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   BFH, 03.03.2005 - III R 64/03   

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https://dejure.org/2005,2802
BFH, 03.03.2005 - III R 64/03 (https://dejure.org/2005,2802)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2005 - III R 64/03 (https://dejure.org/2005,2802)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2005 - III R 64/03 (https://dejure.org/2005,2802)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 33; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Außergewöhnliche Belastung: Behandlungskosten für "Lese-Rechtsschreibschwäche"; amtsärztliches Attest

  • rechtsportal.de

    EStG § 33
    Außergewöhnliche Belastung: Behandlungskosten für "Lese-Rechtsschreibschwäche"; amtsärztliches Attest

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen - Behandlungskosten bei Legasthenie des Kindes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Absetzbarkeit von Kosten für die Behandlung einer Leseschwäche und Schreibschwäche (Legasthenie) als außergewöhnliche Belastung; Erforderlichkeit des Nachweises der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung durch einen Gutachter; Absetzbarkeit der Aufwendungen eines ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Legasthenie als außergewöhnliche Belastung

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Legasthenie: Behandlungskosten absetzbar

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, FGO § 96 Abs 1 S 1, AO 1977 § 90 Abs 1
    Amtsarzt; Beweiswürdigung; Legasthenie; Mitwirkung; Nachweis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.04.1998 - III R 67/97

    Ambulante Kinderkur und außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 64/03
    Dies betraf jeweils Sachverhalte, für die der Senat erstmals ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten als Nachweis der Zwangsläufigkeit verlangt hatte oder Fälle, in denen aufgrund der besonderen Verhältnisse in den neuen Bundesländern während einer Übergangsphase ein unverschuldeter Beweisnotstand zuzubilligen war (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613, unter II.1., m.w.N.).

    Insoweit ist es der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verwehrt, allgemeingültige Kriterien zur Konkretisierung der Nachweispflicht hinsichtlich der Notwendigkeit von Aufwendungen aufzustellen (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613).

  • BFH, 30.06.1998 - III R 110/93

    Aufenthalt im Lernstudio - Auslandaufenthalt - Außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 64/03
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch für den Nachweis, dass eine Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat und eine Therapie erfordert (Senatsurteile vom 30. Juni 1998 III R 110/93, BFH/NV 1998, 1480, und vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94).

    Denn der Senat hat bereits im Jahr 1998 ausdrücklich bestätigt, dass auch die Kosten für die Therapie einer Lese- und Rechtschreibschwäche nur steuermindernd zu berücksichtigen sind, wenn ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Gutachten über deren Notwendigkeit vorgelegt wird (Senatsurteil in BFH/NV 1998, 1480).

  • BFH, 26.06.1992 - III R 8/91

    Unterbringung eines Legasthenikers als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 64/03
    Mit Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91 (BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278) hat der Senat ausgeführt, dass Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung seines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt sei, als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden könnten, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit darstelle und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt worden seien.

    Wie bereits im Urteil in BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278 ausgeführt, kann eine Lese- und Rechtschreibschwäche verschiedene Ursachen haben.

  • BFH, 14.02.1980 - VI R 218/77

    Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 64/03
    Bei Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt der BFH seit der Entscheidung vom 14. Februar 1980 VI R 218/77 (BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295) grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt.
  • BFH, 07.06.2000 - III R 54/98

    Außergewöhnliche Belastung bei Legasthenie

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 64/03
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch für den Nachweis, dass eine Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat und eine Therapie erfordert (Senatsurteile vom 30. Juni 1998 III R 110/93, BFH/NV 1998, 1480, und vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94).
  • BFH, 08.07.1994 - III R 48/93

    Ansprüche auf Gewährung einer Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften -

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 64/03
    Es ist deshalb gerechtfertigt, den Beteiligten im Rahmen ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO aufzuerlegen, die Nachweise zu beschaffen, aufgrund deren beurteilt werden kann, ob die Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, m.w.N.).
  • FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 318/01

    Nachweis von Aufwendungen zur Behandlung der Legasthenie als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 64/03
    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1787 veröffentlicht.
  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    Die Legasthenie ist --auch wenn sie im Einzelfall mit einer Krankheit verbunden sein kann-- grundsätzlich keine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinn (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 25. Juli 1979 3 RK 45/78, BSGE 48, 258; Sozialgericht Regensburg, Urteil vom 10. November 2004 S 14 KR 38/04, Das Jugendamt 2005, 89; vgl. auch BSG-Urteil vom 28. Juni 2000 B 6 KA 26/99 R, BSGE 86, 223; vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2005 III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286; vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278); Behandlungsziel ist vielmehr die schulische Ausbildung und weitere berufliche Qualifikation (z.B. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 1/1 2. Teil Kap. 2 S. 145 "Legasthenie"; Schmidt in Handbuch der Krankenversicherung, SGB V Rz. 161 zu § 27 SGB V).
  • FG Münster, 16.06.2010 - 10 K 1655/09

    Notwendigkeit von Gutachten bei alternativen Heilbehandlungsmethoden

    Ist in einer Vielzahl von Verfahren über gleichartige Sachverhalte zu entscheiden, geht es bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nachweis im Rahmen des Zumutbaren geführt werden kann, auch um rechtliche Wertungen, die einer Verallgemeinerung zugänglich sind (BFH-Urteile vom 03.03.2005, III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286; vom 08.07.1994, III R 48/93, BFH/NV 1995, 24).

