 nach § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestätigt habe, stehe dem nicht entgegen, weil dort Empfänger der dauernden Last der kindergeldberechtigte Vater selbst gewesen sei.

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht vom BFH-Beschluss vom 26. November 2008 III R 20/06 (nicht veröffentlicht) nach § 126a FGO ab, durch den der BFH die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG vom 29. November 2005  13 K 189/02 (juris) als unbegründet zurückgewiesen hat.

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 57/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dabei davon auszugehen, dass der Übernehmer des Vermögens durch die Übernahme der Verpflichtung zur Erbringung der Versorgungsleistungen keine Gegenleistung für die Übernahme des Vermögens an den Übergeber im Sinne eines Anschaffungsvorgangs erbringt, sondern sich der Übergeber vielmehr aus dem übertragenen Vermögen Teile der nunmehr vom Vermögensübernehmer zu erwirtschaftenden Nettoerträge vorbehält (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 57/10
    Der Vorbehalt der Erträge stelle sich vielmehr dar als ein "Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 X R 14/06, BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123; vom 19. Januar 2010 X R 32/09, BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162, unter II.3.a) und führe zu einem vergleichbaren Ergebnis wie bei der unentgeltlichen Übertragung einer Einkunftsquelle unter Nießbrauchsvorbehalt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.1.c, und vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.2.c; BFH-Urteil in BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162, unter II.3.b).
  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 57/10
    Der Vorbehalt der Erträge stelle sich vielmehr dar als ein "Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 X R 14/06, BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123; vom 19. Januar 2010 X R 32/09, BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162, unter II.3.a) und führe zu einem vergleichbaren Ergebnis wie bei der unentgeltlichen Übertragung einer Einkunftsquelle unter Nießbrauchsvorbehalt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.1.c, und vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.2.c; BFH-Urteil in BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162, unter II.3.b).
  • BFH, 29.05.2008 - III R 33/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen

    Auszug aus BFH, 08.11.2012 - V R 57/10
    Bezüge im Sinne der Vorschrift sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (z.B. BFH-Urteile vom 28. Mai 2009 III R 8/06, BFHE 225, 141, BStBl II 2010, 346; vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.05.2009 - III R 8/06

    Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 ist kein kindergeldschädlicher Bezug -

  • BFH, 19.01.2010 - X R 32/09

    Beerdigungskosten als dauernde Last - Abziehbarkeit von wiederkehrenden

  • BFH, 17.06.2010 - III R 59/09

    Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der

  • BFH, 07.04.2011 - III R 72/07

    Kindergeld für ein verheiratetes Kind - Keine einkünftemindernde Berücksichtigung

  • FG München, 10.12.2009 - 5 K 3018/09

    § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und dauernde Last

  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2013 - L 11 KR 1637/13

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

    Nach Wiederaufruf des Verfahrens durch die Klägerin am 15.04.2013 hat die Klägerin auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BFH Bezug genommen (08.11.2012, V R 57/10, BFHE 239, 346), wonach Versorgungsleistungen, die ein Kind aufgrund einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge aus den Erträgen des übergebenen Vermögens an den nicht für dieses Kind kindergeldberechtigten Vermögensübergeber leiste, bei der Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 S 2 EStG) zu berücksichtigen seien.
  • FG Niedersachsen, 23.04.2013 - 15 K 60/12

    Ausbildung eines volljährigen Kindes ohne Vollendung des 25. Lebensjahres als

    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Einnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251; vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121; vom 8. November 2012 V R 57/10, BFH/NV 2013, 456).
  • FG München, 25.04.2013 - 5 K 3503/11

    Kindergeld, Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge

    d) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- gebietet der Zweck des § 32 Abs. 4 EStG, dass für die Einbeziehung von Mitteln des Kindes in die Bemessungsgröße für die Freigrenze die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel bei den unterhaltspflichtigen Eltern entscheidet, weil es auf deren Leistungsfähigkeit für Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen ankommt (vgl. BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3 Rdnr. 39; vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2012 V R 57/10, BFH/NV 2013, 456).
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