Rechtsprechung
| BFH, 20.07.2006 - III R 69/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- NWB SteuerXpert START
EStG § 63, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a
Kindergeld für ein Kind in Untersuchungshaft im Ausland - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kindergeld: Kind in Untersuchungshaft
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (4)
- IWW (Kurzinformation)
Kindergeld - Anspruch bei Untersuchungshaft während der Ausbildung?
- advogarant.de (Kurzinformation)
Kindergeld für ein Kind in Untersuchungshaft
- aok-business.de (Kurzinformation)
Kindergeld: Auch für den Sohnemann "im Bau" gibt es Geld
- konz-steuertipps.de (Kurzinformation)
§§ 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 EStG i.v.m. § 32 Abs. 4 EStG
Kindergeld für Volljährige in U-Haft
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 14.10.2004 - 3 K 6350/03
- BFH, 20.07.2006 - III R 69/04
Wird zitiert von ... (7)
- FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 5243/09
Kein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit der einjährigen Untersuchungshaft des …
Mit Schreiben vom 16. März 2009 erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierauf, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (…Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 2067) entfalle der Kindergeldanspruch für die Zeit der Untersuchungshaft des Kindes nicht.Sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Einspruchsbescheid seien nach dem Urteil des BFH vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (…a.a.O.) rechtsfehlerhaft ergangen.
So habe der BFH in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04 entschieden, dass eine Unterbrechung der Ausbildung nicht eintrete, wenn ein Kind in Untersuchungshaft genommen sei oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen dürfe.
Dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (…a.a.O.), das in der Rechtsprechung der Finanzgerichte Widerspruch erfahren hat, lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde, der die rechtliche Beurteilung durch das Gericht zu rechtfertigen vermag.
- FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10288/08
Kein Kindergeld für Kind in Haft
Damit sei er ebenso zu behandeln, wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen findet oder nach den Erwägungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 20. Juli 2007 (III R 69/04) sowohl für die Dauer der Untersuchungshaft als auch der Strafhaft weiterhin als in Ausbildung befindlich zu behandeln.Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit den vom Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 20. Juli 2006 (III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067) für die Beurteilung der dort in Rede stehenden Inhaftierung herangezogenen Fällen der Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft zu vergleichen.
Denn unabhängig davon, ob das Kind die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen oder zu verantworten hat, habe es nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass diese Taten eine Unterbrechung oder einen Abbruch seiner Ausbildung zur Folge haben können (BFH, Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04 a.a.O).
Der vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. Juli 2006 (III R 69/04 a.a.O) entschiedene Fall unterscheidet sich insoweit wesentlich von dem hier vorliegenden, da dort das Kind freigesprochen wurde und für die Dauer des Strafverfahrens nicht ausreisen durfte.
- BFH, 24.09.2009 - III R 79/06
Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der …
Daher tritt grundsätzlich eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs zu dienen (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; Senatsurteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067).Denn in solchen Fällen hat ein Kind den Willen, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist aber aus objektiven Gründen wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG daran gehindert, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; ebenso für ein Kind in Untersuchungshaft Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2067).
- FG Münster, 08.06.2011 - 10 K 3649/09
Kind in Haft ist nicht ausbildungsplatzsuchend
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin angeführten BFH-Urteils vom 20.07.2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067.Denn unabhängig davon, ob das Kind die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen oder zu verantworten hat, habe es nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass diese Taten eine Unterbrechung oder einen Abbruch seiner Ausbildung zur Folge haben könne (BFH-Urteil vom 20.7.2006 in BFH/NV 2006, 2067).
- FG Münster, 30.04.2009 - 11 K 998/06
Anspruch auf Kindergeld für eine alleinerziehende in den Niederlanden arbeitende …
Dass die Ausbildung durch die Erkrankung des Sohnes im Streitzeitraum unterbrochen war und erst am 1. Oktober 2004 wieder aufgenommen werden konnte, steht der Kindergeldgewährung nicht entgegen (s. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04 BFH/NV 2006, 2067 und BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02 BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848). - BFH, 31.08.2010 - III B 61/10
Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der …
Wie der BFH bereits entschieden hat, liegt der entscheidende Unterschied darin, dass im Fall der Unterbrechung wegen der Betreuung eines eigenen Kindes das Kind seine Ausbildung aufgrund eines eigenen, der Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses dienenden Entschlusses während dieser Zeit nicht fortsetzt (…z. B. Senatsurteile in BFH/ NV 2010, 614, und vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/ NV 2006, 2067). - FG Sachsen-Anhalt, 12.02.2008 - 4 K 435/06
Anspruch eines volljährigen Kindes auf Zahlung von Kindergeld; Fehlen der …
Auch hat der Bundesfinanzhof in seinemUrteil vom 20. Juli 2006 (III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067) entschieden, dass eine Unterbrechung der Ausbildung nicht eintrete, wenn ein Kind in Untersuchungshaft genommen sei oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen dürfe.
