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   BFH, 02.06.2005 - III R 7/04   

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https://dejure.org/2005,3847
BFH, 02.06.2005 - III R 7/04 (https://dejure.org/2005,3847)
BFH, Entscheidung vom 02.06.2005 - III R 7/04 (https://dejure.org/2005,3847)
BFH, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - III R 7/04 (https://dejure.org/2005,3847)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Behindertengerechter Umbau eines Badezimmers gilt nicht zwangsläufig als außergewöhnliche Belastung

  • Judicialis

    EStG § 33; ; EStG § 33 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Umbau eines alten Bades wegen Erkrankung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Behinderung; Gegenwert; Umbau

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 02.06.2005 - III R 7/04
    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm --anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung-- eine Belastung vor (Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, und Senatsbeschluss vom 15. April 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, jeweils m.w.N.).

    Eine im Streitfall allein in Betracht kommende tatsächliche Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (Senatsurteil in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, m.w.N.).

    Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für die behindertengerechte Ausgestaltung seines neu errichteten Wohnhauses (z.B. durch Einbau eines Fahrstuhls, einer Bodendusche und Vergrößerung des Bades) sind nach dem Senatsurteil in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491 nicht nach § 33 Abs. 2 EStG abziehbar, weil der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhalte.

    Dann kann nicht nur ein Gegenwert fehlen, weil der Steuerpflichtige nichts erhält, was er nicht schon vorher besessen hatte; es kann vielmehr auch der Entschluss zu diesen Aufwendungen ausschließlich durch die Krankheit bedingt und damit zwangsläufig sein (Senatsurteile vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, und in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, unter 4. b).

    Der Umbau und die Einbauten sind daher von bleibendem und zumindest länger andauernden Wert und Nutzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, unter 3. a, und in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, unter 4. b).

  • BFH, 15.04.2004 - III B 84/03

    Außergewöhnliche Belastungen: nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls und eines

    Auszug aus BFH, 02.06.2005 - III R 7/04
    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm --anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung-- eine Belastung vor (Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, und Senatsbeschluss vom 15. April 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, jeweils m.w.N.).

    Dieselben Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats auch für den Fall nachträglicher baulicher Veränderungen eines bestehenden, vom Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Einfamilienhauses (vgl. für den Fall des nachträglichen Einbaus eines Fahrstuhls z.B. BFH-Urteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1252).

    Zudem können die umgebauten Einrichtungen des Bades und des WC im Erdgeschoss bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Hauses ebenso von Nichtbehinderten verwendet werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1252).

  • BFH, 29.11.1991 - III R 74/87

    1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten sind, fallen auch dann nicht

    Auszug aus BFH, 02.06.2005 - III R 7/04
    Dann kann nicht nur ein Gegenwert fehlen, weil der Steuerpflichtige nichts erhält, was er nicht schon vorher besessen hatte; es kann vielmehr auch der Entschluss zu diesen Aufwendungen ausschließlich durch die Krankheit bedingt und damit zwangsläufig sein (Senatsurteile vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, und in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, unter 4. b).

    Der Umbau und die Einbauten sind daher von bleibendem und zumindest länger andauernden Wert und Nutzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, unter 3. a, und in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, unter 4. b).

  • BFH, 06.02.1997 - III R 72/96

    Die Errichtung eines Anbaues mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten

    Auszug aus BFH, 02.06.2005 - III R 7/04
    Dieselben Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats auch für den Fall nachträglicher baulicher Veränderungen eines bestehenden, vom Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Einfamilienhauses (vgl. für den Fall des nachträglichen Einbaus eines Fahrstuhls z.B. BFH-Urteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1252).
  • FG Düsseldorf, 03.02.2010 - 7 K 814/09

    Außergewöhnliche Belastung: Behinderungsbedingter Umbau eines neu erworbenen

    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm eine Belastung vor (BFH vom 10.10.1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, vom 15.4. 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, vom 2.6. 2005 III R 7/04 BFH/NV 2006, 36 jeweils m.w.N.).

    Eine tatsächliche Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (BFH vom 10.10.1996 aaO.; vom 2.6. 2005 III R 7/04 NV 2006, 36).

  • BFH, 25.01.2007 - III B 103/06

    AgB: behindertengerechter Umbau Badezimmer

    Eine Ausnahme hiervon solle nur dann gelten, wenn der Steuerpflichtige infolge einer Erkrankung gezwungen sei, "noch neue Gegenstände" auszuwechseln (BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36, m.w.N.).

    Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich fortentwickelten Rechtsprechung des BFH zur Anwendung der Gegenwertlehre bei behinderungsbedingten Einbauten hat das FG die Annahme eines Gegenwerts zutreffend bejaht (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2006, 36, m.w.N.).

  • BFH, 25.01.2007 - III R 7/06

    Besteuerung von Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit

    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm --anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung-- eine Belastung vor (Senatsurteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491; vom 2. Juni 2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36, und vom 15. Dezember 2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931, jeweils m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.10.2006 - 6 K 2169/05

    Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für den Bau eines Schwimmbeckens

    Eine im Streitfall allein in Betracht kommende tatsächliche Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art. begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (BFH-Urteil vom 02. Juni 2005 - III R 7/04, BFH/NV 2006, 36 , m.w.N.).

    Da das Schwimmbecken daher in gleicher Weise von Nichtbehinderten verwendet werden kann und das Schwimmen unabhängig von einer therapeutischen Wirkung durchaus eine beliebte Art. der Freizeitgestaltung ist, ist die Errichtung des Schwimmbeckens daher von bleibendem und zumindest länger andauernden Wert und Nutzen (vgl. BFH-Urteil vom 02. Juni 2005 - III R 7/04, a.a.O., m.w.N.).

  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07

    Abzugsfähigkeit einer Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung

    So hat er sowohl bei einem von den Steuerpflichtigen neu errichteten bzw. angemieteten als auch bei einem bereits von den Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Gebäude die Berücksichtigung nach § 33 EStG verneint bei Aufwendungen für den im Haus erfolgten Einbau eines Personenaufzugs und einer Bodendusche sowie den Umbau des Bades (Urteile in BStBl II 1997, 491, und vom 2.6.2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36; Beschlüsse vom 15.4.2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, und vom 27.12.2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701) und für die Errichtung eines Außenaufzugs (Urteile vom 6.2.1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607, vom 15.12.2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931, und in BFH/NV 2007, 1081).

    Bei dieser Sachlage fehlt es selbst dann an einem "verlorenen Aufwand" (vgl. hierzu BFH in BFH/NV 2006, 36, m.w.N.), wenn der Anbau oder Umbau zu keiner Erhöhung, sondern evtl. sogar - wegen der (auch im Streitfall möglicherweise gegebenen) optischen Beeinträchtigung des Wohngebäudes - zu einer Verringerung des Verkehrswertes des betreffenden Objekts geführt hat (Dürr, Anmerkung zum BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1081 in jurisPR-SteuerR 26/07).

  • BFH, 27.12.2006 - III B 107/06

    AgB: Einbau Personenaufzug

    Ferner sei anhand objektiver und praktikabler Maßstäbe nicht feststellbar, ob für den nachträglichen Einbau des Bades eindeutig und ausschließlich die Behinderung oder sonstige private Gründe maßgeblich gewesen seien (BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36).
  • FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02

    Behinderungsbedingte Einrichtungen als außergewöhnliche Belastungen

    Eine im Streitfall allein in Betracht kommende Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (BFH-Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491 und BFH-Urteil vom 02.06.2005 III R 7/04 juris).
  • FG Hessen, 24.05.2007 - 9 K 1043/03

    Errichtung einer Rollstuhlrampe sowie sonstiger Umbaumaßnahmen im Haus als

    An diesen Rechtsprechungsgrundsätzen hat der BFH auch in jüngster Zeit festgehalten (vgl. BFH-Urteil vom 2.6.2005 - III R 7/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV - 2006, 36 und BFH-Beschluss vom 25.1.2007 - III B 103/06, BFH/NV 2007, 891 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2007 - 2 K 1917/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer

    Denn nur dann ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige keinen Gegenwert erhält und dass die Aufwendungen ausschließlich durch die Krankheit und nicht auch durch die Renovierungsbedürftigkeit - z.B. eines Badezimmers - veranlasst waren (BFH vom 2. Juni 2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36 zum Umbau eines 19 Jahre alten Badezimmers; zuletzt bestätigt durch BFH vom 25. Januar 2007 III B 103/06, BFH/NV 2007, 891).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2006 - 3 K 2264/03

    Kanalreparatur keine außergewöhnliche Belastung

    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor (stRspr, z.B. BFH, Urteil vom 2.6.2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36 . m.w.N.).
  • FG Münster, 18.10.2006 - 10 K 3187/03

    Behinderungsgerechter Umbau

  • FG Münster, 18.10.2004 - 10 K 3187/03

    Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau eines Badezimmers in einer

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