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   BFH, 22.11.2012 - III R 64/11   

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https://dejure.org/2012,42836
BFH, 22.11.2012 - III R 64/11 (https://dejure.org/2012,42836)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2012 - III R 64/11 (https://dejure.org/2012,42836)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2012 - III R 64/11 (https://dejure.org/2012,42836)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

  • openjur.de

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG VZ 2009, EStG § 2 Abs 2
    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

  • Bundesfinanzhof

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009 vom 22.12.2008, EStG VZ 2009, § 2 Abs 2 EStG 2009
    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

  • rewis.io

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes bei der Ermittlung des Einkommens

  • datenbank.nwb.de

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes bei der Ermittlung des Einkommens

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte und Bezüge von Kindern
    Aufteilung der Einkünfte und Bezüge innerhalb und außerhalb des Begünstigungszeitraums
    Beispiele zur BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der Einkünfte und Bezüge
    Reisekosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 355
  • NJW 2013, 1472
  • FamRZ 2013, 380
  • BStBl II 2013, 914
  • NZA-RR 2013, 256
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 42/11

    Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 22.11.2012 - III R 64/11
    Eine vom Arbeitnehmer besuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt --unabhängig davon, ob die Bildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt oder neben einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird-- nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH keine regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne dar (BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431; vom 9. Februar 2012 VI R 42/11, BFHE 236, 439).

    § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592), die nach § 52 Abs. 12, 23d und 30a EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten sollen, stehen dem Werbungskostenabzug im Streitfall schon deshalb nicht entgegen, weil S vor Beginn seines berufsbegleitenden Studiums an der Fachhochschule bereits eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten durchlaufen und damit eine erste Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschriften absolviert hat (BFH-Urteile in BFHE 236, 431 und in BFHE 236, 439).

    Zur Begründung ist auf die BFH-Urteile in BFHE 236, 431 und in BFHE 236, 439 zu verweisen.

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 44/10

    Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

    Auszug aus BFH, 22.11.2012 - III R 64/11
    Eine vom Arbeitnehmer besuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt --unabhängig davon, ob die Bildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt oder neben einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird-- nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH keine regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne dar (BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431; vom 9. Februar 2012 VI R 42/11, BFHE 236, 439).

    § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592), die nach § 52 Abs. 12, 23d und 30a EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten sollen, stehen dem Werbungskostenabzug im Streitfall schon deshalb nicht entgegen, weil S vor Beginn seines berufsbegleitenden Studiums an der Fachhochschule bereits eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten durchlaufen und damit eine erste Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschriften absolviert hat (BFH-Urteile in BFHE 236, 431 und in BFHE 236, 439).

    Zur Begründung ist auf die BFH-Urteile in BFHE 236, 431 und in BFHE 236, 439 zu verweisen.

  • BFH, 29.04.2003 - VI R 86/99

    Werbungskosten bei Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 22.11.2012 - III R 64/11
    b) Das FG ist --in Übereinstimmung mit der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. April 2003 VI R 86/99, BFHE 202, 299, BStBl II 2003, 749)-- davon ausgegangen, dass eine arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung grundsätzlich eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG mit der Folge der Anwendung der Entfernungspauschale darstellen kann.
  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Auszug aus BFH, 22.11.2012 - III R 64/11
    Auch das BFH-Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05 (BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825) zwinge zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, weil das Studium des S im Streitfall mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verglichen werden könne.
  • BFH, 29.05.2008 - III R 33/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen

    Auszug aus BFH, 22.11.2012 - III R 64/11
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 22. Oktober 2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).
  • BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 22.11.2012 - III R 64/11
    Um Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt es sich nicht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816).
  • BFH, 22.10.2009 - III R 101/07

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rechtspflegeranwärters

    Auszug aus BFH, 22.11.2012 - III R 64/11
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 22. Oktober 2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).
  • BFH, 22.09.2011 - III R 38/08

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen

    Auszug aus BFH, 22.11.2012 - III R 64/11
    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zu beachten (BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE 235, 331, BStBl II 2012, 338, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2011 - VI R 52/10

    Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 22.11.2012 - III R 64/11
    c) Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825).
  • FG Hamburg, 26.04.2016 - 2 K 160/14

    Einkommensteuer: Entfernungspauschale für Fahrten eines Offiziersanwärters von

    Eine vom Arbeitnehmer besuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne dar (BFH-Urteile vom 9. Februar 2012VI R 44/10, BStBl II 2013, 234 und VI R 42/11, BStBl II 2013, 236; Urteil vom 22. November 2012 III R 64/11, BStBl II 2013, 914).
  • BFH, 05.02.2015 - III R 30/14

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes - Gegenrüge des

    Denn die von S besuchte Universität stellt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung dar (BFH-Urteile vom 16. Januar 2013 VI R 14/12, BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449, Rz 25; vom 22. November 2012 III R 64/11, BFHE 239, 355, BStBl II 2013, 914, Rz 11; vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234, Rz 18, 19; vgl. vom 10. April 2014 III R 35/13, BStBl II 2014, 1011, Rz 16), da der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG voraussetzt, dass die Leistung des Arbeitnehmers in einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erbracht wird und auch nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht kommt (BFH-Urteil in BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234, Rz 19).
  • FG Baden-Württemberg, 21.03.2013 - 3 K 3932/11

    Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate eines befristeten

    dd) Bei einer vorübergehenden Bildungsmaßnahme existiert jedoch nach der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234; VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236; in BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284; vom 16. Januar 2013 VI R 14/12, BFH/NV 2013, 820; s. auch BFH-Urteil vom 22. November 2012 III R 64/11, BFHE 239, 355, BFH/NV 2013, 460 zur --anders als hier-- arbeitgeberfremden Einrichtung) keine regelmäßige Arbeitsstätte; denn eine Bildungsmaßnahme ist nicht auf Dauer angelegt.
  • FG München, 28.07.2014 - 7 K 1310/13

    Berücksichtigung von Aufwendungen, die durch eine Bildungsmaßnahme veranlasst

    Die besuchte Hochschule sei eine arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung und stelle somit keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wie sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. November 2012 III R 64/11 (BStBl II 2013, 914) ergebe.
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