    Aufgrund ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erforschung des Sachverhalts gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO ist es den Steuerpflichtigen zumutbar, vor Behandlungsbeginn ein amtsärztliches Gutachten einzuholen (BFH-Urteil vom 03.03.2005, III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286).

    Eine Krankheit liegt nur vor, wenn die Schwäche auf einer isolierten Störung der für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktion beruht, also eine Hirnfunktionsstörung vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2005, III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286; Hessisches FG, Urteil vom 06.08.2009, 12 K 1536/05, Juris-Datenbank; FG München, Urteil vom 20.03.2009, 10 K 1565/08, Juris-Datenbank; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2008, 3 K 159/07, Juris-Datenbank; Arndt, a.a.O., Rz. C 44).

    Ob eine Hirnfunktionsstörung und nicht nur eine vorübergehende Lese- und Rechtschreibschwäche vorliegt, kann - ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen des BFH - allein anhand einer vor Behandlungsbeginn durchgeführten amtsärztlichen Begutachtung ermittelt werden (BFH-Urteil vom 03.03.2005, III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286; Loschelder in: Schmidt, EStG, Kommentar, 29. Aufl. 2010, § 33 Rz. 35 (Legasthenie)).

  • FG Hessen, 06.08.2009 - 12 K 1536/05

    Kein Abzug einer LRS-Therapie trotz nachträglichem Attest - Keine

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 26.6.1992 III R 8/91, BStBl II 1993, 278, vom 7.6.2000 III R 54/98, BStBl II 2001, 94, und vom 3.3.2005 III R 64/03, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 1286) können Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung seines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit (etwa in Gestalt einer Hirnfunktionsstörung) darstellt und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt worden sind.

    Eine derartige Beweiserleichterung kommt im Streitfall jedoch nicht in Betracht, da zum einen der BFH und die Verwaltung bei einer LRS-Therapie die Vorlage einer vor der Behandlung ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Stellungnahme, aus der die medizinische Notwendigkeit einer Therapiemaßnahme klar ersichtlich ist, schon seit langer Zeit verlangen (Nachweise bei BFH in BFH/NV 2005, 1286) und zum anderen kein mit den Verhältnissen in den neuen Bundesländern zusammenhängender Sachverhalt vorliegt.

    Im Streitfall deutet auch nichts darauf hin, dass wegen der Eilbedürftigkeit und Unaufschiebbarkeit der Maßnahme eine amtsärztliche Untersuchung vor Behandlungsbeginn nicht möglich war (vgl. dazu Fischer, juris PraxisReport Steuerrecht - jurisPR-SteuerR - 31/2005 Anm. 4 - zum BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1286).

    27 Der Streitfall bietet auch keine Veranlassung, auf die vom BFH - soweit ersichtlich - noch nicht entschiedene Frage einzugehen, ob es ausreicht, wenn ein Amtsarzt nach der Behandlung bescheinigt, dass es sich bei dem Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine von Anfang an krankhafte LRS handelt (vgl. dazu die umfassenden Ausführungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.3.2006 L 4 KR 279/04, Das Jugendamt - JAmt - 2006, 314) und die durchgeführten Maßnahmen daher medizinisch notwendig waren (vgl. zu diesem Aspekt von Bornhaupt, Anmerkung zum BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1286, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2005, 847).

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 159/07

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese-Rechtschreib-Störung

    Das gilt nach der Rechtsprechung des BFH auch für den Nachweis, dass eine LRS Krankheitswert hat und eine Therapie erfordert (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337; vom 30. Juni 1998 III R 110/93, BFH/NV 1998, 1480, und vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BStBl II 2001, 94; vom 3. März 2005 III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286).

