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   BFH, 25.11.2008 - III R 78/06   

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https://dejure.org/2008,9316
BFH, 25.11.2008 - III R 78/06 (https://dejure.org/2008,9316)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2008 - III R 78/06 (https://dejure.org/2008,9316)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2008 - III R 78/06 (https://dejure.org/2008,9316)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist mangels wirksamer Postausgangskontrolle

  • Judicialis

    FGO § 54; ; FGO § 56; ; FGO § 120 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; ; FGO § 155; ; ZPO § 222 Abs. 2; ; ZPO § 294 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist; keine wirksame Ausgangskontrolle bei nur allgemeiner Anweisung an die mit der Postversendung beauftragten Angestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung im finanzgerichtlichen Verfahren; Feststellung der schuldhaften Versäumung einer gesetzlichen Frist durch eine Behörde

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2
    Grenzbetrag; Kindergeld

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.07.1996 - II R 12/96

    Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist wegen eines Büroversehens

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - III R 78/06
    Eine Behörde braucht deshalb das Verschulden eines Mitarbeiters in der Absendestelle nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde (BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47).

    Ist eine solche zentrale Ausgangskontrolle nicht vorgesehen, muss zumindest derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstücks hinweisen; die tatsächliche Übergabe der Briefsendung an die Post muss in der Akte vermerkt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 47).

  • BFH, 16.01.2007 - IX R 41/05

    Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden des FA

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - III R 78/06
    Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 IX R 41/05, BFH/NV 2007, 1508, m.w.N.).

    Vielmehr ist erforderlich, dass die ordnungsgemäße Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen Absendevermerk der Poststelle in den Akten festgehalten wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1508, m.w.N.).

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Das FA hatte damit in Wahrnehmung seiner Organisationspflichten die gebotenen Vorkehrungen getroffen, eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2010 - IV R 5/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur

    Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (BFH-Beschluss vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407).

    Das Verschulden eines Mitarbeiters in der Postabsendestelle muss das FA nicht gegen sich gelten lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 407, m.w.N.).

    Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amtsinterne Postausgangsstelle reichen hierfür ebenso wenig aus wie ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, weil dadurch noch nicht ausreichend sichergestellt ist, dass das Schriftstück auch tatsächlich unmittelbar zur Weiterbeförderung an die Post gelangt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 407).

  • BFH, 14.05.2013 - IV R 24/10

    Anforderungen an wirksame Postausgangskontrolle bei Weiterleitung fristwahrender

    Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2007 IX R 41/05, BFH/NV 2007, 1508; vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407).

    Vielmehr ist erforderlich, dass die ordnungsgemäße Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen Absendevermerk der Poststelle in den Akten festgehalten wird (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1508, und in BFH/NV 2009, 407).

    Ist eine solche zentrale Ausgangskontrolle nicht vorgesehen, muss zumindest derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstücks hinweisen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 407).

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21

    Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung

    b) Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16.01.2007 - IX R 41/05, BFH/NV 2007, 1508, Rz 10, m.w.N.; vom 25.11.2008 - III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 24.03.2011 - VII R 48/10, Rz 8); das bedeutet auch, dass das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten dem eigenen Verschulden des FA gleichsteht (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.1992 - VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6, Rz 15, m.w.N.; vom 06.11.2012 - VIII R 40/10, Rz 7).

    d) Soweit dieses Unterlassen auf der Ebene des FA möglicherweise verwaltungsintern vorgesehen ist, ist dem FA ein Organisationsverschulden höherer Stellen zuzurechnen, was im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen kann (s. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 407; vom 24.03.2011 - VII R 48/10, Rz 8).

  • BFH, 24.03.2011 - VII R 48/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auch die Beurteilung, ob eine Behörde eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt hat, richtet sich nach den von der Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelten Maßstäben (BFH-Beschluss vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407).

    Das bedeutet, dass das HZA das Verschulden eines mit dem Postversand einer Fristsache betrauten Mitarbeiters nur dann nicht gegen sich gelten lassen muss, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 407, m.w.N.).

    Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks reicht selbst an eine amtsinterne Postausgangsstelle nicht aus; umso weniger reicht ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, weil dadurch noch nicht ausreichend sichergestellt ist, dass das Schriftstück auch tatsächlich unmittelbar zur Weiterbeförderung an die Post gelangt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 407).

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 13 K 1831/09

    Minderung der Kindeseinkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um die Beiträge

    Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Sache III R 78/06 (zur Gleichstellung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur VBL mit Sozialversicherungsbeiträgen, Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. August 2006 6 K 278/06) geruht.

    Der Bundesfinanzhof hat die Revision als unzulässig verworfen (Beschluss vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407).

  • BFH, 20.08.2012 - I R 9/12

    Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung in den

    NV: Eine Behörde braucht das Verschulden eines Mitarbeiters in der Poststelle nicht gegen sich gelten lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstückes ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47).

    Eine Behörde braucht deshalb das Verschulden eines Mitarbeiters in der Absendestelle nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47).

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 40/10

    Wiedereinsetzungsantrag des Finanzamts - Verspäteter Antrag auf mündliche

    b) Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2007 IX R 41/05, BFH/NV 2007, 1508, m.w.N.; vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407); d.h., das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des FA gleich (BFH-Urteil vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6, m.w.N.).
  • BFH, 11.09.2014 - VI R 68/13

    Postausgangskontrolle durch das Finanzamt - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen

    Für die Beurteilung, ob eine Behörde eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt hat, gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2007 IX R 41/05, BFH/NV 2007, 1508; vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 14. Mai 2013 IV R 24/10, BFH/NV 2013, 1251).
  • BFH, 21.08.2009 - II B 184/08

    Wiedereinsetzungsvoraussetzungen bei der Fristversäumung durch eine Finanzbehörde

    Bei der Beurteilung, ob sich eine Finanzbehörde die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2007 IX R 41/05, BFH/NV 2007, 1508; vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 28.08.2009 - 5 K 1568/07

    Abzug des Arbeitnehmeranteils von Pflichtbeiträgen zur Versorgungsanstalt des

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