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   BFH, 11.01.1991 - III R 70/88   

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https://dejure.org/1991,2448
BFH, 11.01.1991 - III R 70/88 (https://dejure.org/1991,2448)
BFH, Entscheidung vom 11.01.1991 - III R 70/88 (https://dejure.org/1991,2448)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 1991 - III R 70/88 (https://dejure.org/1991,2448)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Krankenbehandlungskosten als aussergewöhnliche Belastungen - Frischzellenbehandlung als der Gesundheit ganz allgemein dienenende vorbeugende Aufwendungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.12.1968 - IV 79/65

    Aufwendungen für Arzneimittel, Stärkungsmittel oder ähnliche Präparate als

    Auszug aus BFH, 11.01.1991 - III R 70/88
    Das FG sei insoweit bewußt von der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 5. Dezember 1968 IV 79/65, BFHE 94, 580, BStBl II 1969, 260) abgewichen.

    Ob die Präparate im Streitfall durch die Hausärztin verordnet waren, hat das FG unter ausdrücklicher Abweichung vom Urteil in BFHE 94, 580, BStBl II 1969, 260 für unerheblich erklärt.

    Mit dem Urteil in BFHE 94, 580, BStBl II 1969, 260 hat sich der Senat in seinem Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88 (BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958) eingehend beschäftigt und die dort aufgestellten Grundsätze, die auch im Schrifttum weitgehend gebilligt worden sind, bestätigt.

    Daraus folgt einmal, daß auch - nach Gegenstand und Menge spezifiziert verordnete - nicht rezeptpflichtige Medikamente und allgemeine Stärkungsmittel (Urteil in BFHE 94, 580, BStBl II 1969, 260) als Krankheitskosten in Betracht kommen, die im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden können.

  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus BFH, 11.01.1991 - III R 70/88
    Sie machen geltend, zu Unrecht habe das FG sich für seine Auffassung, die Aufwendungen für die Zelltherapie könnten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juli 1981 VI R 77/78 (BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711) bezogen.

    Aus diesen Gründen, aber auch, weil Frischzellenbehandlungen als Heilmaßnahmen generell nicht unumstritten sind, hat es der VI. Senat des BFH für geboten gehalten, entsprechende Aufwendungen nur dann als zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 1 und 2 EStG anzuerkennen, wenn die medizinische Indizierung einer solchen Behandlungsart im Einzelfall - wie bei einer Kurreise - durch ein vor Beginn der Behandlung erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist (Urteil in BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711).

    Daß der BFH im Urteil in BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711 für den damaligen Streitfall auch eine evtl. nachträgliche Erstellung einer amtsärztlichen Bescheinigung als ausreichend erachtet hat, beruhte ausschließlich auf der Erwägung, daß entsprechende Aufwendungen vor dieser Entscheidung ohne derartige Bescheinigungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden waren.

  • BFH, 06.04.1990 - III R 60/88

    Außergewöhnliche Belastungen - Arzneimittel - Fachliteratur - Schuldzinsen -

    Auszug aus BFH, 11.01.1991 - III R 70/88
    Mit dem Urteil in BFHE 94, 580, BStBl II 1969, 260 hat sich der Senat in seinem Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88 (BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958) eingehend beschäftigt und die dort aufgestellten Grundsätze, die auch im Schrifttum weitgehend gebilligt worden sind, bestätigt.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958 Bezug genommen.

    Wie im vorliegenden Streitfall ging es im Urteil in BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958 um Arzneimittel, die nicht rezeptpflichtig sind; der Senat hat insoweit darauf hingewiesen, daß eine schriftliche ärztliche Verordnung gerade in diesen Fällen zur Trennung "echter" Arzneimittel von anderen Aufwendungen erforderlich sei.

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