    Abgesehen davon, dass dem vorgelegten Attest vom 23. Februar 2001 und der vorgelegten Bescheinigung vom 3. Februar 2004 nicht zu entnehmen ist, es liege eine -eine medizinische Behandlung erfordernde- LRS mit Krankheitswert vor (BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BStBl II 1993, 278, zu 1. b; Jäger, HFR 2005, 846; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in JAmt 2006, 314 in Verbindung mit dem Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 19. Oktober 2004 B 1 KR 9/04 R, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2005, 1324; siehe auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG- vom 28. September 1995 5 C 21/93, Die öffentliche Verwaltung -DÖV- 1996, 840), haben die Kläger dadurch, dass sie kein rechtzeitig eingeholtes amtsärztliches Attest vorgelegt haben, die Anforderungen der Rechtsprechung des BFH an den zu führenden Nachweis nicht erfüllt.

    Nur so kann beurteilt werden, ob die anfallenden Kosten noch zu den der Lebensführung zuzurechnenden Aufwendungen für die (Schul-)Bildung des Kindes gehören oder zur Behandlung einer Krankheit (vgl. hierzu insbesondere: Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in JAmt 2006, 314; Jäger in: HFR 2005, 846), die (grundsätzlich) für den Steuerpflichtigen unausweichlich und unvermeidbar und damit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind .

  • BFH, 15.03.2007 - III R 28/06

    Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen Allergie

    Es stand --anders als z.B. im Legasthenie-Fall (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286)-- fest, dass die Tochter krank war und über Jahre ärztlich therapiert wurde.
  • FG Düsseldorf, 02.03.2006 - 11 K 2589/05

    Außergewöhnliche Belastungen; Krankheitskosten; Attest; Pollenallergie; Allergie;

    Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt der BFH jedoch seit der Entscheidung vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295 in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286).

    Dies hat der BFH u. a. für Heilkuren (BFH-Urteil vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24), Ayur-Veda-Behandlungen (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543), Unterbringungen in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe (BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 45/03, BFHE 209, 365, BStBl II 2005, 602), Behandlungskosten bei Lese- und Rechtschreibschwäche (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286) und bei Asbestbeseitigung (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240) entschieden.

  • FG München, 20.05.2009 - 10 K 2156/08

    Anerkennung der Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche

    Ein solches ist nach der Rechtsprechung des BFH nur bei Maßnahmen erforderlich, die ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 03.03.2005 III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286 m.w.N.).
  • FG München, 05.08.2009 - 1 K 3124/08

    Besuchsfahrten zu den Eltern sind auch bei Gebrechlichkeit und altersbedingter

    Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Maßnahmen, die nicht ihrer Art nach eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, fordert der BFH in ständiger Rechtsprechung die Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes, dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der Steuerpflichtige krank und die den Aufwendungen zugrunde liegende Art der Behandlung medizinisch indiziert ist (z. B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, BStBl II 1998, 298; vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFH/NV 2001, 238; vom 3. März 2005 III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286).

    In Zweifelsfällen der medizinischen Indikation oder Wirksamkeit von Therapien ist jedoch ein solches Attest regelmäßig zu fordern (vgl. BFH in BFH/NV 2005, 1286).

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.12.2006 - 6 K 2079/06

    Außergewöhnliche Belastung: Tierarztkosten wegen Erkrankung des Hundes keine

    Das gleiche gilt für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Besuchs eines Sportstudios (BFH-Urteil vom 14.08.1997 - III R 67/96), von Gruppentreffen suchtgefährdeter Menschen (BFH-Urteil vom 21.07.1998 - III R 25/97), von Behandlungskosten bei Legasthenie (BFH-Urteil vom 03.03.2005 - III R 64/03), von den Kosten der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe (BFH-Urteil vom 21.04.2005 - III R 45/03).
  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 15 K 495/08

    Berücksichtigung von Aufwendungen einer 44-jährigen verheirateten

    Ein solches ist nach der Rechtsprechung des BFH nur bei Maßnahmen erforderlich, die ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist (BFH Urteil vom 3. März 2005 III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286 m.w.N.).
  • BFH, 19.05.2009 - VI B 159/08

    Keine grundsätzliche Bedeutung einer nicht klärungsfähigen Rechtsfrage -

  • FG Hessen, 31.01.2008 - 9 K 1661/05

    Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche des Kindes -

  • FG Hessen, 31.01.2008 - 9 K 1662/05

    Parallelentscheidung ohne Text

  • FG München, 31.07.2007 - 2 K 3041/04

    Ansatz von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Sozialtherapeutischen

  • FG München, 20.03.2009 - 10 K 1565/08

    Kosten einer Legastheniebehandlung als außergewöhnliche Belastung

  • FG München, 10.09.2007 - 2 K 3041/04

    Ansatz von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Sozialtherapeutischen

  • FG Düsseldorf, 08.11.2005 - 1 K 4334/03

    Aufwendungen für Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung - Autistisches

  • FG Sachsen, 24.10.2005 - 1 K 447/03

    Schul- und Heimunterbringungskosten für verhaltensauffälliges Kind nur bei vorab

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